Entscheidungsstichwort (Thema)
Vergütung zusätzlich geleisteter Stunden eines angestellten Lehrers am Berufskolleg
Leitsatz (redaktionell)
Regelmäßig über die vereinbarte Wochenstundenzahl hinaus geleistete Unterrichtsstunden eines Lehrers am Berufskolleg in Hessen sind zu vergüten. Ein Ausgleich mit ausgefallenen Stunden im zweiten Schulhalbjahr ist nicht zulässig.
Normenkette
SchulG NW § 93 Abs. 2
Verfahrensgang
ArbG Arnsberg (Entscheidung vom 20.10.2014; Aktenzeichen 2 Ca 919/13) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Arnsberg vom 20.10.2014 - 2 Ca 919/13 - wird auf Kosten des beklagten Landes zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten im Berufungsverfahren noch darüber, ob das beklagte Land der Klägerin zusätzliches Entgelt für 20 Unterrichtsstunden zu zahlen hat, welche die Klägerin im Schuljahr 2012/2013 in den Monaten August 2012 bis Januar 2013 über die vertraglich vereinbarte Anzahl von 18 wöchentlichen Pflichtstunden hinaus erteilt hat.
Die Klägerin ist als Lehrkraft im Angestelltenverhältnis bei dem beklagten Land beschäftigt und seit dem 05.08.2009 am H-Berufskolleg in M eingesetzt. Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft vertraglicher Vereinbarung der TV-L Anwendung. Die Vergütung erfolgt nach der Entgeltgruppe 12, Stufe 4 TV-L. Die Gehaltsabrechnung für Januar 2013 schließt mit einem steuerpflichtigen Gesamtbruttobetrag von 2828,99 € (Bl. 6 GA). Seit dem Schuljahr 2011/2012 ist zwischen den Parteien eine Teilzeittätigkeit im Umfang von 18,00 wöchentlichen Unterrichtsstunden vereinbart. Eine Vollzeittätigkeit umfasst 25,5 Pflichtstunden Unterricht. Personalaktenführende Stelle ist die Bezirksregierung Arnsberg. Da es sich bei der Schule um ein Berufskolleg handelt, machen die Schüler häufiger als in anderen Schulformen Praktika, die zu Unterrichtsausfällen führen. Nur teilweise sind die Lehrkräfte dann mit der Betreuung der im Praktikum befindlichen Schüler befasst. Ferner fallen Unterrichtsstunden aufgrund eines vorzeitigen Ausscheidens von Abschlussklassen aus. Seit dem Schuljahr 2007/2008 wurden die Lehrkräfte am H-Berufskolleg für 50 % der voraussehbar im Verlaufe des Schuljahrs ausfallenden Pflichtstunden zu zusätzlichen Unterrichtsstunden herangezogen, welche dann mit den später ausfallenden Stunden verrechnet wurden.
In den Schuljahren 2011/2012 und 2012/2013 wurde die Klägerin in dieser Weise im Stundenplan zu wöchentlich 19 Unterrichtsstunden eingeteilt (Stundenpläne Bl. 173 - 176 GA).
Dadurch erteilte die Klägerin in den im Berufungsverfahren noch streitgegenständlichen sechs Monaten August 2012 bis Januar 2013 unter Berücksichtigung der nach Stundenplan unterrichteten 19 Wochenstunden und den zusätzlich erteilten Vertretungsstunden, soweit nicht gesondert vergütet, insgesamt 20 Stunden mehr, als dies bei einer Heranziehung zu 18 Pflichtstunden und ohne Vertretungsstunden der Fall gewesen wäre (zusätzliche Stunden in den sechs Monaten wie folgt: 1 Stunde, 4 Stunden, 4 Stunden, 6 Stunden, 3 Stunden, 2 Stunden). Dabei erbrachte die Klägerin unstreitig im September 2012 eine Vertretungsstunde, im Oktober 2012 zwei Vertretungsstunden, im November 2012 zwei Vertretungsstunden und im Januar 2013 eine Vertretungsstunde. Andererseits fielen am 07.01.2013 zwei Unterrichtsstunden in der Klasse FR1B aus. Die Vertretungsstunde im September 2012 wurde als Mehrarbeit vergütet. Im weiteren Verlauf des Schuljahrs 2012/2013 kam es ab der 6. KW 2013 zu Stundenausfällen in mehreren von der Klägerin zu unterrichtenden Klassen (Praktikum Klasse BFK2, Praktikum Klasse BGK und BFK2, Prüfungsphase Klasse FR 3 sowie BFK1 / weitere Einzelheiten: Schriftsatz vom 05.09.2014, Bl. 211 - 213 GA, sowie Anlagen zum Schriftsatz vom 05.09.2014, Bl. 215 ff). Das beklagte Land beziffert die Unterschreitung der Pflichtstundenzahl der Klägerin bei einer Gesamtbetrachtung des Schuljahrs 2012/2013 mit 12 Stunden zugunsten der Klägerin (Bl. 213 GA).
Mit Schreiben vom 18.12.2012 legte die Klägerin "Einspruch" dagegen ein, dass die im Schuljahr vermutlich anfallenden Ausfallstunden faktorisiert und die sich daraus ergebenden zusätzlichen Wochenstunden der vertraglich geregelten Pflichtstundenzahl im Stundenplan hinzugefügt würden und von ihr vorgearbeitet werden müssten, was dazu führe, dass sie statt ihrer vertraglich geregelten Pflichtstundenzahl von 18 jeweils 19 Unterrichtsstunden pro Woche leisten müsse, die bisher geleistete Mehrarbeit bitte sie zu erstatten (Bl. 7 GA). Nachfolgend wandte sich die Klägerin erneut mit Schreiben der GEW vom 22.01.2013 und nachfolgend mit Anwaltsschreiben vom 16.05.2013 gegen diese Vorgehensweise.
Mit Wirkung ab dem 04.03.2013 (Montag) wurde der Stundenplan so geändert, dass die Klägerin fortan zu (nur noch) 18 Unterrichtsstunden herangezogen wurde (Bl. 178 GA). Mit anwaltlichem Schreiben vom 16.05.2013...