Entscheidungsstichwort (Thema)

Feststellungsinteresse. Abmahnung

 

Leitsatz (amtlich)

Für die Klage des Arbeitgebers auf Feststellung, nicht zur Entfernung einer vom Arbeitnehmer beanstandeten Abmahnung aus der Personalakte verpflichtet zu sein, besteht kein Rechtsschutzbedürfnis.

 

Normenkette

ZPO § 256 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Hagen (Westfalen) (Urteil vom 21.05.2008; Aktenzeichen 3 Ca 129/08)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hagen vom 21.05.2008 – 3 Ca 129/08 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin will im Wege einer negativen Feststellungsklage feststellen lassen, dass sie nicht verpflichtet ist, die dem Beklagten unter dem 09.11.2007 erteilte Abmahnung zurückzunehmen und aus der Personalakte zu entfernen.

Der Beklagte hat die Klägerin mit Anwaltsschreiben vom 18.11.2007 aufgefordert, die Abmahnung vom 09.11.2007 aus der Personalakte zu entfernen, weil er sie für unberechtigt hält. Seine Gegendarstellung zu dem gerügten Verhalten ist zur Personalakte genommen worden.

Der Beklagte hat nicht die Absicht, Klage auf Entfernung der Abmahnung zu erheben.

Die Klägerin hält die Feststellungsklage für zulässig, weil sich der Beklagte ihr gegenüber eines eigenen Rechts berühme und damit ihren Handlungsspielraum einschränke.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie der im ersten Rechtszug gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage durch Urteil vom 21.05.2008 mit der Begründung abgewiesen, der Feststellungsantrag sei bereits unzulässig. Für eine Klage eines Arbeitgebers auf Feststellung der Rechtsunwirksamkeit einer Abmahnung bestehe kein Feststellungsinteresse. Dies gelte auch für eine Klage auf Feststellung des Bestehens eines Abmahnungsrechts des Arbeitgebers bzw. des Einflusses der Abmahnung auf das Arbeitsverhältnis. Die Klägerin beabsichtige mit ihrer Klage in Wirklichkeit, die Rechtswirksamkeit der Abmahnung vom 09.11.2007 festzustellen. Dafür bestehe kein Rechtsschutzinteresse. Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts Bezug genommen.

Die Klägerin will mit ihrer Berufung eine Abänderung des erstinstanzlichen Urteils zugunsten ihres Feststellungsantrags erreichen. Zur Begründung ihres Rechtsmittels trägt sie vor, eine negative Feststellungsklage sei immer dann zulässig, wenn der Beklagte wie vorliegend ihre Rechtsposition verletze oder zumindest ernstlich bestreite. Eine mit einer negativen Feststellungsklage zu beseitigende Unsicherheit bestehe immer dann, wenn sich der Beklagte wie hier ihr gegenüber eines eigenen Rechts berühme. Anders als vom Arbeitsgericht angenommen gehe es hier nicht um die abstrakte Prüfung der Rechtswirksamkeit der Abmahnung vom 09.11.2007. Dies sei nicht ihr Klageziel. Sie meint, ein Feststellungsinteresse fehle auch nicht deshalb, weil die Abmahnung derzeit keinen unmittelbaren Einfluss auf den

rechtlichen Bestand des Arbeitsverhältnisses habe. Allerdings entfalte die Abmahnung unmittelbare Auswirkungen auf das bestehende Arbeitsverhältnis, weil sie im Begriff sei, das Entgeltrahmenabkommen (ERA) für die Beschäftigten der Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens einzuführen. Spätestens zwölf Monate nach Einführung sei das Leistungsverhalten der Arbeitnehmer zu beurteilen. Dabei werde sich die Abmahnung negativ auf die Beurteilung des Beklagten auswirken.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Hagen vom 21.05.2008 – 3 Ca 129/08 – abzuändern und festzustellen, dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, die Abmahnung vom 09.11.2007 zurückzunehmen und aus der Personalakte des Beklagten zu entfernen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil und tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze ergänzend Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Sie ist unzulässig, weil es an dem erforderlichen Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO fehlt.

I

Die Zulässigkeit der von der Klägerin erhobenen negativen Feststellungsklage erfordert gemäß § 256 Abs. 1 ZPO ein besonderes rechtliches Interesse daran, dass das Rechtsverhältnis alsbald durch eine richterliche Entscheidung festgestellt wird. Gegenstand einer negativen Feststellungsklage kann nur das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses sein, wobei sich die Feststellungsklage nicht notwendig auf das Rechtsverhältnis im Ganzen erstrecken muss. Sie kann vielmehr auch einzelnen Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis betreffen und auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen gerichtet sein (BAG 10.10.2007 – 7 AZR 448/06, Juris; BAG 24.05.2006 – 7 AZR 365/05, Juris; BGH 07.06.2001 – 1 ZR 21/99, NJW 2001, 3789). In diesem Sinne ist d...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge