Verfahrensgang
ArbG Dortmund (Urteil vom 20.02.1997; Aktenzeichen 6 Ca 4566/96) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 20.02.1997 (6 Ca 4566/96) teilweise abgeändert:
Es wird festgestellt, daß das Arbeitsverhältnis der Parteien erst mit dem 30.09.1996 sein Ende gefunden hat.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6.400,– DM brutto abzüglich 216,22 DM netto nebst 4% Zinsen aus dem sich aus 3.200,– DM brutto abzüglich 216,22 DM netto ergebenden Restnettobetrag seit dem 01.09.1996 und 4% Zinsen aus dem sich aus weiteren 3.200,– DM brutto ergebenden Nettobetrag seit dem 01.10.1996 zu zahlen.
Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu ⅝ und die Beklagte zu ⅜ zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 29.112,08 DM festgesetzt.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Rechtswirksamkeit einer außerordentlichen und vorsorglich ordentlichen Kündigung.
Die Beklagte ist ein Herrenausstatter mit Hauptsitz in H….. Sie unterhält in mehreren deutschen Großstädten, darunter in D…., Filialen. Die sogenannte Klassikabteilung erstreckt sich in D…. über zwei Etagen. Sie war im Jahre 1996 wie folgt personell besetzt:
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M… (Substitut), Z….. (Vollzeitkraft), T…. (Vollzeitkraft – Klägerin), C….. (Teilzeitkraft – 3 Tage), A….. (Vollzeitkraft), K…. (Auszubildender), K–––––– (Aushilfskraft), P… (Aushilfskraft), M…. (Aushilfskraft). |
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Die am 24.09.1966 geborene Klägerin, die einem Kind zum Unterhalt verpflichtetet ist, war in der Filiale D…. seit dem 22.05.1992 als Verkäuferin beschäftigt und hat zuletzt 3.500,– DM brutto verdient.
Am 03.07.1996 hat sie eine Flugreise nach Mallorca für die Zeit vom 09. bis zum 20.08.1996 buchen lassen. Zwischen den Parteien ist streitig, ob der Klägerin für diesen Zeitraum Erholungsurlaub bewilligt worden ist oder nicht. Die Klägerin hatte mit Schreiben vom 09.08.1996 der Filialleitung in D…. folgendes mitgeteilt:
Hiermit möchte ich Ihnen nochmals mitteilen, daß ich bereits vor zwei Monaten mit Herrn M… über meinen Urlaub vom 09.08.1996 bis 21.09.1996 gesprochen hatte. Nach Durchsicht der Arbeitspläne und nach Rücksprache mit unserer Teilarbeitskraft, Frau C…, die sich bereit erklärte in diesem Zeitraum durchgehend zu arbeiten, verblieb lediglich noch 1 Tag, der durch eine Aushilfe gefüllt werden sollte. Deshalb deutete mit Herr M… an, daß einer Urlaubsgenehmigung durch Sie wahrscheinlich nichts im Wege stehen würde. Über diesen Sachverhalt waren Sie auch informiert.
Aufgrund dieser Situation wurde der anstehende Urlaub meiner Familie gebucht, zumal meine Tochter am 21.08.1996 eingeschult wird und wir somit keine andere Möglichkeit haben unseren Sommerurlaub zu nehmen.
Leider erklärten sie mir dann am gestrigen Tag, daß mein Urlaub nicht möglich sei. Falls ich trotzdem fahren sollte, würde es sich dann um einen unbezahlten Urlaub handeln.
Bitte berücksichtigen Sie, daß ich in der Vergangenheit stets ein offenes Ohr für Ihre Probleme hatte und diverse Zeiträume durchgearbeitet habe, an denen ich normalerweise frei gehabt hätte!
Aus diesem Grund hoffe ich auf Ihr Verständnis für meine urlaubsbedingte Abwesenheit und bitte hiermit nochmals um eine kulante Überprüfung dieser Angelegenheit.
Mit Schreiben vom 14.08.1996 kündigte die Beklagte der Klägerin fristlos und vorsorglich fristgemäß wie folgt:
Da Sie trotz nochmaliger Aufforderung ab dem 09.08.1996 der Arbeit ferngeblieben sind und außerdem noch erklärten, Sie würden Ihre Arbeit nicht aufnehmen und Ihren angekündigten, nicht genehmigten Urlaub antreten, sehen wir uns veranlaßt, das Arbeitsverhältnis hiermit fristlos zu kündigen.
Nur vorsorglich kündigen wir hiermit das Arbeitsverhältnis auch zum nächstzulässigen ordentlichen Kündigungstermin.
Hiergegen hatte die Klägerin sich mit ihrer Klage vom 26.08.1996 zur Wehr gesetzt.
Sie hat vorgetragen, Anfang Juni 1996 habe sie den Zeugen M…, ihren unmittelbaren Vorgesetzten, über den geplanten Urlaub ab 09.08.1996 informiert. Daraufhin habe dieser gesagt, der Urlaub gehe in Ordnung. Dies sei betriebsüblich als Genehmigung anzusehen. Zwar sei für die Genehmigung des Urlaubs der Filialleiter des Hauses in D…. zuständig, dies sei jedoch eine reine Formsache. Im übrigen gebe es bei der Beklagten weder Urlaubsscheine noch werde ein Urlaubskalender zeitnah geführt. Etwa eine Woche vor Antritt des Urlaubs habe der Zeuge M… sie mit dem Bemerken angesprochen, daß der Zeuge H… ihren Urlaub nicht genehmigen wolle, obwohl er nichts dagegen habe. Grund dafür sei, daß die Zentrale in H…. die Anweisung erteilt habe, daß zwei Mitarbeiter nicht gleichzeitig in Urlaub gehen könnten. Im folgenden habe es dann Gespräche auch mit dem Filialleiter H… darüber gegeben, ob die von ihr gewünschte Urlaubswoche durch Überbrückungsmaßnahmen geregelt werden könnte. Fazit des Gespräches sei gewesen, daß der Zeuge H… noch einmal auf sie zukommen werde. Als sie ihn zwei Tage später erneut angesprochen habe, habe er wie...