Verfahrensgang
ArbG Bochum (Aktenzeichen 1 Ca 2215/97) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 06.02.1998 (1 Ca 2215/97) wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 4.000,– DM festgesetzt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Verpflichtung der Beklagten, ein dem Kläger erteiltes Zeugnis zu berichtigen.
Die Beklagte betreibt in der Rechtsform der Einzelfirma den Import und Vertrieb von Fahrzeugteilen.
Bei ihr war der Kläger in der Zeit vom 15.02.1993 bis zum 31.05.1997 als Reifenmonteur zu einem monatlichen Bruttoentgelt von zuletzt 4.000,00 DM beschäftigt.
Unter dem Datum vom 09.06.1997 erteilte der Beklagte dem Kläger folgendes Zeugnis:
Herr K……… war in der Zeit vom 15. Februar 1993 bis zum 31. Mai 1997 in unserem Hause als Reifenmonteur beschäftigt.
Zu seinen Aufgaben gehörte das Montieren von Normalreifen und Niederquerschnittreifen auf Stahl- und Aluminiumfelgen sowie die Aufnahme und Ausgabe von Reifen.
Wir bescheinigen Herrn K……… eine gute Fachkenntnis. Die ihm übertragenen Aufgaben erledigte er zu unserer Zufriedenheit.
Sein Verhalten zu Vorgesetzten und Kollegen war korrekt.
Wir wünschen Herrn K……… für seine berufliche und private Zukunft alles Gute.
Nachdem die Beklagte mit Schreiben vom 20.06.1997 eine Änderung des Zeugnisses abgelehnt hat, hat der Kläger mit Schriftsatz vom 18.08.1997, beim Arbeitsgericht am 19.08.1997 eingegangen, Klage auf Zeugniserteilung erhoben.
Er hat behauptet, er habe die Kunden des Beklagten bei der Reifenauswahl beraten. Auch habe er Lagertätigkeiten selbständig durchgeführt. Die Warenannahme und Warenausgabe, verbunden mit beratender Tätigkeit, habe er ebenfalls übernommen. Schließlich habe er auch werbend für den Beklagten gearbeitet, indem er pro Jahr etwa 50 Satz Reifen zum Verkauf vermittelt habe.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger ein qualifiziertes Zeugnis zu erteilen, welches bescheinigt, daß der Kläger bei der Beklagten neben den Tätigkeiten, die in dem Zeugnis der Beklagten vom 09.06.1997 aufgeführt sind, folgende Arbeiten für die Beklagte während der Zeit des Arbeitsverhältnisses ebenfalls ausgeführt hat:
- • Beratende Verkaufstätigkeit, wobei der Kläger die Kunden im Hinblick auf die Reifenwahl beraten hat,
- • Lagerarbeiten,
- • Warenannahme von Großlieferanten, und zwar Ausgabe an Kunden,
- • Werbungstätigkeit durch Empfehlung der Firma.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat vorgetragen, daß es Hauptaufgabe des Klägers gewesen sei, abgefahrene Reifen zu demontieren und neue Reifen auf Kundenfahrzeuge zu montieren. Für die Beratung und den Verkauf stünden qualifizierte Mitarbeiter im Ladengeschäft, das etwa 100 m vom früheren Montagearbeitsplatz des Klägers entfernt sei, zur Verfügung. Auch die Warenannahme und Warenausgabe sei nicht Sache des Klägers gewesen. In diesem Bereich habe der Kläger allenfalls Hilfsdienste gegenüber dem Lagerpersonal geleistet. Von Verkaufsvermittlungen des Klägers oder einer erfolgreichen Werbetätigkeit habe er nichts gemerkt. Der Kläger habe vielmehr durch unqualifiziertes Benehmen Kunden verärgert.
Das Arbeitsgericht Bochum hat den Kläger mit seiner Klage durch Urteil vom 06.02.1998 (1 Ca 2215/97) kostenpflichtig abgewiesen und den Streitwert auf 4.000,– DM festgesetzt.
Gegen das ihm am 03.03.1998 zugestellte Urteil hat der Kläger am 27.03.1998 Berufung eingelegt und diese am 24.04.1998 begründet.
Er nimmt zur Begründung wird zunächst auf das gesamte erstinstanzliche Vorbringen einschließlich aller Beweisangebote Bezug und ergänzend vor, das von der Beklagten erteilte Zeugnis entspreche nicht einem qualifizierten Zeugnis und enthaltet insbesondere nicht die im Klageantrag genannten und von ihm geleisteten Arbeiten. Das Arbeitsgericht habe in den Entscheidungsgründen die Beweislast verkannt. Es sei zwar korrekt festgestellt worden, daß sich der Aufgabenbereich und der Umfang der geleisteten Arbeiten ausschließlich aus dem Arbeitsvertrag ergäbe. Das Arbeitsgericht habe dann aber zu Unrecht angenommen, daß er bei der Beklagten ausschließlich als Reifenmonteur beschäftigt worden sei, und weiterhin ausgeführt, daß dies auch unstreitig sei. Dies entspreche nicht den Tatsachen. Es sei ausdrücklich bestritten worden, daß er ausschließlich Reifenmonteurarbeiten zu übernehmen gehabt habe. Mit Schriftsatz vom 11.09.1997 sei ausgeführt worden:
„Es entspricht nicht den Tatsachen, daß der Kläger nur zuständig war für das Montieren von Normalreifen und Niederquerschnittreifen, sowie für die Annahme und Ausgabe von Reifen. Dies räumt der Beklagte auch selber ein, indem er diese Arbeiten nur als Hauptaufgabe bezeichnet und damit eingesteht, daß der Kläger für weitere Arbeiten zuständig war”.
Die Kammer habe also einen Sachvortrag als unstreitig angenommen, der im gesamten Verfahren bestritten worden sei. Des weiteren habe er auch unter Beweis gestellt, daß er weitere Arbeiten für die Beklagte ausgeführt habe. D...