Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorbehaltsklausel im Formulararbeitsvertrag. AGB-Kontrolle. Übertarifliche Leistungen

 

Leitsatz (redaktionell)

Soll in einem Formulararbeitsvertrag dem Arbeitgeber vorbehalten werden, übertarifliche Leistungen einzustellen und nicht nur auf Tariflohnerhöhungen anzurechnen, so wird dies nicht hinreichend deutlich, wenn der Vorbehalt mit einer Regelung verbunden wird, die eine Verrechnung mit Tariflohnerhöhungen ermöglichen soll. Ein solcher Vorbehalt stellt aber einen wirksamen Anrechnungsvorbehalt dar.

 

Normenkette

BGB §§ 305c, 306 Abs. 2, §§ 307, 308 Nr. 4, §§ 310, 611

 

Verfahrensgang

ArbG Dortmund (Urteil vom 26.02.2004; Aktenzeichen 2 Ca 6232/03)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 26.02.2004 – 2 Ca 6232/03 – unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.811,–EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 2.030,52 EUR seit dem 01.08.2003 und aus 1.780,48 EUR seit dem 01.12.2003 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des ersten Rechtszuges hat der Kläger zu 10 % und die Beklagte zu 90 % zu tragen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu 8 % und die Beklagte zu 92 % zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert wird auf 4.140,68 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Fortzahlung einer arbeitstäglichen Fahrtkostenerstattung in Höhe von 26,84 EUR und eines Lohnzuschlags in Höhe von 13 %.

Die Beklagte stellte den am 12.01.61 geborenen Kläger unter Verwendung eines Vertragsformulars, das auf die Tarifverträge der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie Bezug nimmt, „als Elektriker” zum 07.09.1989 „in der Betriebsstätte L3xxxxxxxxxx” ein. § 2 des Arbeitsvertrages lautet :

Entsprechend seiner Tätigkeit wird der Arbeitnehmer in die Stammlohngruppe 8 eingestuft.

Als Arbeitsentgelt erhält er für die Einarbeitszeit von einem Monat einen festen Stundenlohn und 15 % Prämiengarantie.

Aufgrund eines Prämiensystems (Zeitersparnisprämie) kann der vereinbarte Stundenlohn durch zusätzliche Leistung bereits im ersten Monat der Tätigkeit überschritten werden.

Nach Ablauf der Einarbeitszeit bestimmt sich der Stundenlohn aus der Summe von Prämienausgangslohn (Ecklohn) und Zeitersparnisprämie.

Darüberhinaus erhält der Arbeitnehmer einen Fahrkostenersatz in Höhe von DM 52, 50 arbeitstäglich.

Die Firma behält sich vor, alle übertariflichen Bestandteile in seinem Lohn – gleich, welcher Art – bei einem Aufrücken in eine höhere Altersstufe in der Lohngruppe oder in eine höhere Tariflohngruppe teilweise oder ganz anzurechnen. Abgesehen davon hat die Firma das Recht, diese übertariflichen Lohnbestandteile jederzeit unbeschränkt zu widerrufen und mit etwaigen Tariferhöhungen, oder anderen Tarifbestandteilen zu verrechnen. Auch jede andere Leistung, die über die in den Tarifverträgen festgelegten Leistungen hinausgeht, ist jederzeit unbeschränkt widerruflich und begründet keinen Rechtsanspruch für die Zukunft.

Die Beklagte zahlte dem Kläger den monatlichen Tariflohn der für die Pfalz gültigen Tarifverträge, einen Zuschlag in Höhe des tariflichen Montagezuschlages, einen Prämienlohn und eine Fahrtkostenerstattung. Ab Januar 2003 rechnete die Beklagte als „Monatslohn” 1979, 41 EUR (1751,69 EUR Tariflohn zuzüglich eines Zuschlages in Höhe des tariflichen Montagezuschlages von 13 % = 227,79 EUR) und eine Fahrtkostenerstattung von arbeitstäglich 26, 84 EUR ab, jedoch keinen Prämienlohn mehr.

Mit Schreiben vom 11.04.2003 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sie aufgrund der wirtschaftlichen Situation von dem arbeitsvertraglich vereinbarten Widerrufsvorbehalt Gebrauch mache und die freiwillig gewährte übertarifliche Zulage zum Monatsentgelt sowie die arbeitstägliche Fahrtkostenerstattung zum 01.05.2003 widerrufe.

Ferner teilte die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 05.06.2003 mit, dass zum 01.05.2003 eine Umstellung von Prämienlohn auf Zeitlohn gemäß § 9 Lohnrahmenabkom men für die Metall- und Elektroindustrie erfolge und der Kläger ab Mai neben dem Tariflohn in Höhe von 1751,69 EUR eine tarifliche Leistungszulage von 12 % = 210, 20 EUR, insgesamt also 1961,89 EUR erhalte, die die Beklagte im Monat Mai als „Monatslohn” abrechnete.

Mit Wirkung vom 01.06.2003 zahlte die Beklagte dem Kläger aufgrund einer Tariflohnerhöhung einen Monatslohn in Höhe von 2.012, 89 EUR (1797,23 EUR Tariflohn zuzüglich 12 % tarifliche Leistungszulage von 215,66 EUR).

Der Kläger hat die Ansicht vertreten, dass die Beklagte nicht berechtigt gewesen sei, die Zahlung des Lohnzuschlags in Höhe von 13 % und des Fahrgeldes einzustellen, da er Montagestammarbeiter im Sinne des Bundesmontagetarifvertrages sei und es sich deshalb um tarifliche Leistungen handele. Er sei als Montagezeitarbeiter für Montagen auf dem Betriebsgelände der B4xx in L3xxxxxxxxxx eingestellt worden. Gemäß § 7 Ziffer 7.4 BMTV würden Montagezeitarbeiter nach zwei Ja...

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