Verfahrensgang
ArbG Dortmund (Urteil vom 03.01.1985; Aktenzeichen 3 Ca 3023/84) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 03.01.1985 – 3 Ca 3023/84 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über den Umfang und die Berechnung der Fläche, die der Kläger als Schulhausmeister selbst zu reinigen hat.
Der 50 Jahre alte, verheiratete Kläger ist seit dem 01. April 1981 bei der Beklagten tätig als Schulhausmeister in der O.. Grundlage des Arbeitsverhältnisses ist ein schriftlicher Arbeitsvertrag, in dem unter anderem folgendes vereinbart worden ist:
„§ 2
Das Arbeitsverhältnis richtet sich nach den Vorschriften des Bundesangestelltentarifvertrages (BAT) und der zusätzlich abgeschlossenen Tarifverträge – besonders des Bezirkszusatztarifvertrages hierzu (BZT-A/NRW) – in der jeweils geltenden Fassung.
Das gleiche gilt für die an deren Stelle tretenden Tarifverträge. Daneben finden die für Angestellte des Arbeitgebers jeweils geltenden sonstigen Tarifverträge Anwendung.
Die jeweilige Dienstanweisung für Schulhausmeister ist Inhalt des Arbeitsvertrages.
§ 3
Herr S. wird aufgrund der Regelreinigungsfläche gemäß § 6 Abschnitt B Abs. 7 BZT-A/NRW in die Vergütungsgruppe VIII eingruppiert. Überzahlte Vergütungen sind zurückzuzahlen.”
Beide Parteien sind tarifgebunden. In § 6 des Bezirkszusatztarifvertrages (BZT-A/NRW zu SR 2 r BAT) ist unter anderem folgendes geregelt:
„B. Sonderregelungen für Schulhausmeister
(1) …
(2) a) Der Schulhausmeister ist verpflichtet, die mit dem Schulbetrieb sowie mit der Benutzung der Räumlichkeiten für nichtschulische Zwecke üblicherweise zusammenhängenden Arbeiten,
d.s. insbesondere Reinigungsarbeiten, Beaufsichtigung von Hilfskräften, Ordnungsdienst, Schreib- und ähnliche Arbeiten, dienstliche Gänge, etwaige Reparaturen, Bedienung der Heizung und Versorgung von Öfen einschließlich der Nebenarbeiten, zu verrichten.
Eine Dienstanweisung ist nach den von den Tarifvertragsparteien als Anhang vereinbarten Richtlinien aufzustellen.
b) Die Verpflichtung des Schulhausmeisters zu Reinigungsarbeiten beschränkt sich im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit im Regelfall an Schulen mit einer Reinigungsfläche
|
bis 1.500 qm auf |
500 qm |
von mehr als 1.500 qm |
bis 1.750 qm auf |
425 qm |
von mehr als 1.750 qm |
bis 2.000 qm auf |
350 qm |
von mehr als 2.000 qm |
bis 2.250 qm auf |
275 qm |
von mehr als 2.250 qm |
bis 2.500 qm auf |
125 qm |
von mehr als 2.750 qm |
bis 3.000 qm auf |
50 qm |
Bei einer Reinigungsfläche von über 3.000 qm entfällt die Verpflichtung zu Reinigungsarbeiten.
c) Für die Reinigung über die Pflichtgrenze hinaus werden Putzhilfen gestellt, sofern diese Putzhilfen weniger als 600 qm zu reinigen hätten, kann die Reinigung dieser Fläche dem Schulhausmeister zusätzlich übertragen werden. Hierfür wird ihm, wenn in der 6-Tage-Woche gereinigt wird, monatlich für je 6 qm eine Vergütung in Höhe des auf die Arbeitsstunde umgerechneten Monatstabellenlohnes der Stufe 4 der Lohngruppe I nach dem jeweils geltenden Monatslohntarifvertrag zum BMT-G gezahlt; wird die Schule an weniger als 6 Tagen in der Woche gereinigt, vermindert sich die Vergütung entsprechend. Absatz 4 findet neben diesen Vorschriften keine Anwendung.
d) Bei der Berechnung der Reinigungsfläche der Schule gelten
1 qm Fußboden |
= |
1 qm Reinigungsfläche |
1 qm Fußboden in Lehrschwimmhallen |
= |
1 qm Reinigungsfläche |
1 qm Fußboden in Dusch-, Wasch- und Baderäumen sowie Kochküchen |
= |
1,5 qm Reinigungsfläche |
1 qm Fußboden in Aborträumen |
= |
2 qm Reinigungsfläche |
1 qm Fußboden in Werkstätten, Werkräumen |
|
|
einschließlich Nebenräumen, Fahrrad- und Motorradräumen und der Zugänge, wenn sie innerhalb des Gebäudes liegen,
a) die einer regelmäßigen täglichen Reinigung unterliegen, für die der Schulhausmeister verantwortlich ist
= 1 qm Reinigungsfläche
Protokollerklärung zu Abs. 2 Buchst. d Unterbuchst. a: Die Tarifparteien erklären, daß es für die Anwendung dieser Vorschrift unschädlich ist, wenn die Reinigung z.B. an schulfreien Tagen nicht durchgeführt wird.
b) |
die nicht einer regelmäßigen Reinigung unterliegen oder wenn der Schulhausmeister nicht für die Reinigung verantwortlich ist |
= 0,25 qm Reinigungsfläche |
1 |
qm Fußboden in überdachten Wandelgängen |
= |
0,25 qm |
Reinigungsfläche |
1 |
qm Fußböden in überdachten Pausenhöfen |
= |
0,25 qm |
Reinigungsfläche |
1 |
qm Fußboden in geschlossenen Pausenhallen |
= |
0,50 qm |
Reinigungsfläche |
1 |
Treppenstufe |
= |
1 qm |
Reinigungsfläche |
Keller und Bodenräume sowie Hofflächen werden in die Reinigungsfläche nicht eingerechnet.
(7) Es werden eingruppiert:
Schulhausmeister an einer Schule mit einer nach Abs. 2 Buchst. d errechneten Reinigungsfläche
|
|
bis 1.500 qm |
in Vergütungsgruppe IX |
von mehr als |
1.550 qm |
bis 4.250 qm |
in Vergütungsgruppe VIII |
von mehr als |
4.250 qm |
bis 7.500 qm |
in Vergütungsgruppe VII |
von mehr als |
7.500 qm |
|
in Vergütungsgruppe VI b.” |
II. Nr. 2.11 der Richtlinien für eine Dienstanweisung für Schulhausmeister aufgrund von § 6 Abschnitt B Abs. 2 Buchst. a Unterabs. 2 BZT-A/NRW lautet u.a.:
„Der...