Entscheidungsstichwort (Thema)

Anspruch eines ehemaligen Arbeitnehmers im Rheinisch-Westfälischen Steinkohlenbergbau auf weitere jährliche Zahlung einer Energiebeihilfe

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Abfindung des Anspruchs auf laufende Energiebeihilfe durch eine einmalige Zahlung gem. Nr. 2 des Änderungstarifvertrages in S. 2 der Anlage 7a ist materiell wirksam. Die jeweiligen tariflichen Bestimmungen wirken kraft arbeitsvertraglicher, dynamischer Inbezugnahme auch im Ruhestandsverhältnis.

 

Normenkette

TVG § 1; GG Art. 9 Abs. 3; MTV für die Arbeitnehmer des rheinisch-westfälischen Steinkohlenbergbaus; Änderungstarifvertrag für die Arbeitnehmer im Rheinisch-Westfälischen Steinkohlenbergbau Fassung: 2015-04-29

 

Verfahrensgang

ArbG Herne (Entscheidung vom 15.03.2017; Aktenzeichen 5 Ca 1075/16)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 15.03.2017, Az. 5 Ca 1075/16 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um einen Anspruch des Klägers auf weitere jährliche Zahlung von Energiebeihilfe. Dabei sieht der Kläger seine Ansprüche als betriebliche Altersversorgung besonders geschützt an.

Der 1946 geborene, verheiratete Kläger war seit 1960 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin als Arbeiter beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete mit Ablauf des 31.01.1996. Seit dem 01.02.2006 bezieht der Kläger gesetzliche Altersrente.

Er erhielt seit dem Renteneintritt von der Beklagten Energiebeihilfe in Höhe von jährlich 305,50 €, die im Jahr 2015 abgefunden wurde. Der Kläger ist Inhaber eines Bergmannsversorgungsscheins.

Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien fanden kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme die jeweils für die Arbeitnehmer des rheinisch-westfälischen Steinkohlenbergbaus geltenden Tarifverträge Anwendung. Die Beklagte ist Mitglied des Gesamtverbandes Steinkohle e.V.

Für Arbeiter war die Hausbrandleistung tariflich zunächst in §§ 88 ff. des Manteltarifvertrages für die Arbeiter des Rheinisch-westfälischen Steinkohlenbergbaus, gültig ab dem 1. September 1973, geregelt. Dieser wurde mit Wirkung ab dem 1. Januar 1990 durch den Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer des rheinisch-westfälischen Steinkohlenbergbaus (im Folgenden: MTV) ersetzt.

Der MTV enthielt seit dem 1.7.2002 bis zum Ablauf des 30. April 2015 folgende Bestimmung:

"V. Hausbrand § 54

Die Hausbrandbezugsrechte richten sich nach den Bestimmungen der Anlage 7 dieses Manteltarifvertrages.

Sie gelten ausschließlich für:

- aktive Arbeiter und Angestellte

- vor dem 1. Juli 2002 aus dem Unternehmen ausgeschiedene Arbeiter und Angestellte und deren Witwen

- nach dem 1. Juli 2002 aus dem Unternehmen ausgeschiedene und zu diesem Stichtag mindestens 20 Jahre im deutschen Steinkohlenbergbau beschäftigte Arbeiter und Angestellte sowie deren Witwen."

In der Anlage 7 zum MTV wurden die Bestimmungen der jeweiligen früheren Manteltarifverträge für Arbeiter und Angestellte hinsichtlich der Hausbrandbezugsrechte zusammengeführt. Teil I betrifft den Hausbrandkohlenbezug für aktive Arbeiter und Angestellte. Teil II behandelt den Bezug für ausgeschiedene Arbeiter und Angestellte sowie deren Witwen. Die Anlage 7 zum MTV enthält in der Fassung vom 22. April 2010, welche bis zum Ablauf des 31.12.2018 gültig ist, u.a. folgende Regelungen:

"Anlage 7

zum Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer des rheinisch-westfälischen Steinkohlenbergbaus in der Fassung vom 22. April 2010

Hausbrand

Anmerkung:

Die in den Abschnitten I. 1. und I. 2. hinter den Ziffern 1 bis 21 aufgeführten Paragraphen für aktive Arbeiter und Angestellte entsprechen den Paragraphen des bisherigen Manteltarifvertrages für Arbeiter sowie des Manteltarifvertrages für Angestellte (siehe Übersicht). Entsprechendes gilt für die in den Abschnitten II. 1. und II. 2. hinter den Ziffern 1 bis 14 aufgeführten Paragraphen für ausgeschiedene Arbeiter/Angestellte und deren Witwen.

I. Aktive

1. Aktive Arbeiter

1. (§ 88)

1) Bezugsberechtigt sind

a) verheiratete Arbeiter, sofern sie mit ihrer Familie einen gemeinsamen Haushalt führen oder sie nachweislich unterhalten

b) verwitwete oder geschiedene Arbeiter, wenn sie mit ihren Kindern einen gemeinsamen Haushalt führen oder ihren geschiedenen Ehepartner oder ihre Kinder nachweislich unterhalten

c) verwitwete oder geschiedene Arbeiter ohne die unter Buchstabe b) genannte Voraussetzung bei Weiterführung des Haushalts, wenn der Tod des Ehepartners oder die Scheidung während des bestehenden Arbeitsverhältnisses bei einer Mitgliedsgesellschaft des Unternehmensverbandes Steinkohlenbergbau *) im Ruhrbergbau eingetreten ist

d) unverheiratete Arbeiter, die Haupternährer ihrer Familie (§ 89) sind.

2) Der Anspruch auf die Hausbrandkohlen setzt voraus, dass der Arbeiter seiner Unterhaltspflicht genügt und der Haushalt, für den die Hausbrandkohlen beantragt werden, in der Bundesrepublik Deutschland geführt wird.

*) Vormals Unternehmensverband Ruhrbergbau, tarifvertraglic...

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