Verfahrensgang
ArbG Hagen (Westfalen) (Urteil vom 17.06.1997; Aktenzeichen 3 Ca 695/96) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hagen vom 17.06.1997 – 3 Ca 695/96 – abgeändert und die Beklagte verurteilt, an den Kläger 942,20 DM brutto nebst 4 % Zinsen auf den sich ergebenden Nettobetrag seit dem 19.11.1996 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Vergütung des Klägers für die Zeit der Teilnahme an einem Seminar mit dem Titel „Arbeitnehmer in Betrieb, Wirtschaft und Gesellschaft III”.
Mit Schreiben vom 24.04.1996 teilte der Kläger, der damals unstreitig die Anspruchsvoraussetzungen des § 3 Abs. 3 Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz / NRW (i.F. AWbG) erfüllte, der Beklagten mit, er beabsichtige, in der Zeit vom 03.06. – 07.06.1996 an der oben genannten Veranstaltung teilzunehmen. Da die Veranstaltung insgesamt vom 03.06. – 14.06.1996 dauern sollte, beantragte der Kläger für den restlichen Zeitraum die Erteilung von unbezahltem Sonderurlaub. Die Beklagte antwortete hierauf mit Schreiben vom 30.04.1996, das folgenden Wortlaut hat:
„Seminar „Arbeitnehmer in Betrieb, Wirtschaft und Gesellschaft III”
Sehr geehrter Herr V….,
Sie erhalten vom 03.06.1996 bis zum 14.06.1996 unbezahlten Sonderurlaub.
Die Zeit vom 03.06.1996 bis 07.06.1996 wird nachträglich wie Arbeitszeit vergütet, wenn gerichtlich rechtskräftig die Rechtsauffassung bestätigt wird, daß die Bildungsmaßnahme durch das AWbG abgedeckt ist. In diesem Falle erfolgt eine Verrechnung mit den gerichtlich festgestellten Ansprüchen aus dem AWbG.
Mit freundlichen Grüßen
.. & .. Antriebstechnik GmbH”
Der Kläger nahm sodann an der genannten Veranstaltung teil. Wegen der Seminarbeschreibung und des Themenplans, der der Veranstaltung zugrunde lag, wird auf Blatt 7 der Akte Bezug genommen. Nicht streitig ist, daß das Seminar gemäß § 9 d AWbG unter dem Aktenzeichen III a 2 – 30, 957/95 einzelanerkannt worden war. Zweitinstanzlich ist weiter unstreitig geworden, daß der vom Kläger zu den Akten gereichte Aushang (Bl. 5 d.A.) im Betrieb der Beklagten am Schwarzen Brett angebracht worden war.
Die Beklagte verweigerte dem Kläger für die Zeit vom 03.06. – 07.06.1996 die Zahlung der Vergütung in unstreitiger Höhe von 942,20 DM brutto. Mit vorliegender Klage, die am 12.11.1996 beim Arbeitsgericht Hagen einging, nimmt der Kläger die Beklagte auf Zahlung dieses Betrages in Anspruch.
Zur Begründung seines Begehrens hat der Kläger vorgetragen, das von ihm besuchte Seminar habe den Voraussetzungen des AWbG entsprochen. Das Seminar sei auch jedermann zugänglich gewesen. Der Seminaraushang sei ordnungsgemäß in den Betrieben der Verwaltungsstelle H…. der IG-Metall, so auch im Betrieb der Beklagten, angebracht gewesen. Seminarkosten seien nicht angefallen. Lediglich für Übernachtung und Vollpension sowie die Nutzung der Räume des Bildungszentrums S… sei ein Kostenbeitrag von 425,– DM pro Woche erhoben worden. Daß nicht gewerkschaftlich organisierte Arbeitnehmer einen Tagungsbetrag für die Unterbringungskosten zu entrichten gehabt hätten, während Gewerkschaftsmitglieder hiervon befreit gewesen seien, habe kein unzumutbares Zugangshindernis dargestellt.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 942,20 DM brutto nebst 4 % Zinsen aus dem sich ergebenden Nettobetrag seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat vorgetragen, bei der genannten Veranstaltung habe es sich nicht um eine Maßnahme der beruflichen oder politischen Weiterbildung im Sinne des AWbG, sondern um das hinlänglich bekannte „Funktionsträger-Seminar” gehandelt, das seit Jahr und Tag angeboten werde. Dem Ablaufplan sei zu entnehmen, daß die Rechte aus dem Betriebsverfassungsgesetz sowie die damit in Zusammenhang stehenden Fragen den wesentlichen Teil der Veranstaltung gebildet hätten. Ziel der Veranstaltung sei nach dem Ablaufplan gewesen, Arbeitnehmern, die zur Vertretung gewählt worden seien, Kenntnisse von Inhalt und Umfang der ihnen zur Verfügung stehenden Mitgestaltungsmöglichkeiten nach dem Betriebsverfassungsgesetz zu vermitteln.
Das streitige Seminar sei auch nicht jedermann zugänglich gewesen. Schon wegen der Beitragszahlungspflicht für nicht gewerkschaftlich organisierte Arbeitnehmer sei dies zu verneinen.
Das Arbeitsgericht hat die Klage durch Urteil vom 17.06.1997 abgewiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung verwiesen, die dem Kläger am 25.06.1997 zugestellt worden ist. Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, die am 24.07.1997 beim Landesarbeitsgericht eingegangen und nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 25.09.1997 am 23.09.1997 begründet worden ist.
Der Kläger vertritt weiter die Auffassung, das von ihm besuchte Seminar habe der politischen Weiterbildung im Sinne des AWbG gedient. Dies ergebe sich aus dem zur Akte gereichten Seminarplan, nach dem die Veranstaltung auch tatsächlich durchgefüh...