Verfahrensgang

ArbG Paderborn (Urteil vom 16.11.1996; Aktenzeichen 1 Ca 1519/95)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Paderborn vom 16.11.1996 – 1 Ca 1519/95 – abgeändert.

Es wird festgestellt, daß das Ausbildungsverhältnis zwischen den Parteien nicht am 31.07.1995 beendet worden ist, sondern bis zum 26.01.1996 fortbestanden hat.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Aufgrund eines Berufsausbildungsvertrags, der bis zum 31.07.1995 befristet war, bildete die Beklagte, welche ein Baugeschäft betreibt, den Kläger zum Maurer aus. Am 06.07.1995 sollte der Kläger, der bereits den theoretischen Teil der Abschlußprüfung abgelegt hatte, am abschließenden praktischen Teil teilnehmen. Dazu kam es jedoch nicht, weil der Kläger am Vortag einen Freizeitunfall erlitten hatte, welcher einen Krankenhausaufenthalt erforderlich machte und zur Arbeitsunfähigkeit führte. Die Beklagte war der Ansicht, zur Verlängerung des Ausbildungsverhältnisses bedürfe es eines Tätigwerdens der zuständigen Handwerkskammer gem. § 29 Abs. 3 BBiG. Trotz eines Antrags des Klägers, der positiven Stellungnahme der Beklagten und auch der Befürwortung durch die Kreishandwerkerschaft lehnte die zuständige Handwerkskammer die Verlängerung des Ausbildungsverhältnisses ab. Nach Beendigung seiner Arbeitsunfähigkeit war der Kläger am 21. und 22.08.1995 mit Zustimmung der Beklagten in ihrem Betrieb tätig. Als sich herausstellte, daß die Kreishandwerkerschaft die Verlängerung des Berufsausbildungsverhältnisses definitiv verweigerte, verhandelten die Parteien über den Abschluß eines Praktikantenvertrages. Am Abend des 22.08.1995 erlitt der Kläger wiederum einen Freizeitunfall, der erneut einen Krankenhausaufenthalt erforderlich machte. Daraufhin lehnte die Beklagte am 25.08.1995 die Fortsetzung der Ausbildung ab. Mit Schreiben vom 31.08.1995 teilte die Beklagte dem Kläger u.a. wörtlich mit:

Hiermit kündigen wir unser Ausbildungsverhältnis wegen Wegfall der Beschäftigungsgrundlage durch die Versagung der Zustimmung der Handwerkskammer Bielefeld vom 23.08.1995 zur Verlängerung des Ausbildungsverhältnisses, daß am 31.07.1995 beendet wurde.

Die Arbeitspapiere wurden ordnungsgemäß ausgehändigt.

Wir kündigen vorsorglich das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der tariflichen Kündigungsfrist zum 08.09.1995 gem. § 12 BRT Bau.

Mit Klageschrift, welche am 08.09.1995 beim Arbeitsgericht eingegangen ist, hat sich der Kläger gegen die Beendigung des Ausbildungsverhältnisses zur Wehr gesetzt. Der Kläger hat beantragt,

  1. festzustellen, daß das zwischen den Parteien bestehende Ausbildungsverhältnis bzw. das bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 31. August 1995 nicht beendet worden ist.
  2. festzustellen, daß das zwischen den Parteien bestehende Ausbildungs- bzw. Arbeitsverhältnis auch nicht durch sonstige Beendigungstatbestände, weder zum 31. Juli 1995 noch zum 08. September 1995 beendet worden ist, sondern unverändert fortbesteht,
  3. für den Fall des Obsiegens mit den Anträgen zu 1. und 2. die Beklagte zu verurteilen, ihn bis zum rechtskräftigen Abschluß des Rechtsstreits zu unveränderten Arbeitsbedingungen weiterzubeschäftigen,
  4. hilfsweise festzustellen, daß zwischen den Parteien ein Praktikantenverhältnis zur Fortsetzung der Ausbildung auf der Basis der Bestimmungen des Tarifvertrages über die Berufsausbildung im Baugewerbe für das letzte Ausbildungsjahr besteht,
  5. hilfsweise für den Fall des Obsiegens mit dem Hilfsantrag zu 4. die Beklagte zu verurteilen, ihn auf der Basis dieses Praktikantenvertrages weiter auszubilden bis zum rechtskräftigen Abschluß dieses Rechtsstreits.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Mit Urteil vom 16.11.1995 hat das Arbeitsgericht die Klage insgesamt abgewiesen. Das Arbeitsgericht hat ausgeführt: Dem Kläger stehe ein Verlängerungsanspruch gem. § 14 Abs. 3 BBiG nicht zu. Es komme nicht darauf an, welcher Rechtsnatur das durch die Beschäftigung des Klägers am 21. und 22.08.1995 begründete Vertragsverhältnis der Parteien sei. In jedem Fall habe die Beklagte dieses Rechtsverhältnis aufgrund des Kündigungsschreibens vom 31.08.1995 wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage wirksam aufgelöst.

Wegen der Einzelheiten der Entscheidungsgründe und des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf das Urteil des Arbeitsgerichts Bezug genommen.

Der Kläger hat gegen die am 28.11.1995 zugestellten Entscheidung am 22.12.1995 Berufung eingelegt und diese am 17.01.1996 begründet.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Paderborn vom 16. November 1995 – 1 Ca 1516/95 – abzuändern und

1 a) festzustellen, daß das Ausbildungsverhältnis zwischen den Parteien nicht am 31. Juli 1995 beendet worden ist, sondern bis zum 26.01.1996 fortbestanden hat.

1 b) hilfsweise:

festzustellen, daß zwischen den Parteien ab 1. August 1995 ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet gilt,

1 c) hilfsweise:

festzustellen, daß zwischen den Parteien ab dem 1. August 199...

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