Entscheidungsstichwort (Thema)

Stichtagsregelung. Pauschalierung

 

Leitsatz (amtlich)

Es ist sachlich gerechtfertigt und verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG, wenn eine tarifliche Überleitungsbestimmung bei der Wahl von Stichtagen darauf abstellen, in welchen Betrieben Organisationsprozesse bereits abgeschlossen sind.

Für die Behauptung, die Organisationsprozesse seien in dem Betrieb, in dem er beschäftigt wird, nicht umgesetzt worden, trägt der klagende Arbeitnehmer die Darlegungs- und Beweislast.

 

Normenkette

GG Art. 3 Abs. 1; TVÜ-BA §§ 4-5; TV-BA

 

Verfahrensgang

ArbG Gelsenkirchen (Urteil vom 10.05.2007; Aktenzeichen 5 Ca 291/07)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 30.10.2008; Aktenzeichen 6 AZR 32/08)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 10.05.2007 – 5 Ca 291/07 – abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Der Streitwert wird auf 5.040,00 EUR festgesetzt.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die zutreffende Eingruppierung des Klägers in den Tarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit (TV-BA) unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Tarifvertrages zur Überleitung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit in den TV-BA und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-BA), beide vom 28.03.2006.

Der am 20.06.1962 geborene Kläger ist seit dem 01.09.1979 als Auszubildender und sodann seit dem 15.03.1983 als Angestellter bei der Beklagten beschäftigt, zuletzt als Fachassistent in der Agentur für Arbeit G3. Das Arbeitsverhältnis richtete sich aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarung nach dem Manteltarifvertrag für die Angestellten der Bundesagentur für Arbeit (MTA), nunmehr nach dem TV-BA.

Am 28.03.2006 wurde der den MTA ablösende TV-BA unterzeichnet und mit Wirkung vom 01.01.2006 in Kraft gesetzt. Die Beklagte stufte den Kläger in die Tätigkeitsebene V nach § 18 Abs. 6 TV-BA ein und stellte dazu – rückwirkend – auf den in § 4 Abs. 2 TVÜ-BA festgelegten Überleitungszeitpunkt des 15.03.2005 für die Agentur G3 ab. Dies führte für den Kläger dazu, dass er nicht aus der vormaligen Lebensaltersstufe 43 des MTA in die jetzige Entgeltstufe 6, sondern aus der Lebensaltersstufe 41 in die Entgeltstufe 5 der Tätigkeitsebene V TV-BA übergeleitet wurde. Der monatliche Differenzbetrag zwischen den Entwicklungsstufen 5 und 6 beläuft sich auf 140,00 EUR (brutto).

Dagegen wandte sich der Kläger mit Schreiben vom 10.01.2006 und forderte eine Einstufung in die Entwicklungsstufe 6. Dies lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 15.11.2006 ab, im Wesentlichen mit der Begründung, im Überleitungszeitpunkt des 15.03.2005 habe sich der Kläger noch in der 41. Lebensaltersstufe befunden. Die von der Beklagten in diesem Zusammenhang herangezogene Überleitungsbestimmung des § 5 Abs. 2 TVÜ-BA hat folgenden Wortlaut:

„(2) Die erstmalige Zuordnung zu den Entwicklungsstufen richtet sich für die vor dem Überleitungszeitpunkt vom MTA bzw. MTA-O erfassten Beschäftigten nach der am Tag vor dem jeweiligen Überleitungszeitpunkt erreichten Lebensaltersstufe (§ 27 MTA/MTA-O). Die Zuordnung erfolgt im Einzelnen nach folgenden Lebensaltersstufen:

  • bis einschließlich Lebensaltersstufe 23 Entwicklungsstufe 2
  • bis einschließlich Lebensaltersstufe 29 Entwicklungsstufe 3
  • bis einschließlich Lebensaltersstufe 35 Entwicklungsstufe 4
  • bis einschließlich Lebensaltersstufe 41 Entwicklungsstufe 5
  • ab Lebensaltersstufe 43 Entwicklungsstufe 6.

(…)”;

§ 4 Abs. 2 TVÜ-BA bestimmt zum Überleitungszeitpunkt Folgendes:

„(2) Beschäftigte in den Agenturen für Arbeit (AA), denen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des TV-BA eine Tätigkeit nach Anlage 1.1 des TV-BA übertragen wird, werden mit Wirkung auf den Zeitpunkt der Umstellung, frühestens jedoch am 1. Januar 2005, übergeleitet. Zeitpunkte der Umstellung (Überleitungszeitpunkte) sind:

  • 1.1.2005 (…)
  • 15.03.2005 für die AA B2 H2, B3, C2, D3, G3, G4, H3, K1, L1, N1, P1, R1, R2, S5, V1, W3, W4, W5;
  • 15.04.2005 (…)
  • (…)
  • 15.07.2005 für die AA A1, B2 K2, B4, B5, F2, F3, H4, H5, L2, M2, M3, M4, N2, P2, R3, S6, S7, S8, T1, W6, W7;
  • (…)”

Dazu bestimmt eine vom Kläger vorgelegte Durchführungsanweisung zu § 4 TVÜ-BA u.a.:

„Die Beschäftigten sind zu den nach den Absätzen 1 bis 7 für die einzelnen Dienststellen maßgebenden Zeitpunkten in den TV-BA überzuleiten. Regelfall ist dabei die Überleitung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des TV-BA. Im Hinblick auf die Tatsache, dass in bestimmten Bereichen die neuen Organisationsformen bereits vor dem Inkrafttreten des TV-BA eingeführt wurden, haben die Tarifvertragsparteien für bestimmte Dienststellen bzw. Dienststellenteile eine rückwirkende Überleitung der Beschäftigten vereinbart.”

In einem an den Kläger gerichteten Schreiben vom 25.11.2005 führte der Leiter der Arbeitsagentur G3 u.a. Folgendes aus:

„Zum 07.03.2005 wurden bei der Agentur für Arbeit G3 neue Organisationsstrukturen eingeführt. Gegenstand...

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