Entscheidungsstichwort (Thema)
Griechisches Gesetz ist keine drittstaatliche Eingriffsnorm
Leitsatz (redaktionell)
Das Urteil list zu berichtigen, wenn im Tatbestand der Antrag unzutreffend wiedergegeben ist.
Die gesetzlichen Regelungen Griechenlands sind keine drittstaatlichen Eingriffsnormen, die Auswirkungen auf das deutsche Recht haben.
Normenkette
ZPO § 319
Verfahrensgang
ArbG Bielefeld (Entscheidung vom 19.04.2011; Aktenzeichen 6 Ca 256/11) |
ArbG Bielefeld (Entscheidung vom 04.05.2011; Aktenzeichen 6 Ca 256/11) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 04.05.2011 - 6 Ca 256/11 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor zu 1) wegen einer offenkundigen Unrichtigkeit wie folgt berichtigt wird:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.658,60 € und 3.063,51 € jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 %Punkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 01.01.2011 zu zahlen.
Die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens trägt die Beklagte.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Zahlungsansprüche der Klägerin.
Die 1953 geborene Klägerin ist seit dem 13.12.1982 an der griechischen Privatschule C als Lehrerin mit einem Bruttomonatsgehalt von 3879,51€ beschäftigt. Sie unterrichtet das Fach Deutsch.
Dem Arbeitsverhältnis liegen Arbeitsverträge vom 17.10.1984 (Bl. 3 d. A.des Parallelverfahrens der Parteien 17 Sa 263/18), vom 01.09.1992 (Bl. 5 - 7 d. A. 17 Sa 263/18) und vom 02.01.2007 (Bl. 4 d. A. 17 Sa 263/18) zugrunde.
Unter Nr. 3 des Arbeitsvertrages vom 01.09.1992 heißt es wie folgt:
Die Regelung des Arbeitsverhältnisses erfolgt gemäß dem deutschen Bundesangestelltentarifvertrag.
Nr. 5 des Arbeitsvertrags enthält folgende Regelung:
Es wird Weihnachtsgeld gezahlt, dessen Betrag einem Monatsgehalt entspricht, in Höhe des Betrags von (des Monats Dezember) nach Abzug der entsprechenden Abzüge.
Die Lehrkraft, die diesen Vertrag unterzeichnet, akzeptiert und erkennt mit ihrer Unterschrift an, dass ihr dieses Weihnachtsgeld freiwillig gezahlt wird und dass die Zahlung des Weihnachtsgeldes, auch wenn sie über mehrere Jahre hinweg erfolgte, ihr nicht das Recht erteilt, Ansprüche auf dessen weitere obligatorische Zahlung zu erheben.
Es besteht kein Anrecht auf Weihnachtsgeld, wenn zum Zeitpunkt der Zahlung dieses Bonus der Arbeitsvertrag gekündigt wurde oder eine beteiligte Partei den Vertrag bis zum 31.12. gekündigt hat oder wenn die Gültigkeit dieses Vertrages aufgrund eines gemeinsamen Beschlusses der beteiligten Parteien endet. Dies gilt jedoch, wenn die Kündigung des Arbeitsvertrages aus Gründen erfolgt, die sich auf den gesamten Betrieb der Schule beziehen oder das dort beschäftigte Personal betreffen...
In Nr. 2 der Änderung des Arbeitsvertrages vom 02.01.2007 heißt es wie folgt:
Die Regelung des Arbeitsverhältnisses erfolgt nach dem deutschen Bundestarifvertrag der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte und des deutschen öffentlichen Dienstes vom 07.05.1992 mit rückwirkender Gültigkeit zum 01.01.1992.
Gemäß den obigen Ausführungen, den Änderungen der Beträge des deutschen Versicherungsträgers und der Anpassung des BAT am TV-L, gestaltet sich ihr Gehalt wie folgt: ...
Die Klägerin wurde aufgrund der Arbeitsvertragsänderung in die Entgeltgruppe 11 Stufe 5 TV-L eingruppiert.
Erhöhte sich das Gehalt nach den Vergütungsverträgen zum BAT bzw. den Tabellen zum TV-L, erhielt auch die Klägerin eine Gehaltserhöhung.
Mit Wirkung zum 01.01.2010 trat Artikel 1 des griechischen Gesetzes 3833/2010 - Schutz der nationalen Wirtschaft - dringende Maßnahmen zur Überwindung der Finanzkrise - in Kraft. Der Auftrag zur Veröffentlichung des Gesetzes und zu dessen Ausführung als Gesetz datiert vom 11.03.2010. Dem Gericht ist eine von dem Beklagtenvertreter gefertigte Übersetzung in die deutsche Sprache vorgelegt worden (Bl. 173 - 184 d. A.). Der Beklagtenvertreter ist durch den Präsidenten des Oberlandesgerichtes Köln ermächtigter und beeidigter Dolmetscher für die griechische Sprache. Die Richtigkeit seiner Übersetzung ist zwischen den Parteien unstreitig. Artikel 1 Nr. 4 des Gesetzes 3833/2010 lautet wie folgt:
4. Bedienstete mit privatrechtlichen Arbeitsverhältnis gem. Paragraph 2, für die die Bestimmungen von Gesetz 3205/2003 nicht gelten, werden von der Absenkung des Paragraphen 2 jene Zulagen ausgenommen, die mit dem Familienstand oder der dienstlichen Entwicklung zusammenhängen, ebenso die mit gesundheitsschädigenden oder gefährlichen Berufen oder einem Zusatzstudium verbundenen Zulagen. Wenn den o.g. Bediensteten keine Zulagen, Vergütungen oder Honorare im Sinne des ersten Absatzes von Paragraph 2 dieses Artikels gezahlt werden, dann werden die Bezüge aller Art um sieben Prozent (7 %) herabgesetzt.
Artikel 3 des Gesetzes betrifft die Einkommenspolitik des Jahres 2010. Nach Artikel 3 Nr. 1 sind ab Inkrafttreten des Artikels bis zum 31.12.2010 Abschluss und Gewährung von Erhöhungen auf die Gehälter und Bezüge unter anderem der Angestellten im öffe...