Revision zurückgewiesen 16.03.2000
Verfahrensgang
ArbG Minden (Urteil vom 11.02.1997; Aktenzeichen 1 Ca 1928/93) |
Tenor
Die Berufungen des Klägers gegen die Urteile des Arbeitsgerichts Minden vom 11.02.1997 (1 Ca 828/93) und vom 11.02.1997 (1 Ca 1928/93) werden zurückgewiesen.
Die Kosten des gesamten Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 39.000,– DM = 19.940,38 EUR festgesetzt.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob ein zwischen ihnen im Frühjahr 1993 geschlossenes Arbeitsverhältnis noch fortbesteht und ob dem Kläger gegen die Beklagte Vergütungsansprüche aus Annahmeverzug zustehen.
Die Beklagte gehört zur Unternehmensgruppe T…, einem mittelständischen Familienunternehmen der Entsorgungswirtschaft mit einer Vielzahl von Firmenbeteiligungen in den alten und neuen Bundesländern mit seinerzeit insgesamt etwa 900 Beschäftigten. Die Unternehmensgruppe wurde seinerzeit in dem streitenscheidenden Zeitraum von der K… T… Entsorgungswirtschaft GmbH & Co. KG (im folgenden: „Entsorgungswirtschaft”) im Rahmen einer zentralen Verwaltung geleitet. Bei ihr werden 37 Arbeitnehmer beschäftigt, ausschließlich Angestellte. Ein Betriebsrat wurde in diesem Unternehmen nicht gewählt. Von dieser „Dachfirma” bzw. „Verwaltungsgesellschaft” werden im Rahmen des handelsregister-rechtlich eingetragenen Unternehmensgegenstandes
„Abfallentsorgung- und Rohstoffaufbereitung im weitesten Sinne, einschließlich Müllabfuhr, Städtereinigung, Altglas- und Altpapiersammlung sowie jeder sonstigen Betätigung auf dem Gebiet der Abfallwirtschaft nebst allen damit verbunden Geschäften”
in einer zentralen Verwaltung die Bereiche Personalwesen, Rechnungswesen, Controlling und Öffentlichkeitsarbeit als Aufgaben umfaßt. Seit 01.01.1998 ist die T… Dienstleistungs GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer E…. G…, die Holdinggesellschaft der T…-Gruppe. Zur Unternehmensgruppe T… gehörten seinerzeit in dem streitenscheidenden Zeitraum unter anderem die T… Städtereinigung GmbH & Co. KG (im folgenden: „Städtereinigung”), die T… Rohstoffwirtschaft GmbH & Co. KG (im folgenden: „Rohstoffwirtschaft”) und die T… Entsorgung GmbH H…, früher Containerdienst GmbH (im folgenden: „Entsorgung H…”). In diesen drei Unternehmen war seinerzeit jeweils ein Betriebsrat gewählt worden. Es bestand auch ein Gesamtbetriebsrat.
Die „Städtereinigung”, die ursprüngliche Beklagte des vorliegenden Rechtsstreits, wurde vertreten durch die T… Städtereinigung Beteiligungs-GmbH, diese vertreten durch die Geschäftsführer J… T…, W… L… und E… G… Sie beschäftigte seinerzeit 312 Arbeiter und 33 Angestellte und befaßte sich mit Abfallentsorgung, der „Müllabfuhr im klassischen Sinne”.
Die „Rohstoffwirtschaft” wurde vertreten durch die T… Rohstoffwirtschaft Beteiligungs-GmbH, diese vertreten durch die Geschäftsführer J… T…, W… L… und W… L… Sie beschäftigte 120 Arbeiter und 15 Angestellte und befaßte sich mit der Erfassung, Aufbereitung, Verwertung und Vermarktung von Roh-, Alt- und Wertstoffen, insbesondere im Rahmen des „Dualen Systems Deutschland” (DSD).
Die „Entsorgung H…” wurde vertreten durch die Geschäftsführer J… T… und W… L… und wird heute durch den Geschäftsführer F… L––– vertreten. Sie beschäftigt etwa 80 Arbeiter und 25 Angestellte und befaßt sich mit der Entsorgung von Problem- und Gewerbemüll.
Die „Städtereinigung” und die „Rohstoffwirtschaft” sind mit Wirkung vom 01.01. 1997 zur T… Entsorgung GmbH und Co. KG (im folgenden: „Entsorgung”), vertreten durch die T… Entsorgung Beteiligungs-GmbH, diese wiederum vertreten durch den GF E… G…, verschmolzen worden.
Der am 09.07.1964 geborenen, ledige Kläger ist Diplom-Kaufmann. Er wurde durch Vermittlung des Arbeitsamtes mit Wirkung vom 26.10.1992 als Müllwerker bei der „Städtereinigung” eingestellt. Das befristete Arbeitsverhältnis endete mit dem 31.12.1992. Dem Arbeitsverhältnis lag ein schriftlicher Arbeitsvertrag vom 26.10.1992 zugrunde, in welchem unter anderem folgendes zwischen den Parteien vereinbart worden war:
Vertragsgrundlagen
Soweit der Arbeitsvertrag nichts anderes bestimmt, gelten – auch soweit auf diese nicht besonders hingewiesen wurde – die Bestimmungen des Bundes-Manteltarifvertrages zwischen dem Bundesverband der Deutschen Entsorgungswirtschaft e. V., Köln, und der Gewerkschaft öffentliche Dienste, Transport und Verkehr – Hauptvorstand Stuttgart, und der Bundesvergütungsvertrag für die Arbeitnehmer in Betrieben des Bundesverbandes der Deutschen Entsorgungswirtschaft e.V., jeweils in der bei Vertragsabschluß gültigen Fassung.
Die Tarifverträge können bei der Arbeitgeberin eingesehen werden.
Der Bundes-Manteltarifvertrag vom 03.05.1989 in der Fassung vom 21.04.1992 (abgekürzt: BMTV) enthält unter anderen folgende Regelung:
§ 20 – Ausschlußfristen
Alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis müssen innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden. Ansprüche, die nicht innerhalb dieser Frist geltend gemacht worden sind, sind verwirkt. ...