Entscheidungsstichwort (Thema)
Überstundenvergütung. Intransparenz der Arbeitszeitregelung. Schätzung des Umfangs der Überstunden. Arbeitnehmer muss individuelle Arbeitszeit kennen. Schätzung von Überstunden durch Arbeitsgericht
Leitsatz (amtlich)
1. Intransparenz einer Vertragsbestimmung zur vereinbarten Dauer der Arbeitszeit
Eine arbeitsvertragliche Klausel "Die Dauer der Arbeitszeit ist dem AN bekannt" ist auch dann als intransparent anzusehen, wenn der als Busfahrer im Linienverkehr eingesetzte AN vor Beginn des Arbeitsverhältnisses im Rahmen einer Fördermaßnahme der Arbeitsagentur tätig war, seine Arbeitszeit jedoch fahrplanbedingten Schwankungen unterlag. Hat der Arbeitgeber die wöchentliche Arbeitszeit während der Vorbeschäftigung gegenüber der Arbeitsagentur mit 40 Stunden bescheinigt, liegt hierin ein wesentlicher Anhaltspunkt für die Vertragsauslegung. Die gesetzliche Höchstarbeitszeit ist nicht maßgeblich.
2. Schätzung des Umfangs geleisteter Überstunden auf der Grundlage des Arbeitgebervorbringens
Errechnet der als Busfahrer im Linienverkehr tätige AN seine Forderung auf Zahlung von Überstundenvergütung zu Unrecht unter Einbeziehung fahrplanbedingter Wartezeiten sowie nicht belegter längerer Zeiten für Vor- und Nacharbeit und bietet sein Vortrag auch keine Grundlage zur korrekten Ermittlung des Anteils vergütungspflichtiger Arbeitsstunden, trägt jedoch der Arbeitgeber seinerseits vor, die tägliche Arbeitszeit habe "im Durchschnitt allenfalls 8,5 Stunden" betragen, so kann, wenn sich der AN diesen Vortrag hilfsweise zu eigen macht, der Umfang der zu vergütenden Arbeitsstunden gem. § 287 Abs. 2 ZPO auf dieser Grundlage geschätzt werden.
Normenkette
BGB § 307 Abs. 1 S. 2; ZPO § 287 Abs. 2
Verfahrensgang
ArbG Dortmund (Entscheidung vom 23.10.2012; Aktenzeichen 5 Ca 2205/12) |
Nachgehend
Tenor
Unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen wird auf die Berufung des Klägers das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 23.10.2012 - 5 Ca 2205/12 - teilweise abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger als Überstundenvergütung für den Zeitraum Mai 2011 bis einschließlich März 2012 1.103,76 €brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 05.05.2012 zu zahlen.
Von den Kosten des ersten Rechtszuges trägt der Kläger 5/6, die Beklagte 1/6. Die Kosten des zweiten Rechtszuges trägt der Kläger allein.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Mit seiner Klage macht der Kläger, welcher zunächst vom 01.04. bis 28.04.2011 im Rahmen einer Fördermaßnahme der Arbeitsagentur und sodann aufgrund schriftlichen Arbeitsvertrages vom 29.04.2011 (Bl. 4 ff. d. A.) in der Zeit vom 01.05.2011 bis zum 31.03.2012 im Omnibusverkehrsunternehmen der Beklagten als Busfahrer im Linienverkehr beschäftigt war, Ansprüche auf Zahlung von Überstundenvergütung geltend. Zum Umfang der von ihm geleisteten Arbeitsstunden verweist der Kläger auf entsprechende Arbeitsnachweise/Reisekostenabrechnungen (Bl. 13 ff. d. A.), aus welchen sich die arbeitstäglich zugewiesenen Touren sowie die - seiner Behauptung nach maßgeblichen - Anfangs- und Endzeiten der Arbeitszeit ergeben, zu welchen er den Betrieb betreten bzw. verlassen habe. Auf der Grundlage der Gesamtaufstellung Blatt 12 d. A. errechnet der Kläger unter Abzug von einer Pausenzeit von einer Stunde arbeitstäglich und unter Berücksichtigung einer Normalarbeitszeit von 176 Stunden ein abzugeltendes Überstundenvolumen von 649,65 Stunden. Hierfür verlangt der Kläger auf der Grundlage eines Stundenlohns von 10,22 € die Zahlung eines Betrages von 6.644,14 €brutto.
Demgegenüber hat die Beklagte vorgetragen, nach dem Inhalt des Arbeitsvertrages stehe dem Kläger keine Überstundenvergütung zu. Entgegen dem Standpunkt des Klägers sei keine 40-Stunden-Woche vereinbart. Vielmehr ergebe sich aus der in § 4 des Arbeitsvertrages enthaltenen Klausel
"Die Arbeitszeit ist dem Arbeitnehmer bekannt",
dass sich der Umfang der Arbeitspflicht an der Handhabung während der von der Arbeitsagentur geförderten Maßnahme orientieren solle. Die arbeitsvertragliche Klausel sei auch keineswegs intransparent. Der Umfang der Arbeitspflicht werde vielmehr durch die dem Kläger bekannten 14 verschiedenen Bustouren bestimmt. Aufgrund dessen variiere zwar die wöchentliche Arbeitszeit in geringerem Umfang, jedenfalls bei überschlägiger Berechnung ergebe sich jedoch allenfalls eine Durchschnittsstundenzahl von rund 8,5 Stunden pro Arbeitstag. Demgegenüber seien die Angaben des Klägers mit der Realität nicht in Einklang zu bringen. Die vom Kläger vorgelegten Spesenabrechnungen seien für die Berechnung der Arbeitszeit nicht maßgeblich, vergütungspflichtig seien vielmehr allein die fahrplanmäßigen Fahrzeiten zuzüglich einer erforderlichen Rüstzeit von ca. 10 Minuten vor Beginn der einzelnen Touren.
Durch Urteil vom 23.10.2012 (Bl. 69 ff. d. A.), auf welches wegen des weiteren erstinstanzlichen Parteivorbringens und der Fassung der Anträge Bezug genommen wird, hat ...