Verfahrensgang
ArbG Bochum (Urteil vom 26.10.1984; Aktenzeichen 1 Ca 233/84) |
Tenor
Unter Zurückweisung der Anschlußberufung des Klägers wird auf die Berufung des Beklagten das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 26. Oktober 1984 – 1 Ca 233/84 abgeändert und wie folgt neu gefaßt;
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob das Arbeitsverhältnis des Klägers und der Gemeinschuldnerin, der M. GmbH, durch die Kündigung des Beklagten vom 23. März 1984 beendet worden ist oder weiter fortbesteht.
Der Beklagte ist der ordnungsgemäß bestellte Konkursverwalter über das Vermögen der Gemeinschuldnerin. Die Gemeinschuldnerin betrieb in B. und in H. eine Gesenkschmiede sowie eine Flanschenfabrik. Das Stammwerk befand sich in B. In H. wurde in den G. produziert. Alle in in H. beschäftigte die Gemeinschuldnerin 520 gewerbliche Arbeitnehmer.
Der am 14. Juni 1956 geborene, verheiratete und zwei Kindern zum Unterhalt verpflichtete Kläger, war seit dem 22. Juni 1972 bei der Gemeinschuldnerin in deren Werk in H. als Schleifer im Werkzeugbau tätig. Schon im Jahre 1983 geriet die Gemeinschuldnerin in wirtschaftliche Schwierigkeiten. Das Land Nordrhein-Westfalen unterstütze sie mit einem landesverbürgten Kredit in einer Gesamthöhe von 28 Mio. DM. Die erste Rate wurde wie geplant zur Verfügung gestellt. Die zweite Rate in Höhe von 12 Mio. DM wurde Ende Dezember 1983 endgültig versagt, obwohl nach Auffassung der Vertreter der Gemeinschuldnerin bei Zusammenlegung der beiden Werke B. und H. und tatsächlicher Auszahlung des landesverbürgten Kredites eine wirtschaftliche Sanierung des Unternehmens als möglich anzusehen war. Die Versagung der zweiten Rate des landesverbürgten Kredites führte die Gemeinschuldnerin in weitere wirtschaftliche Schwierigkeiten. Mit Hilfe eines am 26. Januar 1984 eingeleiteten gerichtlichen Vergleichverfahrens sollte das Unternehmen noch gerettet werden. Der angestrebte gerichtliche Vergleich kam jedoch nicht zustande. Aus diesem Grunde eröffnete das Amtsgericht E. durch Beschluß vom 21. Februar 1984 (34 b N /84) über das Vermögen der Gemeinschuldnerin das Anschlußkonkursverfahren und bestellte den Beklagten zum Konkursverwalter. Zuvor war sowohl die Zahlungsunfähigkeit als auch die Überschuldung der Gemeinschuldnerin festgestellt worden.
Da der Beklagte aus finanziellen Gründen nicht imstande war, die von der Konkurseröffnung betroffenen 791 Arbeitnehmer zu entlohnen, hat er sofort sämtliche Arbeitnehmer mit Ausnahme der Buchhaltung und der Personalabteilung von der Arbeitsverpflichtung freigestellt. In der Folgezeit wurden vielfältige Bemühungen unternommen, die Produktion fortzusetzen, nach Möglichkeit auch das Unternehmen als solches zu erhalten. Insbesondere die Automobilindustrie war an der Aufrechterhaltung der Flanschenproduktion interessiert. Am 23. Februar 1984 informierte der Beklagte den Betriebsrat über die Aufkündigung aller Arbeitsverhältnisse. Zur Begründung gab er an, er habe kein Geld um die Löhne zu zahlen; er werde auf jeden Fall die Produktion zum 30. Juni 1984 endgültig einstellen. Nach einem Fernschreiben der I. M. D. vom 23. Februar mit dem Inhalt, 4000 Mitarbeiter seien ohne Beschäftigung, sofern die Produktion der Gemeinschuldnerin nicht umgehend aufgenommen werde, fand am 24. Februar 1984 im Wirtschaftsministerium in D. unter Beteiligung des Wirtschaftsministers und der kreditgebenden Banken sowie der Treuarbeit und Vertretern einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft aus H. ein Gespräch statt. Im Rahmen dieses Gespräches wurden unterschiedliche Modelle erörtert, die den Erhalt des Unternehmens ermöglichen sollten. Gegenstand dieses Gespräches war außerdem die Wiederaufnahme der Flanschenproduktion. Noch am 24. Februar 1984 wurde dem Beklagten ohne vorherige Information des Kreditausschusses des Landtages durch den Wirtschaftsminister des Landes Nordrhein-Westfalen unter Zustimmung der kreditgebenden Banken ein landesverbürgter Kredit in Höhe von 9 Mio. DM zur Verfügung gestellt. Dieser Kredit diente zur Finanzierung der Fortführung der Produktion in den Teilbetriebsbereichen: Gesenkschmiede, Preß- und Hohlkörperbereich. In diese Planung war nicht mit einbezogen das von der Gemeinschuldnerin betriebene Elektrostahlwerk. In den Betrieben in B. und H. sollten die vorhandenen Aufträge an Spezialflanschen erledigt werden. Es sollten außerdem die im Zeitraum 21. Februar bis 30. Juni 1984 eingehenden Aufträge im Bereich Flanschen durchgeführt werden. Die Laufzeit des landesverbürgten Kredites war bis zum 30. Juni 1984 begrenzt. Zu diesem Zeitpunkt war der Beklagte verpflichtet, den Kredit in voller Höhe zurückzuzahlen. Die Produktion sollte am 27. Februar 1984 wieder aufgenommen werden. In dem Betrieb B. konnte dieser Termin wohl eingehalten werden. In dem Betrieb H. kam es am 29. Februar zur Wiederaufnahme der Produktion. Der Beklagte widerrief gegenüber rund 300 Arbeitnehmern die Fr...