Entscheidungsstichwort (Thema)
Umfang des Urlaubsanspruchs bei einem am 01.07. eines Jahres begründeten Arbeitsverhältnis
Leitsatz (amtlich)
Bei einem am 01.07. eines Jahres begründeten Arbeitsverhältnis, das am 31.12. fortbesteht, entsteht kein Vollurlaubsanspruch nach §§ 3, 4 BUrlG.
Normenkette
BUrlG §§ 3-4
Verfahrensgang
ArbG Rheine (Entscheidung vom 16.07.2014; Aktenzeichen 3 Ca 453/14) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Rheine vom 16.07.2014 - 3 Ca 453/14 - abgeändert und die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um einen Anspruch des Klägers auf Zahlung einer weiteren Urlaubsabgeltung.
Der Kläger war vom 01.07.2013 bis zum 02.01.2014 als Diensthundeführer BW-Bereich bei der Beklagten in der 6-Tage-Woche beschäftigt. Grundlage des Arbeitsverhältnisses war der schriftliche Arbeitsvertrag vom 13.06.2013 (Bl. 20 - 27 d.A.). Im Arbeitsvertrag ist auszugsweise folgendes geregelt:
"...
3. Einbeziehung von Tarifverträgen
Die Einstellung erfolgt - vorbehaltlich arbeitsvertraglicher Absprachen - auf der Grundlage der jeweils gültigen Mantel- und Mantelrahmentarifverträge für das Wach- und Sicherheitsgewerbe. ...
...
7. Urlaubshöhe
Die Höhe des Urlaubsanspruchs richtet sich, vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen, nach dem geltenden oder nachwirkenden Tarifvertrag.
Über den gesetzlichen Urlaub des BurlG hinausgehende Urlaubsansprüche müssen bis zum 31.12. eines Kalenderjahres genommen werden. ..."
Der Manteltarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in Nordrhein-Westfalen vom 08.12.2005 (im Folgenden: MTV) enthält bezüglich des Urlaubs u.a. folgende Bestimmungen:
"§ 5 Urlaub
1. Jeder Arbeitnehmer hat in jedem Kalenderjahr einen unabdingbaren Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub.
2. Der Urlaub beträgt 26 Werktage.
...
4. Neu eintretende und/oder ausscheidende Arbeitnehmer erhalten so viel Zwölftel des ihnen zustehenden Jahresurlaubs, wie sie volle Monate im laufenden Kalenderjahr beschäftigt waren. Die Zwölftelung erfolgt nur in den Grenzen des § 5 BUrlG.
..."
Das durchschnittliche Bruttomonatsentgelt des Klägers betrug 2.447,67 €.
Während des bestehenden Arbeitsverhältnisses nahm der Kläger keinen Urlaub. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zahlte die Beklagte an den Kläger eine Urlaubsabgeltung in Höhe von 1.170,39 € brutto für 13 Urlaubstage.
Mit seiner vorliegenden am 14.03.2014 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage verlangt der Kläger mit der Begründung, dass für das Jahr 2013 der volle Urlaubsanspruch entstanden sei, die Abgeltung weiterer 13 Urlaubstage in Höhe von 1.170,39 € brutto nebst Zinsen.
Durch Urteil vom 16.07.2014, auf das wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands Bezug genommen wird, hat das Arbeitsgericht die Beklagte verurteilt, an den Kläger 1.170,39 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit am 21.03.2014 zu zahlen. Zur Begründung hat es ausgeführt, Ausgangspunkt für die dem Kläger zustehenden Urlaubsansprüche sei § 5 Ziffer 2 MTV, wonach der Urlaub 26 Werktage betrage. Eine Zwölftelung finde gemäß § 5 Ziffer 4 MTV i.V.m. § 5 Abs. 1 a BUrlG nicht statt. Zwar bestimme § 5 Ziffer 4 MTV, dass neu eintretende Arbeitnehmer nur so viel Zwölftel des ihnen zustehenden Jahresurlaubs erhielten, wie sie volle Monate im laufenden Kalenderjahr beschäftigt gewesen seien. Die Zwölftelung erfolge ausdrücklich jedoch nur in den Grenzen des § 5 BUrlG. Gemäß § 5 Abs. 1 a BUrlG i.V.m. § 4 BUrlG sei jedoch keine Zwölftelung des Jahresurlaubsanspruchs vorzunehmen. Der volle Jahresurlaub sei erworben, wenn die Wartezeit in einem Kalenderjahr erfüllt werde. Beginne das Arbeitsverhältnis mit dem 01.07. eines Jahres um 0.00 Uhr und bestehe es am 31.12. des Jahres um 24.00 Uhr fort, so sei dies der Fall. Die gleichzeitige Beendigung des Kalenderjahres vermöge die Entstehung des vollen Urlaubsjahres nicht auszuschließen. § 5 Abs. 1 a BUrlG spreche von der Nichterfüllung der Wartezeit. Dies stehe einer Interpretation entgegen, dass der volle Jahresurlaubsanspruch erst in der Sekunde nach Ablauf des sechsmonatigen Bestehens des Arbeitsverhältnisses entstehe.
Gegen dieses ihr am 07.08.2014 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 21.08.2014 Berufung eingelegt und diese am 07.11.2014 begründet. Die Beklagte beruft sich darauf, dass gemäß § 4 BUrlG der volle Urlaubsanspruch erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses erworben werde. Dieser Wortlaut sei im Kontext mit der Beendigung des Urlaubsjahres zu betrachten, das Arbeitsverhältnis müsse deswegen nicht nur nach Ablauf der Wartefrist weiter bestehen, sondern auch im Berechnungszeitraum. Im Übrigen sei auch nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu § 5 Abs. 1 lit. c. BUrlG der Zeitpunkt des Endes eines Tages rechtlich noch zu diesem Tag und damit zu der Frist zu rechnen, in ...