Leitsatz (amtlich)
1. Die Funktionszulage nach der Protokollnotiz Nr. 3 zu Unterabschnitt I (Angestellte im Schreibdienst) des Abschnitts N des Teils II der Vergütungsordnung zum BAT (Bund/Länder) für Arbeiten an Textverarbeitungsautomaten ist keine Erschwerbnis-, sonder eine Stellenzulage.
2. Dies rechtsfertigt es, daß der Arbeitgeber sei an teilzeitbeschäftigte Mitarbeiterinnen lediglich anteilig zahlt. Ein Verstoß gegen 2 I BeschFG liegt in einer solchen Handhabung nicht.
Normenkette
(2 I
Verfahrensgang
ArbG Bochum (Urteil vom 07.04.1994; Aktenzeichen 3 (4) Ca 2821/93) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 07.04.1994 – 3 (4) Ca 2821/93 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
2. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Höhe einer der Klägerin zu gewährenden tariflichen Zulage.
Die Klägerin ist Justizangestellte. Sie ist seit dem 19.09.1978 bei dem beklagten Land beschäftigt. Sie ist beim Landgericht B. mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 19,25 Stunden als Schreibkraft tätig.
Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden kraft beidseitiger Tarifgebundenheit der Bundesangestellten-Tarifvertrag und die ihn ergänzenden tariflichen Regelungen Anwendung. Die Klägerin ist eingruppiert in Vergütungsgruppe VII des Teils II, Abschnitt N, Teilabschnitt I der Vergütungsordnung zum BAT (Bund/Länder).
Von September 1992 bis zum 30.09.1994 arbeitete die Klägerin – ab dem 01.01.1993 mit ihrer gesamten, täglich vier- bzw. dreidreiviertelstündigen Arbeitszeit – an einem Textverarbeitungsautomaten. Sie erhielt für diese Tätigkeit – entsprechend dem Umfang ihrer wöchentlichen Arbeitszeit – lediglich die Hälfte der dafür tariflich vorgesehenen Funktionszulage.
Mit Schreiben ihrer jetzigen Prozeßbevollmächtigten vom 02.03.1993 erhob die Klägerin Anspruch auf Zahlung des ungekürzten Zulagenbetrages. Das beklagte Land lehnte das Ansinnen der Klägerin mit Schreiben vom 12.03.1993 ab. Mit ihrer – dem beklagten Land am 03.12.1993 zugestellten Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie hat die Ansicht vertreten, sie erfülle – obwohl teilzeitbeschäftigt – jedenfalls mit Rücksicht auf § 2 Beschäftigungsförderungsgesetz die Voraussetzungen für eine Gewährung der vollen Zulage.
Die Klägerin hat beantragt
festzustellen, daß das beklagte Land verpflichtet ist, an sie eine Funktionszulage gemäß Protokollnotiz Nr. 3 zu Vergütungsgruppe VII des Teils II, Abschnitt N (Angestellte im Schreib- und im Fernschreibdienst) der Anlage 1 a BAT (Bund/TdL) in voller Höhe seit dem 24.09.1992 zuzüglich 4 % Zinsen bezogen auf den zu berechnenden Unterschiedsbetrag seit Klagezustellung zu zahlen.
Das beklagte Land hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es hat auf den Wortlaut der einschlägigen Tarifnorm, demzufolge die Zulage lediglich vollbeschäftigten Angestellten zustehe, und es hat ferner darauf verwiesen, daß sein Finanzminister die Gewährung an Teilzeitkräfte zwar ermöglicht, aber an die Berücksichtigung des § 34 BAT gebunden habe. Es hat mit Bezug darauf die Ansicht vertreten, die Zahlung der betreffenden Zulage an die teilzeitbeschäftigte Klägerin sei tariflich schon nicht geboten und komme wegen des ministeriellen Erlasses nur anteilig in Frage.
Mit Urteil vom 07.04.1994 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Kern ausgeführt, die lediglich anteilige Zahlung der Zulage sei sachlich gerechtfertigt. Sie solle eine während der Arbeit an Textverarbeitungsautomaten auftretende Erschwernis ausgleichen. Das rechtfertige es, ihren Umfang an die Dauer der Arbeitszeit zu knüpfen.
Gegen das ihr am 18.05.1994 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit einem am 16.06.1994 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt. Sie hat diese – nach Verlängerung der dafür vorgesehenen Frist bis zum 16.08.1994 – mit einem am 15.08.1994 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz begründet.
Die Klägerin rügt, das Arbeitsgericht habe zu Unrecht eine Kürzung der Zulage für Teilzeitbeschäftigte als sachlich gerechtfertigt angesehen. Die Tarifvertragsparteien hätten es bei Vollzeitkräften für den Anspruch auf die volle Zulage ausreichend sein lassen, daß diese zu einem Drittel ihrer Arbeitszeit an Textverarbeitungsautomaten beschäftigt seien. Da sie diesen absoluten Mindestumfang trotz ihrer Teilzeitbeschäftigung erreiche, habe auch sie Anspruch auf die volle Zulage.
Die Klägerin beantragt,
die Entscheidung des Arbeitsgerichts abzuändern und die von ihr erstinstanzlich begehrte Feststellung – beschränkt auf die Zeit vom 01.01.1993 bis zum 30.09.1994 – zu treffen.
Das beklagte Land beantragt,
die Berufung zurückzuweisen
Es verteidigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts als zutreffend.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Die Verfahrenskate 5 Sa 1787/94 (LAG Hamm) wurde...