Revision zurückgewiesen 26.08.2009

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Betriebliche Übung ERA-Strukturkomponenten

 

Leitsatz (amtlich)

Eine betriebliche Übung, Tariferhöhungen entsprechend den Lohn- und Gehaltsabkommen der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie NRW an die Beschäftigten weiterzugeben, umfasst nicht die Verpflichtung zur Auszahlung der ERA-Strukturkomponenten nach diesen Tarifverträgen, wenn der nicht tarifgebundene Arbeitgeber das ERA in seinem Betrieb nicht einführen will.

 

Normenkette

BGB §§ 613a, 242

 

Verfahrensgang

BAG (Entscheidung vom 16.10.2008; Aktenzeichen 5 AZR 969/08)

ArbG Detmold (Urteil vom 05.03.2008; Aktenzeichen 1 Ca 405/07)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 26.08.2009; Aktenzeichen 5 AZR 969/08)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Detmold vom 05.03.2008 – 1 Ca 405/07 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um einen Anspruch des Klägers auf Zahlung der ERA-Strukturkomponente für das Jahr 2006.

Der Kläger steht seit dem 04.04.1967 bei der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin als Maschinenschlosser zu einem Einkommen von 2.566,56 EUR brutto in einem Arbeitsverhältnis. Ein schriftlicher Arbeitsvertrag ist nicht abgeschlossen worden. Die Beklagte beschäftigt etwa 170 Arbeitnehmer, und befasst sich mit der Herstellung und dem Handel mit Maschinen, Maschinenteilen, Zahnrädern und Getrieben. Ein Betriebsrat ist gebildet. Dessen Vorsitzender ist der Kläger.

Der Kläger ist Mitglied der IG Metall. Die Beklagte gehört einem Arbeitgeberverband nicht an.

Die Rechtsvorgängerin der Beklagten, die Firma G3 B1 GmbH & Co. KG, schloss im Jahre 1977 einen Haustarifvertrag ab. Dieser sah in § 3 die Geltung der Tarifverträge für Arbeiter, Angestellte und Auszubildende der Metallindustrie des Tarifgebiets Nordrhein-Westfalen vor, die als Anlage dem Tarifvertrag beigefügt waren und Teil des Haustarifvertrages sein sollten. Unter § 4 war außerdem u.a. bestimmt, dass zwischen den Parteien ebenfalls alle „Abmachungen, Abkommen, Zusatzabkommen und Änderungsverträge” Anwendung fänden, die zwischen den Parteien der mit dem Haustarifvertrag in Bezug genommenen Tarifverträge abgeschlossen würden. Dies gelte auch hinsichtlich des Inkrafttretens neuer Tarifbestimmungen, die anstelle der in Bezug genommenen Tarifverträge bzw. Tarifbestimmungen träten. Zu den weiteren Einzelheiten des Haustarifvertrages wird auf Bl. 32 – 35 d.A. Bezug genommen.

Die Beklagte betätigte sich bis zum 01.01.1979 als Verwalterin der G3 B1 GmbH & Co. KG, deren persönlich haftende Gesellschafterin sie war. Nach Änderung ihres Unternehmensgegenstandes schloss sie im Jahre 1979 einen Pacht- und Betriebsüberlassungsvertrag mit der seit 1979 wieder als OHG firmierenden ursprünglichen Arbeitgeberin des Klägers. Aufgrund dieses Vertrages übernahm sie das Anlagevermögen sowie die vertraglichen Beziehungen der früheren Arbeitgeberin des Klägers und setzte deren operatives Geschäft fort. In ihrem Betrieb wandte sie fortan den Manteltarifvertrag für die Metall- und Elektroindustrie NRW an und gab die regelmäßigen prozentualen Einkommenssteigerungen im Bereich der Metall- und Elektroindustrie NRW einschließlich etwaiger Einmalzahlungen an die bei ihr beschäftigten Arbeitnehmer weiter. Eingruppierungen nahm sie jedenfalls seit 1987 entsprechend einem bei ihr entwickelten innerbetrieblichen System vor. Im Übrigen hielt sie sich nicht mehr an die mit der ursprünglichen Arbeitgeberin des Klägers im Haustarifvertrag vereinbarte Anwendung der Tarifverträge der Metall- und Elektroindustrie NRW.

Unter dem 04.06.2002 schloss die Beklagte mit dem Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung zur Entgelterhöhung für 2002/2003, in der vereinbart wurde, dass das Verhandlungsergebnis in der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie in Bezug auf die Lohn- und Gehaltserhöhungen übernommen werde. Abweichend werde in Bezug auf die ERA-Strukturkomponente vereinbart, dass diese in der ersten Phase als Gesamtbetrag für sieben Monate (01.06.2002 bis 31.12.2002) mit der Abrechnung für Dezember 2002 ausgezahlt werde. In den Folgejahren nahm sie die Auszahlung der ERA-Strukturkomponente im Dezember 2003, im Juni 2004, im Dezember 2004 und im Juni 2005 vor. Die in dem Lohn- und Gehaltsabkommen vom 22.06.2006 vorgesehene Einmalzahlung für die Monate März bis Mai 2006 in Höhe von 310,– EUR leistete die Beklagte zunächst nicht. Nachdem es zu Massenklagen beim Arbeitsgericht Detmold gekommen war, nahm sie die Auszahlung dieses Betrages als einmalige Sonderzahlung vor, wobei sie in einem Aushang erklärt hatte, dass dies ohne Anerkennung einer rechtlichen Verpflichtung geschehe. Die Klagen wurden daraufhin zurückgenommen.

Seit 2006 besteht die übereinstimmende Auffassung sowohl der Beklagten als auch des Gewerkschaftsvertreters und des Betriebsrates, dass das ERA-Tarifwerk nicht eingeführt werden soll. Zuvor waren Verhandlungen über den Abschluss eines Haustarifvertrages geführt worden. Es sollte die Anwendbarkeit des Mantel...

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