Rücknahme 24.02.09

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Urlaubsentgelt, tarifliche Begrenzung der Urlaubsentgeltfortzahlung auf höchstens 48 Stunden wöchentlich

 

Leitsatz (amtlich)

Die Begrenzung der Urlaubsentgeltzahlung auf höchstens 48 Stunden wöchentlich in § 9 Ziffer 9 Satz 2 MTV für gewerbliche Arbeitnehmer in der Speditions-, Logistik- und Transportwirtschaft NRW vom 26.04.2005 verstößt, soweit der gesetzliche Mindesturlaub beschränkt wird, gegen § 1 BUrlG.

 

Normenkette

BGB § 611 Abs. 1; BUrlG §§ 1, 11 Abs. 1, § 13 Abs. 1; MTV vom 26.04.2005 für die gewerblichen Arbeitnehmer in der Speditions-Logistik- und Transportwirtschaft NRW § 9 Ziff. 9 S. 2

 

Verfahrensgang

ArbG Bochum (Urteil vom 03.03.2006; Aktenzeichen 1 Ca 2331/05)

 

Nachgehend

BAG (Aktenzeichen 9 AZR 461/07)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 03.03.2006 – 1 Ca 2331/05 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung werden dem Kläger auferlegt.

Die Revision wird für den Kläger zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über Urlaubsentgelt und Restforderungen für die Zeit des Urlaubs vom 01.07.2005 bis 08.07.2005.

Der am 08.04.1958 geborene Kläger ist seit dem 26.10.1987 im Betrieb der Beklagten als Kraftfahrer im Fernverkehr tätig. Die Beklagte betreibt in B1 ein Transportunternehmen. Sie beschäftigt ca. 60 Arbeitnehmer, darunter 38 Kraftfahrer, von denen 25 im Fernverkehr eingesetzt werden. Im Betrieb der Beklagten ist ein Betriebsrat gewählt.

Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden kraft beiderseitiger Tarifbindung die tariflichen Vorschriften für gewerbliche Arbeitnehmer in der Speditions-, Logistik- und Transportwirtschaft NRW Anwendung, so auch der Manteltarifvertrag vom 26.04.2005 (MTV), in dem u.a. Folgendes geregelt ist:

§ 9

Urlaub

9. Die Urlaubsvergütung ist auf Verlangen bei Antritt des Urlaubs im Voraus zu zahlen. Das Urlaubsentgelt wird aufgrund der gesetzlichen Regelung, allerdings höchstens für 48 Stunden wöchentlich berechnet.

Die Beklagte zahlt an die Kraftfahrer im Fernverkehr pro Schicht einen Schichtlohn, der zum Zeitpunkt der Freistellung zu Urlaubszwecken, die Gegenstand des Rechtsstreits ist, 149,10 EUR betrug. Dieser Schichtlohn ist in der Betriebsvereinbarung vom 28.09.2002 festgehalten. Er basiert auf einer Arbeitszeit von 14,88 Stunden, die mit dem Tariflohn vergütet werden.

Mit Aushang vom 25.07.2005 teilte die Beklagte ihren Mitarbeitern u.a. Folgendes mit:

Als wesentliche Neuerung haben die Tarifvertragsparteien geregelt, dass der Anspruch der Arbeitnehmer auf Entgeltfortzahlung (z.B. im Krankheitsfall) und das Urlaubsentgelt entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zu berechnen ist, allerdings höchstens für 48 Stunden wöchentlich. Dies entspricht bei fünf Arbeitstagen pro Woche einer maximalen Berechnungsgröße von 9,6 Stunden täglich. Diesen Grenzwert werden wir ab 01.07.2005 entsprechend anwenden, sofern die Durchschnittsberechnung nicht zu einem niedrigen Ergebnis führt. Von der Neuregelung sind sowohl die Mitarbeiter, deren Lohnabrechnungen auf Stundenbasis erfolgt als auch die Schichtlohnfernfahrer betroffen, da es sich beim Schichtlohn um die Vergütung einer pauschalen Stundenzahl auf Stundenlohnbasis handelt (15 Stunden bzw. seit der Kürzungsregelung aufgrund Betriebsvereinbarung vom 28.09.2002 noch 14,88 Stunden täglich.

Die Beklagte rechnete dementsprechend die Urlaubsvergütung des Klägers im Juli 2005 lediglich mit dem Tagessatz von 96,19 EUR ab.

Im Jahre 2005 erteilte die Beklagte dem Kläger insgesamt an folgenden Tagen Urlaub:

03.01.05 bis 07.01.05 05 Tage

25.02.05 01 Tag

08.04.05 01 Tag

06.05.05 01 Tag

27.05.05 01 Tag

13.06.05 bis 30.06.05 14 Tage

01.07.05 bis 08.07.05 06 Tage

Mit der an 08.07.2005 erhobenen Klage hat der Kläger die Differenz (52,91 EUR) zwischen dem herabgesetzten Tagessatz (96,19 EUR) und dem Schichtlohn (149,10 EUR) für den Zeitraum 01.07. bis 08.07.2005 (sechs Tage) geltend gemacht.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass er von der tariflichen Begrenzung des Urlaubsentgelts auf 48 Stunden wöchentlich nicht betroffen sei, da seine tägliche Arbeitszeit mit einem pauschalen Schichtlohn von 149,10 EUR vergütet werde.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 317,46 EUR brutto zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.07.2005 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, die tarifliche Beschränkung der Urlaubsvergütung in § 9 Ziffer 9 MTV finde auch auf den Schichtlohn des Klägers Anwendung. Die tarifliche Vorschrift differenziere nicht, ob ein Arbeitnehmer im Stundenlohn oder im Schichtlohn vergütet werde.

Durch Urteil vom 03.03.2006 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen und die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger auferlegt. Die Berufung ist zugelassen worden. Den Streitwert hat das Arbeitsgericht auf 317,46 EUR festgesetzt.

In den Entscheidungsgründen hat das Arbeitsgericht ausgeführt, die Regelung in § 9 Ziffer 9 MTV komme sowohl auf die...

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