Die Revision wird zugelassen

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Befristung. Mitbestimmung. Seiteneinsteiger

 

Leitsatz (amtlich)

Die Mitbestimmung zur Befristung eines Arbeitsvertrages bei der Einstellung eines sog. Seiteneinsteigers in den Schuldienst erfolgt durch den bei der Bezirksregierung bestehenden Bezirkspersonalrat als der zuständigen Stufenvertretung, wenn der Lehrereinstellungserlass die Bezirksregierung als Einstellungsbehörde benennt und nachfolgend u.a. bestimmt, dass Seiteneinsteiger mit einem zunächst befristeten Anstellungsvertrag eingestellt werden

 

Normenkette

LPVG NW § 66 I, § 72 I, §§ 78, 95; TzBfG § 14 I Nr. 5

 

Verfahrensgang

ArbG Herne (Urteil vom 18.05.2004; Aktenzeichen 2 Ca 4022/03)

 

Tenor

Das Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 18.05.2004 – 2 Ca 4022/03 – wird abgeändert.

Die Klage wird mit ihren Haupt- und Hilfsanträgen abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Befristung, einen Anspruch auf Abschluss eines Arbeitsvertrages, Weiterbeschäftigung und über erteilte Beurteilungen.

Der 1956 geborene Kläger ist Dipl.-Ingenieur. Er erwarb an der Fachhochschule das Diplom als Elektrotechniker. Er bewarb sich als sogenannter Seiteneinsteiger um eine Einstellung als Lehrer an einer Hauptschule zum 01.02.2003. Der Lehrereinstellungserlass des beklagten L3xxxx vom 27.08.2002 bestimmt eingangs (Kopie Bl. 78 – 87 d.A.):

„Einstellungsbehörden sind für alle Schulformen die Bezirksregierungen.”

Unter „2.3 Hauptschulen, Realschulen, Gesamtschulen (Sekundarstufe I)” und „6. Beschäftigungsverhältnis” des Lehrereinstellungserlasses ist u.a. ausgeführt:

„2.3.1

Daneben können Bewerberinnen und Bewerber im Sinne des RdErl. vom 20.11.1981 (BASS 21-21-Nr. 53) eingestellt werden. Darunter fallen Bewerberinnen und Bewerber, die

  • eine nicht als Befähigung für ein Lehramt gem. § 4 LABG anerkannte Lehrbefähigung in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Gemeinschaft erworben oder
  • eine Erste Staatsprüfung für ein Lehramt oder
  • eine Hochschul- bzw. Fachhochschulabschlussprüfung in einem der ausgeschriebenen Fächer bzw. einem affinen Fach abgelegt oder
  • eine anderweitige fachspezifische Ausbildung abgeschlossen haben.

Diesen Lehrkräften ist nach ihrer Einstellung die Teilnahme an Maßnahmen zur Weiterqualifizierung analog Nr. 3. 2 des o.a. RdErl. vom 11.01.2001 zu ermöglichen.

2.3.2.Für Stellenausschreibungen mit den Fächern Chemie, Englisch, Informatik, Mathematik, Musik, Physik und Technik gilt weiterhin der o.a. RdErl. vom 11.01.2001. Als Bewerberinnen und Bewerber im Sinne der Fallgruppe 1 des vorgenannten RdErl. sind auch Lehrkräfte mit entsprechenden schulformbezogenen Lehramtsbefähigungen zuzulassen (vgl. § 29 Abs. 1 LABG).

6. Beschäftigungsverhältnis

6.1 Vorgesehen sind grundsätzlich Dauerbeschäftigungsverhältnisse …

Bewerberinnen und Bewerber gem. Nr. 2.3.2 werden befristet für die Dauer eines Jahres im Angestelltenverhältnis gem. Nr. 1 SR 2 y BAT in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz, insbesondere zur Erprobung, eingestellt. Im Falle der Bewährung werden sie in ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis übernommen.

6.2 …”

Die Bewerbung des Klägers war erfolgreich. Mit Schreiben vom 20.01.2003 wandte sich die Bezirksregierung Münster an den Bezirkspersonalrat für Lehrerinnen und Lehrer an Grund- und Hauptschulen bei der Bezirksregierung Münster (Bl. 54 – 59 d.A.):

„Ich beabsichtige, die sich aus der Anlage ergebenden Einstellungen vorzunehmen. Hierzu gebe ich folgende Erläuterungen:

Den mit einem „R” gekennzeichneten Bewerbern ist die Übernahme in das Beamtenverhältnis in Aussicht gestellt worden. Falls sie die insoweit erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllen, ist der Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrages vorgesehen.

Mit Bewerbern, die sich weiterqualifizieren müssen, soll zunächst ein auf den Zeitraum 01.02.2003 – 31.01.2004 befristeter Arbeitsvertrag geschlossen werden. Im Falle der Bewährung soll im Anschluss daran die Übernahme in das Beamtenverhältnis erfolgen, falls die insoweit erforderlichen Voraussetzungen vorliegen und die Lehrbefähigung für die Primarstufe bzw. die Sekundarstufe I vorliegt. Andernfalls ist auch hier der Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrages vorgesehen.

Dem Bewerber Hauptvogel wird die Teilnahme an einer Weiterbildung angeboten, die Teilnahme ist freiwillig. Zunächst ist der Abschluss eines auf den Zeitraum 01.02.2003 – 31.01.2004 befristeten Arbeitsvertrages vorgesehen. Die anschließende Verbeamtung ist unter den v.g. Voraussetzungen möglich.

Der Bewerber M1xxxxxx hat an der Fachhochschule das Diplom als Elektrotechniker erworben.

Gemäß § 72 Abs. 1 Nr. 1 LPVG bitte ich um Zustimmung.”

Beigefügt war eine vierseitige Liste, in der zahlreiche Bewerber alphabetisch ausgewiesen sind. Abgesehen von zwei Bewerbern mit dem Zusatz „Absage” und einer Bewerberin mit dem Hinweis „Bew.-art 70 Versetzung aus W1xxxxxxx” ist bei jedem anderen Bewerber handschriftlich ein „R” oder ein „S” beigefügt. Der N...

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