Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsstichwort (Thema)
Änderung der Zusatzversorgung im Bereich der KZVK
Leitsatz (redaktionell)
Die Satzung der Zusatzversorgungskasse des Verbandes der Diözesen Deutschlands (KZVK) eröffnet durch die Verweisung auf § 1 Abs. 2 der Anl. 8 zu den AVR die Möglichkeit der Ablösung des Versorgungssystems von einer umlagefinanzierten Gesamtversorgung auf ein kapitalgedecktes Punktesystem.
Normenkette
AVR § 1 Anl. 8; BGB § 242
Verfahrensgang
ArbG Paderborn (Aktenzeichen 3 Ca 69/05) |
Nachgehend
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit der Ablösung eines Zusatzversorgungssystems der kirchlichen Zusatzversorgungskasse des Verbandes der Diözesen Deutschlands (KZVK).
Der am 19.09.1949 geborene, verheiratete und für zwei Kinder unterhaltsverpflichtete Kläger ist seit dem 01.01.1976 als Sozialpädagoge bei dem beklagten C1xxxxxxxxxxxx beschäftigt.
Grundlage der Beschäftigung ist ein schriftlicher Dienstvertrag vom 15.01.1976, dessen § 2 folgenden Wortlaut hat:
Ӥ 2
Für das Dienstverhältnis gelten die „Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen C2xxxxxxxxxxxxxx” (AVR) in der zur Zeit des Vertragsabschlusses in der „C3xxxxx-Korrespondenz” veröffentlichten und im Amtsblatt des Ortsbistums in Kraft gesetzten Fassung.
Die AVR sind Bestandteil des Dienstvertrages und haben dem Mitarbeiter zur Kenntnisnahme zur Verfügung gestanden.
Bei Änderungen der AVR gilt jeweils die in der „C3xxxxx-Korrespondenz” veröffentlichte und im Amtsblatt des Ortsbistums in Kraft gesetzte Fassung, ohne dass es einer weiteren Vereinbarung bedarf. Auch insoweit ist dem Mitarbeiter Gelegenheit zur Kenntnisnahme zu geben.”
Ziffer VIII der Anlage 1 zu den AVR verpflichtet unter der Überschrift „Zusätzliche Altersversorgung” den Dienstgeber, die Versorgung der Mitarbeiter für Alter und Invalidität gemäß den Bestimmungen der Anlage 8 zu den AVR (Versorgungsordnung A/Versorgungsordnung B) zu veranlassen. Grundsätzlich findet danach Versorgungsordnung A Anwendung. Versorgungsordnung B ist lediglich anzuwenden, sofern der Dienstgeber nicht Beteiligter einer öffentlich-rechtlichen Zusatzversorgungseinrichtung ist.
Anlage 8 zu den AVR enthält für die Versorgungsordnung A in § 1 wiederum folgende Regelung:
Ӥ 1 Gesamtversorgung
(1) Mitarbeiter und die zu ihrer Ausbildung Beschäftigten (Anlage 7 zu den AVR), für die nach der Satzung der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse des Verbandes der Diözesen Deutschlands (im folgenden Zusatzversorgungskasse genannt) Versicherungspflicht besteht, sind durch ihren Dienstgeber bei der Zusatzversorgungskasse zum Zwecke der Alters-, Berufsunfähigkeits- und Erwerbsunfähigkeitsversorgung sowie der Versorgung ihrer Hinterbliebenen zu versichern.
(2) Der Versorgungsanspruch des Mitarbeiters und des zu seiner Ausbildung Beschäftigten sowie der Versorgungsanspruch eines ihrer Hinterbliebenen richten sich ausschließlich nach der Satzung der Zusatzversorgungskasse und ihrer Ausführungsbestimmungen und können nur gegenüber der Zusatzversorgungskasse geltend gemacht werden.”
Der Kläger ist durch den Beklagten bei der KZVK, die dem Rechtsstreit auf die Streitverkündung des Beklagten mit Schriftsatz vom 29.04.2005 aufseiten der Beklagten mit Schriftsatz vom 09.06.2005 beigetreten ist, zusatzversichert.
§ 11 Abs. 2 der Satzung der Streithelferin in der aktuellen Fassung sieht als Voraussetzung für den Erwerb der Beteiligung vor, dass „der Arbeitgeber ein für die Mitglieder der in der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände zusammengeschlossenen Arbeitgeberverbände geltendes Versorgungstarifrecht oder in Bezug auf die Leistungen ein Tarifrecht wesentlich gleichen Inhalts tarifvertraglich oder allgemein einzelvertraglich anwendet”.
Die Satzungsvorschriften der KZVK basieren dabei auf den entsprechenden Versorgungstarifverträgen des öffentlichen Dienstes.
Ursprünglich sah die Satzung der KZVK ein sogenanntes umlagefinanziertes Gesamtversorgungssystem vor.
Im öffentlichen Dienst erfolgte eine Umstellung von dem auch dort ursprünglich vorhandenen umlagefinanzierten Gesamtversorgungssystems auf ein beitragsorientiertes Punktemodell durch den Altersvorsorgeplan 2001 und auf diesem aufbauenden Altersvorsorgetarifverträgen vom 01.03.2002.
Unter dem 16.04.2002 beschloss der Verwaltungsrat der KZVK eine Änderung der Satzung und stellte rückwirkend zum 01.01.2002 die Altersversorgung von dem umlagefinanzierten Gesamtversorgungssystem auf ein kapitalgedecktes Zusatzrentensystem um. Im Rahmen dieser Umstellung wurden die bis zum 01.01.2002 erworbenen Anwartschaften in eine Startgutschrift umgerechnet, wobei die zurückgelegten Pflichtversicherungsjahre nicht wie bisher auf der Basis von 40 möglichen Pflichtversicherungsjahren bis zum Erreichen der Vollrente und damit mit einem Faktor von 2,294 %, sondern nur noch mit einem Faktor von 2,25 % berücksichtigt wurden, weil als Basis nunmehr von 44 möglichen Pflichtversicherungsjahren ausgegangen wu...