Die Revision wird nicht zugelassen
Entscheidungsstichwort (Thema)
Kündigung wegen dau erhafter Leistungsunfähigkeit. Personenbedingte Kündigung
Leitsatz (redaktionell)
Bei einer personenbedingten Kündigung trifft den Arbeitgeber die Darlegungs- und Beweislast auch soweit es um die Möglichkeit der Weiterbeschäftigung auf einem leidensgerechten Arbeitsplatz geht. Es gilt aber auch insoweit eine abgestufte Darlegungslast. Trägt der Arbeitgeber vor, ein leidensgerechter Arbeitsplatz sei nicht vorhanden, so muss der Arbeitnehmer konkret darlegen, wie er sich eine anderweitige Beschäftigung vorstellt und welche Art der Beschäftigung dies sei.
Normenkette
KSchG § 1
Verfahrensgang
ArbG Gelsenkirchen (Urteil vom 22.03.2005; Aktenzeichen 1 Ca 3054/04) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 22.03.2005 – 1 Ca 3054/04 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Kündigung.
Der am 23.01.12xx geborene, verheiratete und einem Kind unterhaltsverpflichtete Kläger war seit dem 15.01.1981 bei der Beklagten beschäftigt und zuletzt als Lokführer unter Tage auf der Schachtanlage P2xxxxx H4xxxx tätig. Der Kläger ist Inhaber eines Bergmannversorgungsscheins. Außerdem ist bei ihm eine Grad der Behinderung von 30 festgestellt worden. Am 30.01.2004 beantragte der Kläger beim Arbeitsamt R2xxxxxxxxxxxx die Gleichstellung gemäß § 2 Abs. 3 SGB IX. Darüber hinaus erstrebt der Kläger im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens die Zuerkennung eines Grades der Behinderung von 50.
Der Kläger ist seit dem 10.02.2003 fortdauernd arbeitsunfähig krank. Zwischen den Parteien ist nicht streitig, dass derzeit nicht absehbar ist, ob und gegebenenfalls wann der Kläger seine Arbeitsfähigkeit wiedererlangen wird.
Auf Antrag der Beklagten erteilte das Integrationsamt des Landschaftsverbands Westfalen-Lippe mit Bescheid vom 16.03.2004 die Zustimmung zur ordentlichen Kündigung des Klägers. Das Versorgungsamt G2xxxxxxxxxxx – Zentralstelle für den Bergmannversorgungsschein NRW – entsprach mit Bescheid vom 18.03.2004 gleichfalls dem Antrag der Beklagten auf Zustimmung zur Kündigung.
Mit Schreiben vom 23.03.2004 erklärte die Beklagte dem Kläger die fristgerechte Kündigung zum 30.09.2004. Hiergegen erhob der Kläger am 30.03.2004 Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht Herne, die durch Beschluss vom 10.08.2004 an das Arbeitsgericht Gelsenkirchen verwiesen wurde.
Der Kläger hat beantragt
festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 23.03.2004 zum 30.09.2004 9 nicht aufgelöst wird.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat vorgetragen, das Schichtenbild des Klägers weise seit dem Jahre 2000 eine erhebliche Zahl krankheitsbedingter Fehlzeiten auf. Seit dem 10.02.2003 sei der Kläger fortdauernd bis zum heutigen Tage arbeitsunfähig krank. Ob und wann die Arbeitsfähigkeit des Klägers wieder hergestellt werde, sei derzeit nicht absehbar. Nach alledem sei der Kläger auf Dauer nicht in der Lage, seine Arbeitsleistung zu erbringen.
Ein leidensgerechter Arbeitsplatz für den Kläger habe nicht zur Verfügung gestanden. Auch durch Ausübung des Direktionsrechts habe ein solcher Arbeitsplatz nicht frei gemacht werden können, da alle leidensgerechten Arbeitsplätze bereits mit Mitarbeitern besetzt seien, die gesundheitliche Beeinträchtigungen aufwiesen. Eine Beschäftigung des Klägers auf einem anderen Arbeitsplatz sei aufgrund der gerichtsbekannten Situation der Gesamtanpassungsmaßnahmen im Deutschen S2xxxxxxxxxxxxxxx nicht möglich. Ein Einsatz des Klägers auf einem anderen Arbeitsplatz sei zudem aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich.
Von einer erheblichen Beeinträchtigung betrieblicher Interessen sei auszugehen, da in den nächsten 24 Monaten nach Zugang der Kündigung nicht mit der Wiederaufnahme der Arbeit durch den Kläger gerechnet werden könne. Auch die Interessenabwägung müsse zu Lasten des Klägers ausgehen.
Durch Urteil vom 22.03.2005 hat das Arbeitsgericht Gelsenkirchen die Klage abgewiesen. Gegen diese Entscheidung, die dem Kläger am 06.04.2005 zugestellt worden ist, richtet sich die Berufung des Klägers, die am 15.04.2005 einschließlich Berufungsbegründung beim Landesarbeitsgericht eingegangen ist.
Der Kläger vertritt weiter die Auffassung, die Kündigung vom 23.03.2004 sei als sozial ungerechtfertigt anzusehen. Er trägt vor, er stelle die Dauer der angegebenen Arbeitsunfähigkeitszeiten nicht in Abrede. Richtig sei auch, dass er seit dem 10.03.2003 bis zum heutigen Tage dauerhaft arbeitsunfähig erkrankt sei. Es liege eine Langzeiterkrankung mit negativer Zukunftsprognose vor. Allerdings müsse geprüft werden, ob eine Beeinträchtigung wesentlicher betrieblicher Interessen bestehe; außerdem habe eine Interessenabwägung zu erfolgen. Betriebliche Interessen seien zur Zeit nicht berührt, weil ohnehin aufgrund von Strukturanpassungen zahlreiche Arbeitsplätze der Beklagten weggefallen seien. Die Beklagte sei froh über jeden Arbeitnehmer, der aufgrund Krankhe...