Verfahrensgang
ArbG Bochum (Urteil vom 16.03.1995; Aktenzeichen 4 Ca 2494/94) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 16.03.1995 (4 Ca 2494) abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,00 DM festgesetzt.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Rechtswirksamkeit einer Änderungskündigung, die die Klägerin nicht unter Vorbehalt angenommen hat.
Die Beklagte ist ein Kaufhausunternehmen. Sie hat in W. eine Zweigniederlassung, bei der mehr als fünf Arbeitnehmer beschäftigt werden und bei der die Belegschaft einen Betriebsrat gewählt hat. Auf die Arbeitsverhältnisse der bei ihr beschäftigten Arbeitnehmer findet der Manteltarifvertrag für den Einzelhandel in Nordrhein-Westfalen vom 23.11.1993 (MTV-Einzelhandel NW), der durch Bekanntmachung vom 08.11.1993 (BAnz Nr. 227 vom 03.12.1993) für allgemeinverbindlich erklärt worden ist, Anwendung. In diesem Tarifvertrag ist unter anderem bestimmt:
§ 2 (Arbeitszeit)
(1) Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt 37,5 Stunden ausschließlich der Pausen. Im übrigen richtet sich die Arbeitszeit nach den Vorschriften der Arbeitszeitordnung, der Gewerbeordnung, des Jugendarbeitsschutzgesetzes sowie des Mutterschutzgesetzes.
(2) Eine von Absatz 1 abweichende systematische Einteilung der regelmäßigen Arbeitszeit (Mehr- oder Minderarbeit an einem Werktag oder in einer Woche) ist zulässig, wenn innerhalb von 52 Wochen die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit gemäß Absatz 1 nicht überschritten wird.
(3) Besteht ein Betriebsrat, so ist über die Einteilung der Arbeitszeit eine Betriebsvereinbarung abzuschließen. Besteht kein Betriebsrat, so ist hierüber zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Regelung zu treffen.
(4) Die tägliche Arbeitszeit und die Pausen werden zwischen Betriebsleitung und Betriebsrat vereinbart. Pausen gelten nicht als Arbeitszeit.
(5) Wird die regelmäßige tägliche Arbeitszeit an einzelnen Werktagen verkürzt oder verlängert, so kann diese Arbeitszeit in einem Zeitraum von 3 Wochen ausgeglichen werden.
(6) Dringende Vor- und Abschlußarbeiten, Aufräumungsarbeiten und Kassenschluß sind als Ausnahmen über die vereinbarte oder festgelegte Arbeitszeit hinaus zu leisten. Die hierfür erforderliche Zeit darf 10 Minuten täglich nicht überschreiten; sie ist zuschlagfrei auszugleichen.
(7) Für Fahrpersonal (Kraftwagenfahrer aller Führerscheinklassen, Beifahrer) können – wenn die Arbeitszeit überwiegend in Arbeitsbereitschaft besteht – Arbeitszeit und Arbeitsbereitschaft auf insgesamt 46 Stunden, für Heiz-, Schließ-, Wach- und Wartungspersonal auf insgesamt 43 Stunden verlängert werden. Die tägliche Arbeitszeit einschließlich der Ruhepausen für Kraftwagen- und Beifahrer soll höchstens 12 Stunden betragen.
(8) Im Rahmen der Regelungen gemäß Absatz 3 sollen Arbeitnehmer für den Fall der Teilnahme an Spätöffnungen an Donnerstagen (langer Donnerstag) nur an jedem 2. langen Donnerstag nach 18.30 Uhr eingesetzt werden. Arbeitnehmer, die donnerstags nach 18.30 Uhr arbeiten, sollen an diesem Tag nicht länger als 8,5 Stunden arbeiten, es sei denn, betriebsübliche Arbeitszeiten sind ebenfalls länger. Ist der Arbeitnehmer aus dringenden persönlichen Gründen an Donnerstagen nach 18.30 Uhr an der Arbeitsleistung gehindert, so ist er freizustellen. Im Rahmen der Verhandlungen nach § 87 Betr. VG sind die sozialen Belange und besonderen Belastungen, die sich aus dieser Abendöffnung für die Mitarbeiter ergeben können, zu berücksichtigen. Vom Arbeitnehmer vorgetragene Gründe gegen eine Beschäftigung nach 18.30 Uhr sind ernsthaft zu prüfen und zu berücksichtigen.
§ 3 (Teilzeitarbeit)
(1) Teilzeitbeschäftigte sind Arbeitnehmer, deren vertraglich vereinbarte Arbeitszeit die tariflich vereinbarte regelmäßige Wochenarbeitszeit unterschreitet.
(2) Arbeitszeitanfang, Arbeitszeitende und Lage der Arbeitszeit für Teilzeitbeschäftigte sind in den Betrieben mit Betriebsrat durch Betriebsvereinbarungen oder in Betrieben ohne Betriebsrat durch einzelvertragliche Vereinbarungen zu regeln.
(3) Die Arbeitszeit soll wöchentlich mindestens 20 Stunden und am Tag mindestens 4 Stunden betragen und auf höchstens 5 Tage pro Woche verteilt werden. Hiervon kann abgewichen werden, wenn der Arbeitnehmer dies wünscht oder betriebliche Belange (z. B. Schließdienst, Hausreinigung, Inventuren…) dies erfordern. Mit Zustimmung des Betriebsrats sowie einzelvertraglich in Betrieben ohne Betriebsrat kann die Arbeitszeit auf 6 Tage verteilt werden.
(4) Die Teilzeitbeschäftigten sind anteilig an den tariflichen Leistungen zu beteiligen.
(5) Teilzeitbeschäftigte sind von der Arbeitszeitverkürzung erfaßt. Stimmen sie einer Änderung ihres Arbeitsvertrages auf Arbeitszeitverkürzung zu, wird ihre Stundenzahl im Verhältnis der Arbeitszeitverkürzung nur insoweit gekürzt, als sie durch die Verkürzung nicht gegen ihren Willen unter die Grenze zur Versicherungspflicht in der ges...