Revision abgewiesen 18.10.2000
Verfahrensgang
ArbG Hagen (Westfalen) (Urteil vom 04.03.1998; Aktenzeichen 1 Ca 2924/97) |
Tenor
Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hagen vom 04.03.1998 – 1 Ca 2924/97 – unter Zurückweisung der Berufung im übrigen teilweise abgeändert.
Das beklagte Land ist verpflichtet, der Klägerin ab 01.01.1995 eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe IV b BAT zu zahlen.
Das beklagte Land ist weiter verpflichtet, die jeweiligen Nettodifferenzbeträge zwischen der Vergütung aus der Vergütungsgruppe V c und der Vergütungsgruppe IV b ab 18.09.1997 mit 4 % zu verzinsen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin zu 1/3 und dem beklagten Land zu 2/3 auferlegt.
Die Revision wird für die Klägerin und das beklagte Land zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin.
Die am 16.03.1943 geborene Klägerin ist verheiratet und hat zwei Kinder. Nach der mittleren Reife absolvierte sie eine Ausbildung zu Kindergärtnerin und Hortnerin und arbeitete anschließend in diesem Beruf. 1966 erwarb sie die Befähigung zum Erteilen von Werkunterricht. Das Prüfungszeugnis des städtischen Seminars für werktätige Erziehung D…-… vom 18.10.1966 (Bl. 8 d.A.) verhält sich hierüber unter anderem wie folgt:
„Auf Grund ihrer Leistungen wird Frau B…die Befähigung zum Erteilen von Werkunterricht an Volks-, Mittleren- und Höheren Schulen zuerkannt. Dieses Zeugnis gilt nur in Verbindung mit den für diese Schularten vorgeschriebenen Lehramtszeugnissen.”
Seit dem 01.02.1978 ist die Klägerin in einem Angestelltenverhältnis mit dem beklagten Land als Lehrkraft an der Realschule in H… tätig.
Mit Schreiben vom 07.02.1978 teilte das beklagte Land der Klägerin unter anderem folgendes mit:
Gemäß Runderlaß des Kultusministers NW vom 16.7.1974 habe ich Sie in die Vergütungsgruppe V c BAT eingewiesen.
Die Beschäftigung der Klägerin ab 24.02.1978 erfolgte aufgrund des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 17.03.1978 (Bl. 36 d.A.) und den Verlängerungsverträgen vom 24.07.1980 (Bl. 37 d.A.) und 31.07.1981 (Bl. 38 d.A.), die wegen der übrigen Arbeitsbedingungen auf den Vertrag vom 17.03.1978 verweisen.
In dem Arbeitsvertrag vom 17.03.1978 ist unter anderem folgendes vereinbart:
§ 1
Frau B… B… wird ab 24.2.1978 bis 31.7.1980 als Lehrkraft im Angestelltenverhältnis eingestellt. Das Arbeitsverhältnis endet spätestens, wenn eine für das Lehramt an der Realschule vollausgebildete Lehrkraft zur Verfügung steht.
Die ersten 6 Monate des Arbeitsverhältnisses gelten gem. § 5 BAT als Probezeit.
Die Vergütung erfolgt nach den Sätzen der Anlage 1 zum BAT unter Einreihung in die Vergütungsgruppe VI b.
§ 2
Auf das Arbeitsverhältnis finden der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) vom 23.2.1961 (MBl.NW.S. 375) mit den Sonderregelungen für Angestellte als Lehrkräfte und für Aushilfsangestellte und die zur Änderung und Ergänzung des BAT abgeschlossenen Tarifverträge Anwendung.
Ab 01.09.1981 wurde die Klägerin entsprechend den Eingruppierungsmerkmalen des Runderlasses des Kultusministers vom 09.11.1979 (GA Bl. NW S. 548) in die Vergütungsgruppe V c BAT höhergruppiert.
Die Klägerin wurde eingesetzt in der Realschule H… in dem Fach Werken. Seit dem Jahre 1980 wird das Fach Werken an Realschulen nicht mehr unterrichtet. Das beklagte Land teilte dem Leiter der Realschule H… mit Verfügung vom 15.02.1980 folgendes mit:
Einsatz der Lehrkräfte mit der Fakultas „Werken”
Lehrkräfte mit der Fakultas „Werken” erteilen zukünftig auf der Grundlage der Richtlinien und Lehrpläne für das Fach „Kunst” Werkunterricht im Rahmen des Faches „Kunst”, wobei je nach den Ausbildungsvoraussetzungen in Kooperation mit den Fachlehrer für Kunst an den einzelnen Schulen die entsprechenden Lehrplanentscheidungen und Unterrichtsverteilungen vorzunehmen sind. Darüber hinaus kann „Werken” im Rahmen von Arbeitsgemeinschaften innerhalb der Differenzierung erteilt werden.
Die erworbene Lehrbefähigung im Fach „Werken” bleibt erhalten und ist weiterhin in den Erfassungsbelegen anzugeben. In der Rechtsstellung der betroffenen hauptamtlichen Lehrkräfte tritt keinerlei Änderung ein.
Als erste Maßnahme für die Förderung der betroffenen Lehrkräfte wird das Gesamtseminar für die Lehreraus- und fortbildung einen besonderen Fortbildungskurs im Fach „Kunst” ausschreiben, den ich nachdrücklich empfehle.
Seit Beginn des Schulahres 1980/81 erteilte die Klägerin keinen Unterricht mehr im Fach Werken an der Realschule, sondern wurde vorübergehend in den Fächern Textil, Physik und Deutsch und überwiegend im Fach Kunst eingesetzt (zum Unterrichtseinsatz der Klägerin in den Jahren 1981 bis 1997 siehe Bescheinigung des Leiters der Realschule H… vom 29.08.1997 (Bl. 39 bis 44 d.A.)).
In der Zeit vom 19.02.1986 bis zum 26.06.1987 nahm die Klägerin an der Fortbildungsmaßnahme „Kunst in der Realschule” teil. Wegen des Inhaltes der Weiterbildungsmaßnahme wird auf das Zertifikat des beklagten Landes vom 26.06.1987 (Bl. 13 d.A.), verwiesen. Im Schuljahr 1987/88 nahm die K...