Entscheidungsstichwort (Thema)
Befristung des Arbeitsverhältnisses. Unwirksamkeit der Verlängerung. Schriftformerfordernis
Leitsatz (amtlich)
Unwirksame Verlängerung des sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrages durch schriftliche Vereinbarung erst nach Ablauf des vorangehenden Befristungszeitraums. Rechtzeitige mündliche Verlängerungsabrede wahrt nicht die Schriftform; keine Heilung möglich (gegen LAG Düsseldorf, 06.12.2001 - 11 Sa 1204/01 - LAGE § 17 TzBfG Nr. 1)
Normenkette
TzBfG § 14 Abs. 2, 4
Verfahrensgang
ArbG Herne (Entscheidung vom 07.12.2011; Aktenzeichen 1 Ca 2112/11) |
Nachgehend
BAG (Aktenzeichen 7 AZR 486/12) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 07.12.2011 - 1 Ca 2112/11 - abgeändert:
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgrund der vereinbarten Befristung vom 26.07.2010 zum 31.07.2011 beendet worden ist.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer arbeitsvertraglichen Befristungsabrede und in diesem Zusammenhang u. a. um die Frage, ob das zwischen den Parteien erstmals unter dem 15.03.2007 vereinbarte und aufgrund tariflicher Zulassung wiederholt bis zum 31.07.2010 sachgrundlos befristete Arbeitsverhältnis durch den weiteren, nunmehr bis zum 31.07.2011 befristeten Arbeitsvertrag wirksam verlängert worden ist. Letzterer Vertrag ist in der Weise zustande gekommen, dass die Beklagte das von ihr unterzeichnete Vertragsexemplar dem Kläger mit Anschreiben vom 26.07.2010 - abgesandt am 06.08.2010 - übermittelt hat. Der - in Erwartung der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses - urlaubsbedingt abwesende Kläger hat den ihm am 09.08.2010 zugegangenen Vertrag sodann unterzeichnet und an die Beklagte zurückgesandt. Nach Ablauf der vertraglich vereinbarten Befristungsdauer (31.07.2011) ist es zu einer weiteren Verlängerung oder Entfristung des Arbeitsvertrages nicht gekommen, worauf der Kläger unter dem 11.08.2011 Klage erhoben hat.
Der im Jahre 1949 geborene Kläger ist aufgrund jeweils schriftlich abgeschlossener befristeter Arbeitsverträge (Bl. 172 ff. d.A.) seit dem 15.03.2007 bei der beklagten Gesellschaft bzw. ihrer Rechtsvorgängerin, der R1 B1 GmbH, als Ausbilder beschäftigt. Die jeweils geschlossenen Arbeitsverträge sehen in § 1 eine Befristung "aufgrund des § 14 Abs. 2 Teilzeit- und Befristungsgesetzes" vor. Gem. § 3 Arbeitsvertrag finden auf das Arbeitsverhältnis die dort genannten Tarifverträge in ihrer jeweils gültigen Fassung Anwendung, u. a. der Manteltarifvertrag der R1 B1 GmbH (Bl. 75 ff. d.A.). Dieser sieht in der einschlägigen Fassung gem. Änderungstarifvertrag vom 15.07.2009 (Bl. 88 d.A.) eine höchstens fünfmalige sachgrundlose Befristung mit einer zulässigen Gesamtbefristungsdauer von 60 Monaten vor.
Der Kläger hält die zuletzt vereinbarte Befristung zum 31.07.2011 für unwirksam und macht zum einen geltend, die fragliche Regelung sei europarechtswidrig. Ferner hält er die arbeitsvertragliche Bezugnahme Klausel für intransparent, da diese die Einbeziehung vom Gesetz abweichender Regelungen aufgrund der Tariföffnungsklausel des § 14 Abs. 2 S. 3 TzBfG nicht erkennen lasse. Schließlich führe auch der Umstand, dass die Vereinbarung über die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erst am 09.08.2010 zustande gekommen sei, zur Unwirksamkeit der Befristung. Da das zuvor bestehende Arbeitsverhältnis bereits am 31.07.2010 beendet worden und ein neue Vertrag erst abgeschlossen worden sei, während der Kläger schon weitergearbeitet habe, sei eine weitere Befristung nicht mehr zulässig gewesen.
Durch Urteil vom 07.12.2011 (Bl. 89 ff. d. A.), auf welches Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens Bezug genommen wird, hat das Arbeitsgericht den Antrag des Klägers, festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgrund der vereinbarten Befristung vom 26.07.2010 zum 31.07.2011 beendet worden ist, abgewiesen. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt worden, gegen die Wirksamkeit der getroffenen Befristungsabrede bestünden keine rechtlichen Bedenken. Zwar sei der Kläger aufgrund wiederholter jährlicher Befristungen bereits seit dem 01.03.2007 für die Beklagte tätig. Abweichend von der Vorschrift des § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG erlaube jedoch die arbeitsvertraglich wirksam in Bezug genommene Regelung des einschlägigen Manteltarifvertrages eine fünfmalige Verlängerung bis zur Gesamtdauer von 60 Monaten. Weder könne dem Standpunkt des Klägers gefolgt werden, die arbeitsvertragliche Bezugnahme Klausel sei intransparent, noch verstoße die gesetzliche Regelung des § 14 Abs. 2 S. 3 gegen Gemeinschaftsrecht, da die einschlägige Richtlinie dem nationalen Gesetzgeber einen entsprechenden Spielraum überlasse. Entgegen dem Standpunkt des Klägers verstoße die vereinbarte Befristung auch nicht gegen das Verbot der Vorbeschäftigung gemäß § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG. Selbst wenn es vor Unterzeichnung des Arbeitsvertrages zur Arbeitsaufn...