Entscheidungsstichwort (Thema)
Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses. Bestimmung der Höhe einer betrieblichen Altersversorgung auf Grundlage eines Versorgungsvertrages
Leitsatz (redaktionell)
Ein aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschiedener Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf Zahlung eines höheren Ruhegehalts aus einer betrieblichen Altersversorgung, wenn eine fiktive gesetzlichen Rente auf seinen Ruhegehaltsanspruch anzurechnen ist. Es handelt sich bei einem solchen Versorgungsvertrag grundsätzlich um einen Vertrag zugunsten Dritter mit dem Inhalt der vorhandenen Verbindlichkeit. Da der Arbeitnehmer als Schuldner nicht ausgewechselt wird, ist § 4 BetrAVG in einem solchen Fall nicht anzuwenden.
Normenkette
ArbGG § 46 Abs. 2 S. 1; ZPO § 256 Abs. 1; BetrAVG § 2 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Münster (Entscheidung vom 05.03.2021; Aktenzeichen 4 Ca 1647/20) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 05.03.2021 (4 Ca 1647/20) wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Höhe einer betrieblichen Altersversorgung.
Die am 25.05.1955 geborene Klägerin war vom 01.01.1974 bis zum 25.03.1995 bei der Beklagten beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete durch Eigenkündigung der Klägerin. Durch Vertrag vom 20.02.1986 erteilte die Beklagte der Klägerin eine Versorgungszusage mit folgendem Wortlaut:
" . . .
1. Der Landwirtschaftliche Versicherungsverein a.G. gewährt Frau A einen Versorgungsanspruch nach Maßgabe der anliegenden "Bestimmungen für die Versorgung der Betriebsangehörigen des Landwirtschaftlichen Versicherungsvereins a.G. in Münster (Westf.)", des Nachtrages 1973 hierzu und der Bestimmungen der Betriebsvereinbarung vom 23.12.2082.
2. Für die Errechnung des Ruhegehaltes ist die Grundvergütung derjenigen Vergütungsgruppe und der Ortszuschlag maßgebend, in die Frau A vor Eintritt in den Ruhestand mindestens sechs Monate eingruppiert war.
3. Die Wartezeit endet am 19.05.1989
4. Besondere Vereinbarungen:
keine
. . . "
Die "Bestimmungen für die Versorgung der Betriebsangehörigen des Landwirtschaftlichen Versicherungsvereins a.G. in Münster (Westfalen)" auf die die Versorgungszusage Bezug nimmt (nachfolgend: Versorgungsregelung 1959 oder VR 59), datiert aus dem Jahr 1959 und enthält unter anderem die folgenden Bestimmungen:
" . . .
I. Der Versorgungsanspruch
A.
Voraussetzung und Umfang des Anspruchs
. . .
4. Die Versorgung ist zu gewähren, wenn der Betriebsangehörige im Dienste des Vereins
a) dauernd dienstunfähig wird oder
b) das 65. Lebensjahr vollendet hat.
5. Die Versorgung besteht in einem Ruhegehalt auf Lebenszeit. Das Ruhegehalt beträgt nach Ablauf der Wartezeit 35 % der Grundvergütung zuzüglich Ortszuschlag Ortsklasse B.
Es erhöht sich vom Ablauf der Wartezeit, frühestens aber vom 35. Lebensjahr an mit jedem weiteren abgeleisteten Dienstjahr um 1 % bis zum Höchstsatz von 60 % der zuletzt bezogenen Grundvergütung. Hierzu tritt der Ortszuschlag der Ortsklasse B in der jeweiligen tariflichen Höhe. Er ist ein Teil des Ruhegehaltes.
Erhöht oder ermäßigt sich nach Eintritt des Versorgungsfalles durch Änderung der Vergütungsgrundlagen die der ursprünglichen Berechnung des Ruhegehaltes bzw. der Versorgungsbezüge zugrunde gelegte Grundvergütung, so ist diese der tariflichen Änderung anzupassen.
. . .
B.
Anrechnung anderweitiger Bezüge
. . .
2. Die Leistungen der Angestellten- und der Arbeiterrentenversicherung werden auf die Ansprüche aus dem Versorgungsvertrag grundsätzlich nicht angerechnet. Das Ruhegehalt darf jedoch zusammen mit solchen Leistungen
a) solange der Ruhegehaltsempfänger das 65. Lebensjahr nicht vollendet hat 80 %,
b) nach Vollendung des 65. Lebensjahres 75 % des Gehaltes
nicht übersteigen.
. . .
Als Gehalt im Sinne dieser Bestimmungen gilt die Grundvergütung nach I A. Ziff. 5 zuzüglich Ortszuschlag Ortsklasse A. Die tarifmäßigen Kinderzuschläge werden bei der Kürzung nicht berücksichtigt.
. . .
II. Verfahrensvorschriften
. . .
B. Das Verfahren bei Leistung der Versorgung
. . .
5. Das Ruhegehalt wird monatlich im voraus gezahlt.
. . ."
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Versorgungsregelung 1959 wird auf Aktenblatt 7 bis 11 Bezug genommen.
Die Klägerin hat des Weiteren einen undatierten Nachtrag zur Versorgungsregelung 1959 zur Akte gereicht (ABl. 12 - 13), in der es unter anderem heißt:
" . . .
5. Neufassung von I. B. 2:
Die Leistungen der Angestellten- und Arbeiterrentenversicherung werden auf die Ansprüche aus dem Versorgungsvertrag grundsätzlich nicht angerechnet. Das Ruhegehalt darf jedoch zusammen mit solchen Leistungen
a. solange der Ruhegehaltsempfänger das 65. Lebensjahr nicht vollendet hat 80 %,
b. nach Vollendung des 65. Lebensjahres 75 %
c. in den Fällen der Vorschrift I. A. 4 d) ebenfalls 75 % des Gehaltes
nicht übersteigen.
. . .
Als Gehalt im Sinne dieser Bestimmungen gilt die Grundvergütung nach I. A. Ziff. 5 zuzüglich Ortszuschlag Ortsklasse S. Die tarifmäßigen Kinderzuschläge werden bei d...