Entscheidungsstichwort (Thema)

Kinderbezogene Besitzstandszulage. Überleitung in den TvÖD. Sonderurlaub bei Überleitung

 

Leitsatz (amtlich)

Der sich im September 2005 in einem unbezahlten Sonderurlaub befindliche Arbeitnehmer hat mit Wiederaufnahme der Tätigkeit keinen Anspruch auf die kinderbezogene Besitzstandszulage nach § 11 Abs. 1 TVÜ-VKA.

 

Normenkette

TVÜ-VKA § 11 Abs. 1; TVG § 1

 

Verfahrensgang

ArbG Bielefeld (Urteil vom 30.01.2007; Aktenzeichen 5 Ca 1980/06)

 

Nachgehend

BAG (Aktenzeichen 6 AZR 962/07)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 30.01.2007 – 5 Ca 1980/06 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Die Revision wird für den Kläger zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um eine kinderbezogene Besitzstandszulage.

Der verheiratete, gegenüber zwei Kindern unterhaltsverpflichtete Kläger ist seit dem 01.12.1995 bei der Beklagten beschäftigt.

Auf das Arbeitsverhältnis war der BMT-G II anwendbar, der in § 33 einen kinderbezogenen Sozialzuschlag in Höhe von 181,14 EUR brutto monatlich vorsieht.

Auf Antrag des Klägers beurlaubte die Beklagte ihn mit Schreiben vom 21.02.2005 für die Zeit vom 01.05.2005 bis zum 04.11.2005 und vom 01.02.2006 bis zum 31.03.2006 unter Verzicht auf die Bezüge auf der Grundlage des § 47 Abs. 2 BMT-G II. Grund der Beurlaubung war der Besuch einer Fachschule für Kraftfahrzeugtechnik mit dem Ausbildungsziel Kraftfahrzeugmeister bzw. Kraftfahrzeugtechniker. Wegen der Einzelheiten der Beurlaubung wird auf das von der Beklagten mit Schriftsatz vom 16.10.2007 in Kopie vorgelegte Schreiben vom 21.02.2005 (Bl. 142 bis 144 d.A.) Bezug genommen.

Mit Wirkung zum 01.10.205 leitete die Beklagte das Arbeitsverhältnis des Klägers in den TVöD-VKA über. Bezüglich der an die Beschäftigten nach dem BAT/BMT-G gezahlten kinderbezogenen Entgeltbestandteile gilt nach § 11 TVÜ-VKA Folgendes:

(1) Für im September 2005 berücksichtigte Kinder werden die kinderbezogenen Entgeltbestandteile des BAT/BAT-O/BAT-Ostdeutsche Sparkassen oder BMT-G/BMT-G-O in der für September 2005 zustehenden Höhe als Besitzstandszulage fortgezahlt, solange für diese Kinder Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) oder nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) ununterbrochen gezahlt wird oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 EStG oder des § 3 oder § 4 BKGG gezahlt würde. Unterbrechungen wegen Ableistung von Grundwehrdienst, Zivildienst oder Wehrübungen sowie eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres sind unschädlich ….

(3) Absätze 1 und 2 geltend entsprechend für

  1. zwischen dem 01.10.2005 und dem 31.12.2005 geborene Kinder der übergeleiteten Beschäftigten,
  2. die Kinder von bis zum 31.12.2005 in ein Arbeitsverhältnis übernommenen Auszubildenden, Krankenpfleger- und Hebammenschülern, sowie Praktikantinnen und Praktikanten aus tarifvertraglich geregelten Beschäftigungsverhältnissen, soweit diese Kinder vor dem 01.01.2006 geboren sind.

Gleichlautende Regelungen wurden von den Tarifvertragsparteien im TVÜ-Bund getroffen.

Die Tarifvertragsparteien des TVÜ-Länder haben folgende Protokollerklärung zu § 11 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-L aufgenommen:

Die Unterbrechung der Entgeltzahlung im Oktober 2006 bei Ruhen des Arbeitsverhältnisses wegen Elternzeit, Rente auf Zeit oder Ablauf der Krankenbezugsfristen ist für das Entstehen des Anspruchs auf die Besitzstandszulage unschädlich ….

Mit Rundschreiben der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) zur Besitzstandsregelung für Kinder vom 08.11.2005 – R 379/2005 – erläuterte diese als auf Arbeitgeberseite tarifschließende Partei die Voraussetzungen für die Zahlungsaufnahme der Besitzstandszulage für vor September 2005 geborene Kinder und vertrat die Auffassung, gemäß § 11 Abs. 1 TVÜ-VKA sei an Beschäftigte, die im September 2005 keine kinderbezogenen Entgeltbestandsteile bezogen hätten, weil sie sich im Referenzmonat in Elternzeit, in (unbezahltem) Sonderurlaub befunden hätten oder ihnen eine Rente auf Zeit gewährt worden sei, keine Besitzstandszulage zu zahlen. Dagegen sei an sich im September 2005 im Mutterschutz befindliche Beschäftigte bzw. an arbeitsunfähig erkrankte Beschäftigte ohne Anspruch auf Krankenbezüge die Besitzstandszulage so zu zahlen, als wenn ihnen im September 2005 kinderbezogene Entgeltbestandteile zugestanden hätten.

Mit Rundschreiben vom 23.05.2006 an die obersten Bundesbehörden – D II 2 – 220 210 – 1/11 – erklärte sich das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen mit der Zahlung einer außertariflichen Besitzstandszulage in entsprechender Anwendung des § 11 TVÜ-Bund ab Wiederaufnahme der Arbeit einverstanden, wenn der Beschäftigte im September 2005 nur deshalb keinen kinderbezogenen Entgeltanteil erhalten hatte, weil er sich in einem unbezahlten Sonderurlaub aus anderen als familiären Gründen befunden und der Arbeitgeber vor Antritt schriftlich ein dienstliches oder betriebliches Interesse an der Beurla...

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