Entscheidungsstichwort (Thema)
Abhängigkeit der betrieblichen Versorgung von Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Zulässige Betriebsvereinbarung über Gewährung einer Invalidenrente nur bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Rechtliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses als zusätzliche Zahlungsvoraussetzung
Leitsatz (amtlich)
Es ist daran festzuhalten, dass der Arbeitgeber die Gewährung einer Invalidenrente von der zusätzlichen Voraussetzung der Beendigung des Arbeitsverhältnisses abhängig machen kann, sofern die Versorgungsordnung auf einer Betriebsvereinbarung beruht
Normenkette
BetrAVG § 1 Abs. 1 S. 1, § 310 Abs. 4 S. 1; ZPO § 97 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Gelsenkirchen (Entscheidung vom 24.02.2021; Aktenzeichen 3 Ca 1623/20) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen - Az 3 Ca 1623/20 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Frage, ab wann dem Kläger eine betriebliche Invalidenrente zusteht.
Der Kläger war vom 01.09.1981 bis zum 31.03.2020 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgänger beschäftigt. Durch Bescheid der Deutschen Rentenversicherung Westfalen vom 16.03.2020 wurde ihm im Widerspruchsverfahren rückwirkend ab dem 01.03.2019 eine unbefristete Rente wegen voller Erwerbsminderung zuerkannt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien fanden die Bestimmungen eines Rahmentarifvertrags A Energie Anwendung, nach dessen § 27 Abs. 1 Satz 1 in einem solchen Fall das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Monats, in dem der Rentenbescheid beim Arbeitnehmer eingeht, endet.
Seit April 2020 zahlt die Beklagte an den Kläger eine betriebliche Invalidenrente in unstreitiger Höhe von 1.194,58 € brutto pro Monat. Nach übereinstimmendem Sachvortrag der Parteien kann der Kläger eine solche Rente auf Grundlage einer "Konzernbetriebsvereinbarung Betriebliche Alterssicherung - KBV 03 Uniper SE" vom 26.02.2019 (nachfolgend: KBV Uniper) beanspruchen. In der Konzernvereinbarung heißt es unter anderem:
" . . .
§ 7 Invalidenrente
...
1. Wird ein Mitarbeiter im Sinne der gesetzlichen Vorschriften voll oder teilweise erwerbsgemindert, beginnt die Zahlung von Versorgungsleistungen gemäß der für den Mitarbeiter individuell gültigen Versorgungszusage im unmittelbaren Anschluss nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, sofern der Versorgungsfall/Versicherungsfall eingetreten ist und ein eventueller Hinzuverdienst die gesetzlichen Geringfügigkeitsgrenzen (zurzeit § 8 SGB IV oder nachfolgende Regelungen) nicht überschreitet. Dabei ergibt sich der Termin der Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus den jeweils gültigen tarifvertraglichen Vorschriften, aus einzelvertraglicher Regelung (Aufhebungsvertrag) oder dem Wirksamwerden einer Kündigung. Die Zeit bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses gilt dabei als versorgungsfähige Dienstzeit, sofern der Versorgungsfall/Versicherungsfall eingetreten ist und die jeweils gültige Versorgungsregelung dies vorsieht. Als Nachweis für den Eintritt verminderter Erwerbsfähigkeit dienst die Vorlage des Rentenbescheides der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung. Diese Regelungen gelten auch für ehemalige Betriebsangehörige, die mit einer unverfallbaren Versorgungsanwartschaft auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung dieser Regelung ausgeschieden sind. Die Zahlung von Versorgungsleistungen erfolgt frühestens ab dem 1. Tag des Folgemonats nach Eintritt des Zustandes verminderter Erwerbsfähigkeit bzw. bei unverfallbaren Versorgungsanwartschaften nach Antragstellung beim Arbeitgeber. ...
. . . "
Wegen der weiteren Einzelheiten der B wird auf Aktenblatt 19 bis 25 Bezug genommen.
Der Kläger vertritt die Auffassung, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihm bereits ab März 2019 eine Invalidenrente zu zahlen. Nach vorgerichtlicher Geltendmachung nahm er neben der Beklagten (ursprünglich: Beklagte zu 2) zunächst auch die Fa. C GmbH (ursprünglich: Beklagte zu 1), die nach Angaben der Beklagten als Dienstleistungsunternehmen mit der Verwaltung der Ansprüche und Anwartschaften aus der betrieblichen Altersversorgung beauftragt ist, auf Zahlung einer Invalidenrente für die Zeit von März 2019 bis einschließlich März 2020 in Anspruch. Auf gerichtlichen Hinweis nahm er mit Schriftsatz vom 12.11.2021 die Berufung gegen die Fa. C GmbH zurück.
Der Kläger hat vorgetragen, der Versorgungsfall sei bereits zum 01.03.2019 eingetreten. Dennoch zahle die Beklagte ihm abweichend von der gesetzlichen Regelung Invalidenrente erst ab dem Monat nach der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses. Diese Einschränkung benachteilige ihn entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen. Die entsprechende Regelung sei daher unwirksam. Unstreitig habe er die Wartezeit erfüllt und das Arbeitsverhältnis habe zum Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalles bestanden. Zu Unrecht berufe sich die Beklagte auf § 7 Ziff. 1 B. Regelungen, die von den im Betriebsrentengesetz angelegten Formen der Risikoabdeckung abwichen, seien uneingeschränkt kon...