Die Revision wird nicht zugelassen

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. tarifliche Ausschlussfrist. Rechtsmissbräuchliche Berufung auf die tarifliche Ausschlussfrist. Schadensersatz aus Verzug wegen Verletzung der Nachweispflicht

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Ausschlussfrist des § 22 MTV privates Omnibusgewerbe NW erfasst auch Ansprüche auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.

2. Allein ein Verstoß gegen § 8 TVG bzw. § 9 Abs. 2 DVO – TVG und § 2 Abs. 1 Nr. 10 NachwG rechtfertigt nicht die Annahme einer unzulässigen Rechtsausübung nach § 242, § 134 BGB.

 

Normenkette

EntgFZG §§ 3-4, 12; BGB §§ 242, 280, 286; NachwG § 2 Abs. 1; TVG §§ 3-4, 8; MTV privates Omnibusgewerbe NW § 22

 

Verfahrensgang

ArbG Dortmund (Urteil vom 04.05.2004; Aktenzeichen 2 (1) Ca 3811/03)

 

Tenor

Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 04.05.2004 – 2 (1) Ca 3811/03 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung werden dem Kläger auferlegt.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über Restentgeltfortzahlungsansprüche im Krankheitsfall für den Monat Dezember 2002.

Der am 15.12.1967 geborene, gewerkschaftlich organisierte Kläger trat am 01.05.1999 in die Dienste des Beklagten als Busfahrer ein. Als Bruttomonatsentgelt erhielt der Kläger zuletzt 2.000,00 EUR für 200 Stunden.

Mit Schreiben vom 28.11.2002 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis. Die Kündigung hat folgenden Wortlaut:

„Sehr geehrter Herr Ö1xx

Wir kündigen das Arbeitsverhältnis zum 31.12.2002.

Die Kündigung erfolgt fristgerecht laut Tarifvertrag § 21 (2) – die tarifliche Kündigungsfrist von 1 Monat zum Monatsende.

Die Kündigung ist betriebsbedingt – es sind einige Berufsverkehre weggefallen und unser Hauptauftraggeber, die Verkehrsgesellschaft für den Kreis U1xx hat zum Schulbeginn am 06.01.2003 20 % der km-Leistung gekündigt.”

Das Kündigungsschreiben wurde dem Kläger am 30.11.2002 ausgehändigt. In der Zeit vom 01.12. bis 31.12.2002 war der Kläger arbeitsunfähig krank. Die Beklagte zahlte an den Kläger als Entgeltfortzahlung für den Monat Dezember insgesamt 1.820,38 EUR brutto (siehe Lohnabrechnung vom 07.01.2003, Bl. 45 d.A.).

Der Kläger war mit der Abrechnung nicht einverstanden und machte die mit der vorliegenden Klage verfolgten Ansprüche gegenüber der Beklagten mit Schreiben vom 17.04.2003 geltend.

Die vorliegende Klage hat er am 17.06.2003 erhoben.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass bei der Berechnung des Entgeltfortzahlungsanspruchs für Dezember 2002 seine behauptete Durchschnittsarbeitszeit von 258,55 Stunden pro Monat zugrunde zu legen sei.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 633,56 EUR brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 24.06.2003 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Auffassung, dem Kläger stehe der begehrte Mehrbetrag nicht zu. Die Klageforderung sei im Übrigen nach den Vorschriften des Manteltarifvertrages für die gewerblichen Arbeitnehmer des privaten Omnibusgewerbes des Landes Nordrhein-Westfalen (MTV) verfallen. Der Tarifvertrag finde auf das Arbeitsverhältnis Anwendung, da beide Parteien tarifgebunden seien.

Durch Urteil vom 04.05.2004 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen und die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger auferlegt. Den Streitwert hat es auf 631,56 EUR festgesetzt.

In den Entscheidungsgründen hat das Arbeitsgericht ausgeführt, dem Kläger stehe der begehrte Anspruch nicht zu, da dieser Anspruch nach dem Manteltarifvertrag für das private Omnibusgewerbe verfallen sei.

Gegen dieses ihm am 25.05.2004 zugestellte und wegen der sonstigen Einzelheiten hiermit in Bezug genommene Urteil hat der Kläger am 23.06.2004 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 26.08.2004 am 19.08.2004 begründet.

Der Kläger greift das arbeitsgerichtliche Urteil insgesamt an. Der Kläger wendet weiter ein, die Beklagte könne sich auf die tarifliche Verfallfrist nicht berufen, da sie gegen § 8 TVG und gegen § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 Nachweisgesetz verstoßen habe.

Wegen des Verstoßes gegen das Nachweisgesetz stehe dem Kläger der begehrte Betrag auch als Schadensersatz zu.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichtes Dortmund vom 04.05.2004 – 2 (1) Ca 3811/03 – abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 633,56 EUR brutto zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.06.2003.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 04.05.2004 – 2 (1) Ca 3811/03 – zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil.

Wegen der sonstigen Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und auf die Erklärungen der Parteien in der mündlichen Verhandlung verwiesen. Gegenstand der mündlichen Verhandlung war die Akte des Kündigungsschutzverfahrens zwischen den Parteien Arbeitsgericht Dortmund – 2 Ca 7892/02 –, die zu Informationszwecken beigezogen war.

 

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