Verfahrensgang
ArbG Paderborn (Urteil vom 30.09.1999; Aktenzeichen 1 Ca 891/99) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 30.09.1999 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Paderborn abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger als Entgeltfortzahlung 138,72 DM brutto nebst 4 % Zinsen seit dem 31.03.1999 und 2,21 DM brutto nebst 4 % Zinsen seit dem 30.04.1999 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 94/100 und die Beklagte 6/100.
Die Revision für den Kläger wird zugelassen.
Die Revision für die Beklagte wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien, zwischen denen nach Maßgabe eines schriftlichen Arbeitsvertrages vom 09.03.1998 mit einer Beschäftigung des Klägers als Kraftfahrer gegen einen Stundenlohn von 17,00 DM brutto bestanden hat, streiten um einen Differenzbetrag aus einer Entgeltfortzahlung für die Dauer einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit von 17 Arbeitstagen im März 1999 und einem Arbeitstag im April 1999 in Höhe von 1.201,93 DM brutto sowie einem weiteren Differenzbetrag aus einer Urlaubsentgeltzahlung für 17 Urlaubstage im Jahre 1999 in Höhe von 1.014,39 DM brutto.
In § 2 Ziff. 1 des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 09.03.1998 heißt es u.a.:
1. Die durchschnittliche regelmäßige Arbeitszeit beträgt 180 Arbeitsstunden im Monat.
Im März 1998 leistete der Kläger 170,25 Arbeitsstunden, und in der Folgezeit von April bis September 1998 lag die Zahl der monatlich geleisteten Arbeitsstunden zwischen 229,58 und 252,85 Arbeitsstunden.
Hinsichtlich des unstreitigen Tatbestandes, der von beiden Parteien in erster Instanz vorgetragenen Behauptungen und Rechtsansichten sowie der von ihnen gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des am 30.09.1999 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts Paderborn Bezug genommen.
Das Arbeitsgericht hat durch das erwähnte Urteil die Klage abgewiesen.
Hinsichtlich der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils verwiesen.
Gegen dieses dem Kläger am 11.10.1999 zugestellte Urteil hat dieser mit einer am 09.11.1999 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schrift seiner Prozeßbevollmächtigten Berufung eingelegt und diese mit einem weiteren am 24.11.1999 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet.
Mit seiner Begründung wendet sich der Kläger gegen die vom Arbeitsgericht vertretene Auffassung, wonach sich Überstunden nicht auf die Höhe des Urlaubsentgelts und der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle auswirken, und bekräftigt seine Auffassung, daß für die Bestimmung der regelmäßigen Arbeitszeit nicht die vertraglich vorgesehene Mindestarbeitszeit maßgeblich, sondern die im Arbeitsverhältnis tatsächlich praktizierte regelmäßige Arbeitszeit sei.
Er beantragt,
die Beklagte unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils zu verurteilen, an den Kläger gemäß zuletzt gestellter Klageanträge insgesamt DM 2.216,32 (brutto) nebst entsprechenden Verzugszinsen zu verurteilen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung des Arbeitsgerichts und bekräftigt ihren Standpunkt, daß nach der ab dem 01.01.1999 geltenden Fassung des § 4 Abs. 1 EFZG und § 11 Abs. 1 BUrlG Überstunden bei der Bemessung der Entgeltfortzahlung bzw. des Urlaubsentgelts nicht zu berücksichtigen seien.
Im übrigen wird wegen einiger Verdeutlichungen, Ergänzungen und Bekräftigungen des beiderseitigen Parteivorbringens sowie des Setzens anderer Akzente gegenüber dem Vortrag erster Instanz auf den vorgetragenen Inhalt der in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze der Parteien verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die aufgrund des vom Arbeitsgerichts festgesetzten Wert des Streitgegenstandes statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und auch ordnungsgemäß begründete Berufung des Klägers hatte lediglich teilweise Erfolg und führt nach Zurückweisung der Berufung im übrigen zur entsprechenden Abänderung der angefochtenen Entscheidung.
Der Kläger hat noch einen restlichen Anspruch auf Entgeltfortzahlung für 17 Arbeitstage seiner krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit im März 1997 in Höhe von 138,72 DM brutto und für einen Arbeitstag seiner krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit im April 1997 in Höhe von 2,21 DM brutto. Weitergehende Ansprüche des Klägers sind nicht gerechtfertigt.
Gemäß § 4 Abs. 1 und 1a Satz 1 EFZG ist dem Arbeitnehmer im Falle krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit bis zu sechs Wochen das ihm bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit zustehende Arbeitsentgelt fortzuzahlen, wobei nicht zum Arbeitsentgelt das zusätzlich für Überstunden gezahlte Arbeitsentgelt gehört. Danach bemißt sich die Entgeltfortzahlung, wie die Merkmale „für ihn” und „regelmäßig” zeigen, nach der individuellen, von gleichförmiger Stetigkeit und Dauer bestimmten Arbeitszeit des erkrankten Arbeitnehmers, die sich in erster Linie nach dem Arbeitsvertrag richtet (vgl. LAG Hamm in Urt. v. 18.04.2000 – 11...