Verfahrensgang
ArbG Arnsberg (Urteil vom 30.10.1991; Aktenzeichen 3 Ca 39/91) |
Tenor
Die Berufungen der Parteien gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Arnsberg vom 30.10.1991 – 3 Ca 39/91 – werden zurückgewiesen.
Von den Kosten des ersten Rechtszuges hat der Kläger 1/3, die Beklagte 2/3 zu tragen.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger 1/3 der Gerichtskosten, die Beklagte 2/3 der Gerichtskosten zu tragen. Von den außergerichtlichen Kosten hat der Kläger 1/3 seiner eigenen und derjenigen der Beklagten sowie der Streithelferin zu tragen, die Beklagte 2/3 derjenigen des Klägers und ihrer eigenen und die Streithelferin 2/3 ihrer eigenen zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 368.901,22 DM festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung von Karenzentschädigung für die Unterlassung von Wettbewerb nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Parteien in Anspruch. Dabei geht der Streit der Parteien in erster Linie darum, ob sich der Kläger in dem vertraglich vereinbarten Umfang des Wettbewerbs enthalten hat. Weiter streiten die Parteien darüber, ob der etwa zu seinen Gunsten entstandene Anspruch auf Zahlung von Karenzentschädigung durch eine von der Beklagten erklärte Aufrechnung mit verschiedenen Gegenansprüchen teilweise zum Erlöschen gebracht worden ist.
Der am 23.03.1941 geborene Kläger ist Facharzt für Chirurgie. Er trat am 01.01.1979 als Oberarzt am St.-G., Krankenhaus in F. in die Dienste der katholischen Kirchengemeinde St.-G. in F. als Träger des vorgenannten Krankenhauses, welches über 120 Betten verfügt. Mit Wirkung vom 01.04.1980 wurde der Kläger, dessen Ehefrau ebenfalls am St.-G. Krankenhaus als Ärztin tätig gewesen ist, als Chefarzt der chirurgischen Abteilung angestellt. Gleichzeitig wurde das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der katholischen Kirchengemeinde St.-G. auf eine neue rechtliche Grundlage gestellt. Es richtete sich seitdem nach dem schriftlichen Dienstvertrag vom 02.04.1980 nebst einer dieser ergänzenden Anlage (Kopie Bl. 229 bis 240 d.A.). Als Vergütung für die Tätigkeit des Klägers ist darin unter Ziffer 3.1.1 ein Gehalt in Anlehnung an die Vergütungsgruppe 1 a der AVR als Grundvergütung vereinbart. Wegen weiterer Einzelheiten des Dienstvertrages der Parteien, in dem ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot nicht enthalten ist, wird auf die bei der Gerichtsakte befindliche Ablichtung Bezug genommen.
Während seiner Tätigkeit für das St.-G. Krankenhaus, welches Ende 1986 von einem anderen Träger übernommen worden ist, war der Kläger für dieses auch als Durchgangsarzt tätig. Seine jährlichen Gesamteinkünfte inclusive aller Vergünstigungen, insbesondere aus Privatliquidation, zu der der Kläger berechtigt war, betrugen zuletzt während der Dauer des Arbeitsverhältnisses rund 400.000,– DM brutto.
Mit Schreiben vom 28.06.1988 (Ablichtung Bl. 138, 139 der beigezogenen Akte des Vorprozesses zwischen dem Kläger und dem St.-G. Krankenhaus 3 Ca 910/88 ArbG Arnsberg = 15 Sa 1751/89 LAG Hamm) wurde dem Kläger gegenüber eine außerordentliche Kündigung, hilfsweise die ordentliche Kündigung zum 31.12.1988 erklärt, die damit begründet wurde, dem Kläger seien ärztliche Fehlleistungen vorzuwerfen, die rund einen Monat vorher zum Ableben eines Kindes geführt hätten. Wegen dieses Vorfalles ist es zu einem Ermittlungsverfahren gegen den Kläger gekommen, welches auch derzeit noch nicht abgeschlossen ist.
Nach Ausspruch der außerordentlichen Kündigung nahmen die Parteien Verhandlungen mit dem Ziel einer einvernehmlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf. Im Laufe dieser zu unterschiedlichen Zeitpunkten und in unterschiedlicher Besetzung geführten Verhandlungen legte die Beklagte dem Kläger den Entwurf einer Auflösungsvereinbarung vor (Kopie Bl. 44, 45 d.A.), die u.a. das nachfolgend auszugsweise zitierte nachvertragliche Wettbewerbsverbot für den Kläger vorsah:
„4. Die Parteien vereinbaren hiermit ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot für die Zeit vom 01.01.1989–31.12.1990.
Während der Dauer dieses Wettbewerbsverbotes ist Herrn Dr. D. untersagt, im Gebiet der Stadt S. und ihrer näheren Umgebung ärztlich tätig zu sein.
…”
Der Kläger fand sich jedoch nicht bereit, diesen Arbeitgebervorschlag zu akzeptieren.
Am 08.07.1988 kam es in der Praxis der damaligen Prozeßbevollmächtigten der Beklagten, der Rechtsanwälte H. und Partner, zu der abschließenden Verhandlung zwischen den Parteien über Inhalt und Modalitäten der einvernehmlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses. An jenem Gespräch nahm neben dem Kläger sein Prozeßbevollmächtigter Rechtsanwalt S., auf selten der Beklagten deren – früherer – Mitgeschäftsführer Dr. J. S., der damalige Prozeßbevollmächtigte der Beklagten Rechtsanwalt R. F., der Rechtsanwalt S. sowie die Herren H. H. und W. G. teil. Bei diesen Verhandlungen legte die Beklagte erneut den Entwurf einer Auflösungsvereinbarung vor (Kopie Bl. 107 bis 109 d.A.). Dieser Vorschlag wurde im Laufe der Verhandlung in verschiedenen Punkte...