Entscheidungsstichwort (Thema)
Aufwendungsersatzansprüche eines Arbeitnehmers. einzelvertragliche Verfallklausel. Inhaltskontrolle. überraschende Klausel. Verstoß gegen das Transparenzgebot. Angemessenheitskontrolle. Blue-Pencil-Test bei zweistufigen Ausschlussfristen. Unzulässigkeit der Erhebung einer Widerklage in der Berufungsinstanz
Leitsatz (redaktionell)
1. Allein der Umstand, dass eine Gerichtsstandsvereinbarung und eine Verfallklausel in einem Paragraphen zusammengefasst worden sind, führt nicht dazu, dass die Regelung unklar oder unübersichtlich ist.
2. Zweistufige Ausschlussfristen können grundsätzlich geteilt werden, wenn die Regelungen eigenständig gelten können.
Normenkette
BGB § 305 Abs. 1, § 305c Abs. 1, § 307 Abs. 1; ZPO § 533
Verfahrensgang
ArbG Dortmund (Urteil vom 05.06.2008; Aktenzeichen 3 Ca 630/08) |
Tenor
Die Berufung des Klägers sowie die Anschlussberufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 05.06.2008 – 3 Ca 630/08 – werden zurückgewiesen.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger 7/8, die Beklagte 1/8 zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitwert für das Berufungsverfahren: 4.662,92 EUR.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Aufwendungsersatzansprüche und um einen Anspruch auf Urlaubsabgeltung. In der Berufungsinstanz machte die Beklagte darüber hinaus im Wege der Widerklage einen Lohnsteuererstattungsanspruch geltend.
Der Kläger, von Beruf Diplomingenieur, war bei der Beklagten vom 25.04.2006 bis zum 30.04.2007 aufgrund eines schriftlichen Arbeitsvertrages vom 10.04.2006 (Bl. 4 f. d.A.) sowie einer Vereinbarung vom 05.02.2007 (Bl. 36 d.A.) zu einem Gehalt von zuletzt 4.300,00 EUR brutto tätig. In § 13 des Arbeitsvertrages vom 10.04.2006 war folgendes geregelt:
Gerichtsstand für eventuelle Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis ist der Sitz der R4. Alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb von 6 Wochen nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden. Sie verfallen auch, wenn sie nicht innerhalb von 6 Monaten nach Fälligkeit gerichtlich geltend gemacht werden. Eine spätere Geltendmachung ist ausgeschlossen.
Auf die übrigen Bestimmungen des Arbeitsvertrages vom 10.04.2006 wird Bezug genommen.
Im Jahre 2007 wurde dem Kläger bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 30.04.2007 kein Urlaub gewährt. Mit E-Mail vom 10.04.2007 (Bl. 60 d.A.) teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sie den ihm zustehenden Resturlaub gemäß den gesetzlichen Gegebenheiten mit dem letzten Gehalt auszahlen werde. Nach Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vom 16.04.2007 und 24.04.2007 (Bl. 53 d.A.) war der Kläger in der Zeit vom 16.04.2007 bis zum 30.04.2007 arbeitsunfähig erkrankt.
Bereits im Dezember 2006 verlangte die Beklagte vom Kläger das ihm zur Verfügung gestellte Dienstfahrzeug heraus. Hierüber führten die Parteien einen Rechtsstreit beim Arbeitsgericht Dortmund – 10 Ca 3229/07 –.
Ab Januar 2007 setzte der Kläger zur Erledigung der ihm übertragenden Aufgaben seinen eigenen Pkw ein. Umfang und Erforderlichkeit der mit dem eigenen Pkw zurückgelegten Kilometer sind zwischen den Parteien streitig.
Mit Schreiben vom 15.05.2007 (Bl. 49 d.A.) forderte der Kläger die Beklagte zur Abrechnung seines Resturlaubes und der entstandenen Spesen auf. Da die Beklagte nicht reagierte, machte der Kläger mit Schreiben vom 23.08.2007 nochmals seine Ansprüche auf Urlaubsabgeltung und Aufwendungsersatz geltend.
Mit der am 04.02.2008 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage forderte der Kläger von der Beklagten Urlaubsabgeltung für neun Tage in Höhe von 2.142,90 EUR netto sowie Aufwendungsersatz in Höhe von 2.790,00 EUR für in dem Zeitraum vom 02.01.2007 – 13.04.2007 insgesamt gefahrene 9.300 Kilometer. Hierauf ließ er sich im Klageverfahren einen unstreitig erhaltenen Vorschuss von 800,00 EUR anrechnen. Ferner machte er im Laufe des Klageverfahrens Verpflegungs- und Übernachtungskosten in Höhe von zwei weiteren 2.143,93 EUR geltend.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte sei verpflichtet, den ihm zustehenden Urlaub von neun Tagen abzugelten. In der Zeit vom 16.04.2007 bis zum 30.04.2007 habe er seinen Urlaub nicht nehmen können, da er arbeitsunfähig erkrankt gewesen sei.
Der Kläger hat ferner behauptet, er habe im Zeitraum vom 02.01.2007 bis zum 13.04.2007 für die Beklagte 9.300 Km zurück gelegt. Pro Kilometer könne er 0,30 EUR beanspruchen, so dass sich ein Betrag von 2.790,00 EUR errechne, von dem ein Vorschuss von 800,00 EUR abzuziehen sei. Des Weiteren habe er Anspruch auf Zahlung von Verpflegungs- und Übernachtungskosten aufgrund der Vereinbarung vom 05.02.2007 in Höhe von 2.143,93 EUR für die Zeit vom 01.02.2007 bis zum 13.04.2007.
Mit Schreiben vom 15.05.2007 und vom 23.08.2007 habe er seine Ansprüche in ausreichender Weise geltend gemacht. Die Ausschlussfrist in § 13 des Arbeitsvertrages stehe seinen Ansprüchen schon deshalb nicht entgegen, weil die Ausschlussfristen im Zusammenhang zu betrachten seien und die Klausel hinsichtlich de...