Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsstichwort (Thema)
Berufung gegen Anerkenntnisurteil. Beschwer. Alleinentscheidung durch den Vorsitzenden. Dispositionsbefugnis der Parteien über den Anspruch
Leitsatz (redaktionell)
1. Für eine ordnungsgemäße Unterschrift ist erforderlich, dass ein die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnender, individuell gestalteter Namenszug vorliegt, der die Absicht erkennen lässt, eine volle Unterschrift zu leisten. Diese Grundsätze gelten auch für die Unterzeichnung des Urteils durch den Richter nach § 60 Abs. 4 ArbGG.
2. § 55 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG billigt dem Vorsitzenden nicht lediglich ein Alleinentscheidungsrecht im Falle eines Anerkenntnisses zu, sondern postuliert eine Alleinentscheidungspflicht des Vorsitzenden. Wird ein Anerkenntnisurteil gleichwohl von der Kammer unter Einschluss der ehrenamtlichen Richter erlassen, so stellt dies einen Verstoß gegen den gesetzlichen Richter nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG dar. Eine Zurückverweisung an das Arbeitsgericht steht allerdings § 68 ArbGG entgegen.
Normenkette
ArbGG § 55 Abs. 1 Nr. 3, § 60 Abs. 4, §§ 65-66; ZPO § 307
Verfahrensgang
ArbG Siegen (Urteil vom 16.04.2004; Aktenzeichen 3 Ca 128/04) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Anerkenntnisurteil des Arbeitsgerichts Siegen vom 16.04.2004 – 3 Ca 128/04 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.
Tatbestand
Die Parteien streiten in der Sache um die zutreffende Eingruppierung des Klägers.
Der am 22.01.12xx geborene Kläger steht seit dem 01.04.1993 als Geschäftsführer in den Diensten der Beklagten.
Der unter dem 16.11.1992 zwischen den Parteien geschlossene Dienstvertrag enthält folgende Vereinbarungen:
§ 1
Herr D2xxxx R3xxxxxx, geboren am 22.01.12xx, tritt am 01.04.1993 mit einer Probezeit von sechs Monaten als Geschäftsführer unter Eingruppierung in die Vergütungsgruppe I b BAT in die Dienste des S8xxxxxxxxxxxx S2xxxx – A1xxxxx d6x ö1xxxxxxxxxx R1xxxx –.
§ 2
Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) vom 23.02.1961 und den diesen ergänzenden oder ändernden Tarifverträgen.
§ 3
Als Geschäftsführer leitet Herr D2xxxx R3xxxxxx das S1xxxxxxxxxxx nach den Vorschriften des Gesetzes über die Studentenwerke im Lande Nordrhein-Westfalen vom 27.02.1974 (Studentenwerksgesetz – StWG) und den dieses Gesetz ergänzenden Vorschriften.
§ 4
Dieser Vertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung des Ministeriums für Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 des StWG.
Im Mai 1995 wurde der Kläger rückwirkend in Vergütungsgruppe I a BAT höhergruppiert. Der zwischen den Parteien geschlossene Dienstvertrag vom 16.11.1992 wurde anlässlich dieser Höhergruppierung nicht abgeändert. Erstmals im Jahre 1995 hatte der Verwaltungsausschuss der Beklagten die Eingruppierung des Klägers in Vergütungsgruppe I BAT beschlossen; letztmalig war ein derartiger Beschluss durch den Verwaltungsausschuss am 17.11.2003 gefasst worden. Seitens des Ministeriums für Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen war stets die Zustimmung zur Höhergruppierung des Klägers versagt worden, zuletzt war dies mit Schreiben vom 16.12.2003 geschehen.
Bereits im Jahre 1997 hatte die Beklagte K1xxx vor dem Verwaltungsgericht Arnsberg gegen das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch das Ministerium für Schule und Weiterbildung, Wissenschaft und Forschung NRW mit dem Antrag erhoben, das beklagte Land zu verpflichten, der Beklagten die Einwilligung nach § 10 Abs. 1 StWG in die Höhergruppierung des Geschäftsführers zu erteilen. Durch Urteil vom 29.10.1999 (– 12 K 4833/97 –) hatte das Verwaltungsgericht Arnsberg die Klage der Beklagten mit der Begründung abgewiesen, die Entscheidung über die Erteilung der Einwilligung in die Höhergruppierung des Klägers stehe im Ermessen des Ministeriums und Ermessensfehler seien nicht erkennbar.
Der Kläger bezieht neben seiner Vergütung nach BAT seit dem 01.03.1994 gemäß dem Erlass des Ministeriums für Schule, Wissenschaft und Forschung NRW vom 08.03.1994 eine tätigkeitsbezogene Organzulage in Höhe von 178,95 EUR sowie seit dem Jahre 1999 aufgrund Erlasses des Ministeriums für Schule, Wissenschaft und Forschung NRW vom 18.06.1999/29.11.1999 eine erfolgsorientierte Vergütung in Höhe von 10 % der jeweiligen Jahresgrundvergütung. Über letztere Zulage hatten die Parteien einen Ergänzungsvertrag zum Dienstvertrag vom 16.11.1992 geschlossen.
Nachdem die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 08.01.2001 letztmalig mitgeteilt hatte, dass ihre Bemühungen, die Zustimmung des Ministeriums für Wissenschaft und Forschung des Landes NW zur Höhergruppierung des Klägers zu erreichen, erneut gescheitert waren, hat der Kläger mit der beim Arbeitsgericht am 21.01.2004 eingegangenen Klage sein Begehren auf Höhergruppierung in Vergütungsgruppe BAT I für die Zeit ab dem 01.01.2004 fortverfolgt.
Er hat die Auffassung vertreten, Anspruch auf eine Vergütung nach BAT I zu haben. Berei...