Entscheidungsstichwort (Thema)
Bestandskraft eines zur Beilegung eines Kündigungsschutzverfahrens geschlossenen Prozessvergleichs
Leitsatz (amtlich)
1. Wird die Anfechtung eines gerichtlichen Vergleichs gemäß § 119 BGB gegenüber dem Gericht erklärt, hat der Erklärende die hierdurch eintretende zeitliche Verzögerung des Zugangs der Anfechtungserklärung an den Anfechtungsgegner im Sinne des § 121 Abs. 1 BGB verschuldet.
2. Die Täuschung über die Erfolgsaussichten der Klage durch das Gericht kann eine Anfechtung nach § 123 BGB nur begründen, wenn der Prozessgegner die Täuschung kannte oder kennen musste (§ 123 Abs. 2 BGB).
Normenkette
BGB §§ 119, 121 Abs. 1 Sätze 1-2, § 124 Abs. 1-2
Verfahrensgang
ArbG Detmold (Entscheidung vom 12.01.2001; Aktenzeichen 3 Ca 1739/99) |
Tenor
Es wird festgestellt, dass das Berufungsverfahren durch den gerichtlichen Vergleich vom 12.01.2001 beendet worden ist.
Die weiteren durch die Anfechtung des Vergleichs entstandenen Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Bestandskraft eines zur Beilegung eines Kündigungsschutzverfahrens vor dem Landesarbeitsgericht geschlossenen Prozessvergleichs.
Der am 10.03.1941 geborene, verheiratete Kläger ist bei dem beklagten L2xx aufgrund schriftlichen Arbeitsvertrages vom 15.08.1991 seit dem 02.09.1991 als Lehrer der Sekundarstufe I nach Vergütungsgruppe III BAT beschäftigt.
Mit Schreiben vom 02.12.1999, dem Kläger am 04.12.1999 zugegangen, erklärte das beklagte L2xx gegenüber dem Kläger die außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Hilfsweise sprach sie die ordentliche Kündigung zum 01.05.2000 aus. In dem Kündigungsschreiben nannte das beklagte L2xx die verhaltensbedingten Gründe der Kündigung. Eine weitere am 20.12.1999 ausgesprochene Kündigung nahm das Beklagte L2xx mit Zustimmung des Klägers wieder zurück. Mit Schreiben vom 04.01.2000 erklärte das beklagte L2xx gegenüber dem Kläger eine weitere ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses zum 30.06.2000.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die streitgegenständlichen Kündigungen seinen wegen fehlerhafter Personalratsbeteiligung unwirksam. Zudem fehle es am wichtigen Grund und an der sozialen Rechtfertigung der ordentlichen Kündigung.
Der Kläger hat beantragt,
festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien weder durch die Kündigung vom 02.12.1999 außerordentlich oder ordentlich noch durch die Kündigung vom 04.01.2000 aufgelöst worden ist.
Das beklagte L2xx hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das beklagte L2xx hat die Auffassung vertreten, die Personalratsanhörungen seien wirksam gewesen. So habe die Personalratsvorsitzende am 02.12.1999 nach vorgenommener Personalratssitzung dem beklagten L2xx telefonisch mitgeteilt, der Personalrat werde sich zu der außerordentlichen Kündigung nicht äußern. Erst danach sei das Kündigungsschreiben zur Post gegeben worden.
Nachdem das Arbeitsgericht durch Vernehmung der Zeuginnen O1xxxxxx-B3xxx und K3xxxx über vorgenommene Personalratsanhörung Beweis erhoben hat, hat es durch Urteil vom 29.06.2000 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, das beklagte L2xx sei gemäß § 54 BAT berechtigt gewesen, das Arbeitsverhältnis aus einem wichtigen Grunde fristlos zu kündigen. Die außerordentliche Kündigung des beklagten L3xxxx vom 02.12.1999 habe das Arbeitsverhältnis daher fristlos beendet.
Gegen das dem Kläger am 06.07.2000 zugestellte Urteil, auf dessen Entscheidungsgründe im Übrigen Bezug genommen wird, hat der Kläger am 02.08.2000 Berufung beim Landesarbeitsgericht eingelegt und diese mit dem am 01.09.2000 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet.
Unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Sachvortrages hat der Kläger nach wie vor die Auffassung vertreten, die Kündigungen seien wegen fehlerhafter Personalratsbeteiligung sowie Fehlens eines wichtigen Grundes bzw. mangelnder sozialer Rechtfertigung unwirksam.
Der Kläger hat beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Detmold vom 29.06.2000 abzuändern und nach den Schlussanträgen erster Instanz des Klägers zu erkennen.
Das beklagte L2xx hat beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Das beklagte L2xx hat das erstinstanzliche Urteil verteidigt und weiter die Auffassung vertreten, der Personalrat sei ordnungsgemäß angehört worden. Ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung des Klägers sei gegeben.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht am 12.01.2001 haben die Parteien eine Vergleich geschlossen. Dieser lautet wie folgt:
„VERGLEICH
1. Die Parteien sind sich darüber einig, dass ihr Arbeitsverhältnis aufgrund fristgerechter arbeitgeberseitiger Kündigung mit dem 31.12.2000 geendet hat.
Das beklagte L2xx ist verpflichtet, die geldwerten Ansprüche aus dem Anstellungsverhältnis ordnungsgemäß abzurechnen.
2. Das beklagte L2xx zahlt dem Kläger eine Abfindung gemäß §§ 9, 10 KSchG und § 3 Ziffer 9 EStG in Höhe von 8.400,– DM (i.W.: Achttausendvierhundert Deutsche Mark).
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