Rücknahme 24.02.09

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Urlaubsentgelt. tarifliche Begrenzung der Urlaubsentgeltfortzahlung auf höchstens 48 Stunden wöchentlich. Feiertagsvergütung

 

Leitsatz (amtlich)

Die Begrenzung der Urlaubsentgeltzahlung auf höchstens 48 Stunden wöchentlich in § 9 Ziffer 9 Satz 2 MTV für gewerbliche Arbeitnehmer in der Speditions-, Logistik- und Transportwirtschaft NRW vom 26.04.2005 verstößt, soweit der gesetzliche Mindesturlaub beschränkt wird, gegen § 1 BUrlG.

 

Normenkette

BGB § 611 Abs. 1; BUrlG §§ 1, 11 Abs. 1, § 13 Abs. 1; MTV vom 26.04.2005 für die gewerblichen Arbeitnehmer in der Speditions-Logistik- und Transportwirtschaft NRW § 9 Ziff. 9 S. 2

 

Verfahrensgang

ArbG Bochum (Urteil vom 03.03.2006; Aktenzeichen 1 (5) Ca 2738/05)

 

Nachgehend

BAG (Aktenzeichen 5 AZR 464/07)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 03.03.2006 – 1 (5) Ca 2738/05 – unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 317,46 EUR brutto zu zahlen nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 30.09.2005.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger zu 5/8 und der Beklagten zu 3/8 auferlegt.

Die Revision wird für beide Parteien zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über Feiertagsvergütung für den 03.10.2005 und über Resturlaubsvergütung für die Zeit vom 26.09.2005 bis zum 14.10.2005 und für den 31.10.2005.

Der am 10.10.1944 geborene Kläger ist seit dem 01.01.1989 bei der Beklagten als Kraftfahrer im Fernverkehr tätig. Die Beklagte betreibt ein Transportunternehmen und beschäftigt cirka 60 Arbeitnehmer, darunter 38 Kraftfahrer, von denen 25 im Fernverkehr tätig sind.

Auf das Arbeitsverhältnis finden kraft beiderseitiger Tarifbindung die tariflichen Vorschriften für die gewerblichen Arbeitnehmer in der Speditions-, Logistik- und Transportwirtschaft NRW Anwendung, so auch der Manteltarifvertrag vom 26.04.2005 (MTV), in dem u.a. Folgendes geregelt ist:

§ 7

Freistellung und Entgeltfortzahlung

4. Arbeitnehmer haben Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach den gesetzlichen Bestimmungen, höchstens jedoch für 48 Stunden wöchentlich.

§ 9

Urlaub

9. Die Urlaubsvergütung ist auf Verlangen bei Antritt des Urlaubs im Voraus zu zahlen. Das Urlaubsentgelt wird aufgrund der gesetzlichen Regelung, allerdings höchstens für 48 Stunden wöchentlich berechnet.

Die Beklagte zahlt an die Kraftfahrer im Fernverkehr pro Schicht einen Schichtlohn, der zum Zeitpunkt der Freistellung zu Urlaubszwecken, die Gegenstand des Rechtsstreits ist, 149,10 EUR betrug. Dieser Schichtlohn ist in der Betriebsvereinbarung vom 28.09.2002 festgehalten. Er basiert auf einer Arbeitszeit von 14,88 Stunden, die mit dem Tariflohn vergütet werden.

Mit Aushang vom 25.07.2005 teilte die Beklagte ihren Mitarbeitern u.a. Folgendes mit:

Als wesentliche Neuerung haben die Tarifvertragsparteien geregelt, dass der Anspruch der Arbeitnehmer auf Entgeltfortzahlung (z.B. im Krankheitsfall) und das Urlaubsentgelt entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zu berechnen ist, allerdings höchstens für 48 Stunden wöchentlich. Dies entspricht bei fünf Arbeitstagen pro Woche einer maximalen Berechnungsgröße von 9,6 Stunden täglich. Diesen Grenzwert werden wir ab 01.07.2005 entsprechend anwenden, sofern die Durchschnittsberechnung nicht zu einem niedrigen Ergebnis führt. Von der Neuregelung sind sowohl die Mitarbeiter, deren Lohnabrechnungen auf Stundenbasis erfolgt als auch die Schichtlohnfernfahrer betroffen, da es sich beim Schichtlohn um die Vergütung einer pauschalen Stundenzahl auf Stundenlohnbasis handelt (15 Stunden bzw. seit der Kürzungsregelung aufgrund Betriebsvereinbarung vom 28.09.2002 noch 14,88 Stunden täglich.

Im Jahre 2005 erteilte die Beklagte dem Kläger insgesamt an folgenden Tagen Urlaub:

25.04.2005 bis 13.05.2005 14 Tage

27.05.2005 01 Tag

26.09.2005 bis 14.10.2005 14 Tage

31.10.2005 01 Tag

27.12.2005 bis 30.12.2005 04 Tage

Die Beklagte rechnete den in der Zeit vom 26.09. bis zum 31.10.2005 gewährten Urlaub und auch den Feiertag am 03.10.2005 mit einem Tagessatz von 96,19 EUR ab.

Mit der vorliegenden, am 21.0.2005 erhobenen Klage hat der Kläger die Differenzvergütung für die Urlaubstage im September und Oktober 2005 und die Feiertagsvergütung für den 03.10.2005 geltend gemacht.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass er von der tariflichen Begrenzung der Urlaubsvergütungszahlung auf 48 Stunden wöchentlich nicht betroffen sei, da seine tägliche Arbeitszeit mit einem pauschalen Schichtlohn von 149,10 EUR vergütet werde.

Der Kläger hat beantragt,

  1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 264,55 EUR brutto zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.08.2005 zu zahlen,
  2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 582,01 EUR brutto zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.08.2005 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, die Vorschrift des § 9 Ziffer 9 MTV und des § 7 Zi...

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