Entscheidungsstichwort (Thema)
Berechnung des Anpassungsgeldes nach dem geänderten Gesamtsozialplan im Steinkohlebergbau in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 02.12.2010
Leitsatz (amtlich)
Zuschuss zum Anpassungsgeld bei der RAG Deutsche Steinkohle AG nach geändertem Sozialplan vom 06.03.2012: Kein Anspruch auf Berücksichtigung von Zulagen für Grubenwehrübungen außerhalb der Schichtzeit bei Bestimmung des Garantieeinkommens.
Abgrenzung zu 11 Sa 1507/14 nach Gesamtsozialplan 25.06.2003. welcher auch BAG 15.10.2013 - 1 AZR 544/12 - zugrundelag (dort Grubenabwehrübung außerhalb der Schichtzeit einzubeziehen bei Berechnung Garantieeinkommen).
Leitsatz (redaktionell)
1. Bei der Berechnung des Garantieeinkommens als Grundlage der Berechnung des monatliche Zuschusses zum Anpassungsgeld aufgrund des geänderten Sozialplans im Steinkohlebergbau bleiben u.a. Bezüge für Grubenwehrübungen außerhalb der regelmäßigen Schichtzeit und Vergütungen als Ersatz für entgangenen Mehrarbeitsvergütung außer Betracht.
2. Die Änderung des Gesamtsozialplans im Steinkohlebergbau im Jahr 2010 ist wirksam, insbesondere führt ihre Anwendung nicht zu einer rechtlich unzulässigen Rückwirkung. Denn die Parteien eines Sozialplans können die von ihnen getroffene Regelung wie auch bei anderen Betriebsvereinbarungen grundsätzlich jederzeit für die Zukunft abändern. Dabei kann der neue Sozialplan auch Regelungen enthalten, die für die Arbeitnehmer ungünstiger sind.
Normenkette
Gesamtsozialplan im Steinkohlebergbau Fassung: 2010-12-02
Verfahrensgang
ArbG Herne (Entscheidung vom 10.03.2015; Aktenzeichen 2 Ca 2188/13) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 10.03.2015 - 2 Ca 2188/13 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Berechnung eines betrieblichen Zuschusses zum Anpassungsgeld nach einem Gesamtsozialplan für die Monate August 2012 bis Juli 2017.
Der Kläger ist 1962 geboren. Zwischen den Parteien bestand vom 15.08.1978 bis zum 31.07.2012 ein Arbeitsverhältnis. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien fanden die Bestimmungen des Manteltarifvertrages für die Arbeitnehmer des Rheinisch/Westfälischen Steinkohlebergbaus Anwendung. Der Kläger arbeitete zuletzt als Aufsichtshauer der Lohngruppe 13 auf dem Bergwerk V.
Die Beklagte ist ein Bergbauunternehmen. Aufgrund berufsgenossenschaftlicher Vorgaben ist sie verpflichtet, auf ihren Bergwerken eine Grubenwehr vorzuhalten. Die Organisation der Grubenwehr ist bei der Beklagten durch den Plan für das Grubenrettungswesen der Hauptstelle für das Grubenrettungswesen P geregelt. Der Kläger war langjährig und bis zur Beendigung seines Arbeitsverhältnisses Mitglied der Grubenwehr. Wegen der Vorstandsrichtlinie DSK VR 02/07 “Bezahlung der Gruben- und Gasschutzwehren„ wird auf die Anlage K 4 zur Klageschrift Bezug genommen (Bl. 31 ff GA). Als Mitglied der Grubenwehr nahm der Kläger mehrfach an Übungen der Grubenwehr außerhalb seiner Arbeitszeit teil und erhielt dafür Zahlungen nach der DSK VR 02/07 (Kopie DSK VR 02/07 Bl. 31 ff GA). Wegen der Bezüge des Klägers während des Zeitraums von August 2010 bis Juli 2011 wird auf die Tabelle in der Klageschrift und auf die in Kopie beigefügten Abrechnungen Bezug genommen (Bl. 10, 33 - 56 GA).
Unter dem 27.06.2011 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis zum 30.09.2012. Im Kündigungsschreiben heißt es, dass der Kläger [im Anpassungszeitraum] “betriebliche Leistungen nach Maßgabe des Gesamtsozialplans zum Anpassungsprogramm der Deutsche Steinkohle AG in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt Ihres Ausscheidens„ erhalten werde (Anlage B 6, Bl. 134 GA). Im Nachgang zum Kündigungsschreiben erklärte der Kläger - wie im Kündigungsschreiben angeregt - sein Einverständnis zu einem Ausscheiden bereits zum 31.07.2012. Vom 01.08.2011 bis zum 31.07.2012 befand sich der Kläger in Transferkurzarbeit. Vor seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis war der Kläger im Betrieb beraten worden. Auf die zur Akte gereichten Unterlagen wird Bezug genommen (Bl. 28 ff GA, “Beratungsbogen für Sozialplanabkehrer„). Seit dem 01.08.2012 bis voraussichtlich zum 31.07.2017 bezieht der Kläger 761,41 € Anpassungsgeld und 836,87 € Knappschaftsrente wegen langjähriger Untertagebeschäftigung. Zusätzlich leistet die Beklagte einen betrieblichen Zuschuss zum Anpassungsgeld von monatlich 392,22 €. Der Kläger beansprucht von der Beklagten eine höhere Zuschussleistung.
Unter dem 25. Juni 2003 hatten die Beklagte und der Gesamtbetriebsrat der Deutschen Steinkohle AG einen Gesamtsozialplan zum Anpassungsprogramm der Deutschen Steinkohle AG vereinbart (GSP 2003 / Bl. 13 -26 GA). Dieser Sozialplan sah vor, dass Arbeitnehmer, die aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden und Anspruch auf die Gewährung von Anpassungsgeld nach den jeweils gültigen Richtlinien über die Gewährung von Anpassungsgeld an Arbeitnehmer des Steinkohle Bergbaus des Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie haben, u.a. von der B...