Verfahrensgang
ArbG Hamm (Urteil vom 12.01.1994; Aktenzeichen 3 Ca 804/93) |
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamm vom 12.01.1994 – 3 Ca 804/93 – abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Mit der vorliegenden Klage nimmt der Kläger den Beklagten auf Zahlung einer anteiligen Weihnachtszuwendung in Anspruch.
Der am 07.05.1953 geborene Kläger war in der Zeit vom 01.03.1989 bis zum 30.06.1992 aufgrund eines schriftlichen Dienstvertrages vom 01.03.1989 (Blatt 48 d. A.) als Küchenleiter bei dem Beklagten zu einer monatlichen Vergütung von zuletzt 4.809,31 DM brutto beschäftigt. Nach § 2 des Arbeitsvertrages vom 01.03.1989 lagen dem Arbeitsverhältnis die Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR) in ihrer jeweils geltenden Fassung zugrunde.
Nachdem der Kläger das Arbeitsverhältnis mit dem Beklagten selbst unter Einhaltung der Kündigungsfrist zum 30.06.1992 gekündigt hatte, nahm er mit Wirkung zum 01.07.1992 eine Tätigkeit beim Evangelischen P. Werk e. V. in M. auf (Dienstvertrag vom 23.07.1992 – Blatt 49 d. A.).
Im Januar 1993 machte der Kläger gegenüber dem Beklagten schriftlich eine anteilige Weihnachtszuwendung für das Jahr 1992 geltend. Nachdem der Beklagte den Anspruch mit Schreiben vom 16.02.1993 unter Hinweis auf die Verfallfrist des § 23 AVR zurückgewiesen hatte, machte der Kläger durch seine Prozeßbevollmächtigten mit Schreiben vom 16.03.1993 (Blatt 50 d. A.) nochmals eine anteilige Weihnachtszuwendung für 1992 in Höhe von 6/12 des Bruttomonatsverdienstes geltend. Da der Beklagte der Zahlungsaufforderung nicht nachkam, erhob der Kläger am 20.04.1993 die vorliegende Klage zum Arbeitsgericht.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, daß ihm ein Anspruch auf Zahlung der anteiligen Weihnachtszuwendung für das Jahr 1992 in Höhe von 6/12 eines Monatsverdienstes nach den Bestimmungen der AVR zustehe. Der Anspruch sei auch nicht verfallen, da er erst mit dem 01.12.1992 fällig geworden sei. Bei der Regelung in Ziffer XIV (f) Satz 2 der Anlage 1 zu den AVR handele es sich lediglich um eine Sollvorschrift, die die Fälligkeit des Anspruchs selbst nicht herbeiführe. Zwar könne die Weihnachtszuwendung bei vorzeitiger Beendigung des Dienstverhältnisses früher gezahlt werden. Die Fälligkeit trete aber erst mit dem 01.12. des laufenden Kalenderjahres ein.
Der Kläger hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 2.404,67 DM brutto nebst 4 % Zinsen aus dem sich ergebenden Nettobetrag seit dem 01.02.1992 zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat die Auffassung vertreten, der Anspruch auf Zahlung der anteiligen Weihnachtszuwendung sei verfallen. Er sei nämlich bereits mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 30.06.1992 fällig gewesen. Die Weihnachtszuwendung habe der Kläger jedoch erstmalig im Januar 1993 nach Ablauf der sechsmonatigen Ausschlußfrist des § 23 Abs. 1 AVR schriftlich geltend gemacht.
Nachdem der Beklagte zunächst die Nichtanrufung der nach § 22 AVR vorgesehenen Schlichtungsstelle als Verfahrenshindernis gerügt hatte, teilte er mit Schriftsatz vom 24.08.1993 mit, daß gegen eine Entscheidung durch das Arbeitsgericht keine Einwendungen bestünden.
Durch Urteil vom 12.01.1994 hat das Arbeitsgericht der Klage stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, der geltend gemachte Anspruch ergebe sich aus Ziffer XIV (b) Nr. 1 e) der Anlage 1 zu den AVR. Der Anspruch sei auch nicht verfallen, da der Kläger die sechsmonatige Verfallfrist des § 23 AVR eingehalten habe. Der Anspruch sei erst am 01.12.1992 fällig gewesen. Ziffer XIV (f) Satz 2 der Anlage 1 AVR enthalte keine eindeutige Fälligkeitsbestimmung, sondern nur eine Sollvorschrift. Dies sei zwar bei der Regelung in Satz 1 der Ziffer XIV (f) auch der Fall, jedoch ergebe sich aus der Regelung, wonach die Zuwendung „spätestens” am 01. Dezember gezahlt werden müsse, daß zu diesem die Fälligkeit der Weihnachtszuwendung eintrete.
Gegen das dem Beklagten am 04.05.1994 zugestellte Urteil, auf dessen Entscheidungsgründe im übrigen Bezug genommen wird, hat der Beklagte am 13.05.1994 Berufung zum Landesarbeitsgericht eingelegt und diese mit dem am 08.06.1994 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet.
Der Beklagte bezweifelt nach wie vor die Zulässigkeit des vorliegenden Verfahrens, weil das Schlichtungsverfahren nach § 22 AVR vorrangig sei.
Darüber hinaus ist er der Auffassung, daß der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung der anteiligen Weihnachtszuwendung für das Jahr 1992 verfallen sei. Die Regelung in Ziffer XIV (f) der Anlage 1 zu den AVR sei eindeutig. Die Fälligkeit der Weihnachtszuwendung trete entweder bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein, oder für den Fall, daß das Arbeitsverhältnis im gesamten Kalenderjahr bestehe, spätestens am 01. Dezember des laufenden Kalenderjahres. Aus Rechtsgründen könne es keine zwei Fälligkeitstermine geben. Auch durch d...