Entscheidungsstichwort (Thema)
Betriebsrat. Gehaltsabkommen 2006. Metallindustrie NRW. Mitbestimmung. Klage auf künftige Leistung. Tariflohnerhöhung. Übertarifliche Zulage
Leitsatz (amtlich)
Teilweise Parallelentscheidung zu LAG Hamm, Urteil vom 16.10.2007 – 14 Sa 1415/07
Normenkette
BGB § 611; ZPO § 259; GA Metallindustrie NRW 2006 §§ 2, 5-6
Verfahrensgang
ArbG Dortmund (Urteil vom 02.05.2007; Aktenzeichen 8 Ca 618/07) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund (8 Ca 618/07) vom 2. Mai 2007 abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 398,82 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit 26. Februar 2007 zu zahlen.
Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger ab Februar 2007 eine außertarifliche Zulage in Höhe von 66,47 Euro brutto monatlich zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 8,5 Prozent, die Beklagte zu 91,5 Prozent.
Der Streitwert wird auf 2.942,92 Euro festgesetzt.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob die Tariferhöhung nach dem Gehaltsabkommen für die Metallindustrie Nordrhein-Westfalens vom 22. April 2006 (GA 2006) auf eine dem Kläger gewährte Zulage angerechnet werden kann.
Der am 4. August 1955 geborene Kläger ist bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängern seit dem 1. September 1973 beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis finden kraft arbeitsvertraglicher Inbezugnahme die Tarifverträge für die Metallindustrie Nordrhein-Westfalens Anwendung. In dem schriftlichen Arbeitsvertrag vom 16. April/12. Mai 1998 (Bl. 23 ff. d. A.) heißt es unter anderem:
2. Vergütung
Als Vergütung für Ihre Tätigkeit erhalten Sie folgendes Bruttogehalt:
Tarifgehalt nach Gruppe T5
nach dem 3. Beschäftigungsjahr DM 5.910,00
5,5 % tarifliche Leistungszulage DM 325,00
übertarifliche Zulage DM 130,00
Monats-Bruttogehalt DM 6.365,00
…
Auf die persönliche (übertarifliche) Zulage können künftige Erhöhungen sowohl tariflicher als betrieblicher Entgeltbestandteile angerechnet werden.
Das GA 2006 sieht eine Erhöhung der Tarifgehälter um 3 % ab 1. Juni 2006 vor. Für die Monate März bis Mai 2006 wurde eine Einmalbetrag für Vollzeitbeschäftigte in Höhe von 310,00 Euro brutto vereinbart, die durch Vereinbarung der Betriebsparteien je nach Ertragslage des Betriebs in doppelter Höhe gezahlt oder ganz entfallen konnte. Darüber hinaus sind in Betrieben, in denen wie bei der Beklagten das Entgeltrahmenabkommen der Metallindustrie (ERA) noch nicht eingeführt worden ist, aus den ERA-Strukturkomponenten weitere Einmalzahlungen in Höhe von 2,79 % zu leisten.
Der Einmalbetrag in Höhe von 310,00 Euro brutto wurde von der Beklagten mit der Entgeltabrechnung für den Monat Juni 2006 an alle Mitarbeiter gezahlt. Die Erhöhung des Tarifentgelts um 3 % rechnete sie ab August 2006 wie bei allen anderen Mitarbeitern auf die bislang in Höhe von 66,47 Euro brutto gezahlte übertarifliche Zulage des Klägers vollständig an. Eine Beteiligung des Betriebsrats erfolgte seitens der Beklagten nicht.
Mit seiner am 8. Februar 2007 bei Gericht eingegangenen Klage hat der Kläger die Weiterzahlung der übertariflichen Zulage verlangt. Die prozentuale Erhöhung der Tarife stelle mit dem Einmalbetrag eine einheitliche Tariferhöhung dar. Die Beklagte habe nur eine teilweise Anrechnung der Tariferhöhung vorgenommen und hätte deshalb den Betriebsrat gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG beteiligen müssen.
Der Kläger hat beantragt,
- die Beklagte zu verurteilen, auf den künftigen monatlichen Entgeltabrechnungen eine weitere außertarifliche Zulage in Höhe von 66,47 Euro auszuweisen und an den Kläger auszuzahlen,
- die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 398,82 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, bei dem Einmalbetrag handle es sich um eine vergangenheitsbezogene, konjunkturabhängige Leistung, die von der zukunftsorientierten Entscheidung über die Anrechnung der prozentualen Tarifgehaltserhöhung zu trennen sei. Da Letztere vollumfänglich angerechnet worden sei, bestehe kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats.
Durch das am 2. Mai 2007 verkündete Urteil hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Eine Anrechnung sei individualrechtlich zulässig. Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats seien nicht verletzt worden. Die prozentuale Erhöhung der Tarifentgelte sei einheitlich bei allen Arbeitnehmern mit übertariflichen Zahlungen verrechnet worden. Die tarifliche Einmalzahlung habe nicht als Pauschalabgeltung für eine prozentuale Tariflohnerhöhung für die Vormonate gedient, weil die Tariflohnerhöhung erst ab Juni 2006 gelte und darüber hinaus der Einmalbetrag von der konjunkturellen Lage des Unternehmens abhängig sei.
Gegen dieses ihm am 22. Mai 2007 zugestellte Urteil hat der Kläger a...