Entscheidungsstichwort (Thema)

Auslegung der Formularregelung "Arbeitnehmer erhält eine Vergütung nach Lohngruppe IV. Der Stundenlohn beträgt z. Z. 10,95 € brutto". Bezugnahme auf entspr. Vergütungsregelung der TVöD. Zulässigkeit der Regelung der Arbeitsbedingungen in einer Betriebsvereinbarung durch Verweisung auf einzelne Tarifnormen. Regelungssperre zugunsten der Tarifautonomie, § 77 Abs. 3 BetrVG.. Vergütung in Anlehnung an Lohngruppe VI. Regelung der Arbeitsbedingungen in einer Betriebsvereinbarung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Soll der Arbeitnehmer eine Vergütung in Anlehnung an Lohngruppe VI BMt-G erhalten, handelt es sich um eine dynamische Bezugnahmeklausel; zur Annahme einer statischen Verweisung reicht das Fehlen des Zusatzes "in seiner jeweiligen Fassung" nicht aus.

2. Eine Regelung der Arbeitsbedingungen in einer Betriebsvereinbarung durch Verweisung auf einzelne Tarifnormen ist zulässig.

 

Normenkette

BGB § 611 Abs. 1; BetrVG § 77 Abs. 3

 

Verfahrensgang

ArbG Münster (Entscheidung vom 27.05.2011; Aktenzeichen 4 Ca 2547/10)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 25.02.2015; Aktenzeichen 5 AZR 486/13)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 27.05.2011 - 4 Ca 2547/10 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um Restvergütungsansprüche des Klägers, wobei zwischen hauptsächlich die Frage streitig ist, ob die zur Weitergabe der Tariflohnerhöhungen und zur Berücksichtigung der Stufenaufstiege bei der Berechnung der Vergütungshöhe verpflichtet ist.

Die Beklagte, bei der ein Betriebsrat gewählt ist, ist mit der Durchführung von Veranstaltungsaufgaben, insbesondere Tagungen, Kongresse, öffentliche Veranstaltungen und Feste, Märkte sowie Ausstellungen und Messen befasst. Sie könnte aufgrund der mehrheitlichen Beteiligung der Stadt M1 nach Mitglied im Kommunalen Arbeitgeberverband NRW (KAV NW) nach § 3 Nr. 1 b der Satzung des KAV NW werden.

Der am 30.08.1976 geborene Kläger ist verheiratet und gegenüber 2 Kindern unterhaltsverpflichtet. Er ist seit dem 15.07.2002 ist er im Bereich Hallentechnik bei der Beklagten, die nicht tarifgebunden ist, auf der Grundlage des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 23.01.2003 tätig. Dieser Arbeitsvertrag enthält u.a. folgende Regelungen:

"§ 2

Herr K1 erhält eine Vergütung nach der Lohngruppe IV. Der Stundenlohn beträgt z. Z. auf 10,95 €."

§ 3

Die vertragsschließenden Parteien sind sich darüber einig, dass sich sowohl alle übrigen Rechte als auch die Pflichten aus dem Beschäftigungsverhältnis nach den Bestimmungen der für die Halle M2 jeweils gültigen Betriebsvereinbarung richten, die somit Grundlage dieses Arbeitsvertrages ist."

Die in § 3 des Arbeitsvertrages erwähnten Betriebsvereinbarungen enthielten seit vielen Jahren Regelungen zum Inhalt der Arbeitsverhältnisse der bei der Beklagten beschäftigten Arbeitnehmer. Zuletzt schlossen die Betriebsparteien insoweit am 08.02.2001 eine Betriebsvereinbarung, die u.a. folgende Regelung enthält:

"§ 2

Anwendung von Tarifverträgen

1. Soweit in dieser Vereinbarung keine besonderen Regelungen getroffen sind, werden Bestimmungen der Tarifverträge BAT und BMT-G in der Fassung vom 01.08.2000 sowie NGG in der Fassung vom 01.01.1995 auf die Beschäftigungsverhältnisse wie folgt angewandt:

A. Mitarbeiter/innen im Verwaltungs- und gewerblich-technischen Bereich:

a) Angestellte (BAT)

...................................

b) Arbeiter (BMT-G)

Der § 4 (Arbeitsvertrag, Nebenabreden), § 5 (Probezeit), § 8 (Vergütung), § 9 (Allgemeine Pflichten), § 10 (Ärztliche Untersuchung), § 11 (Nebenschäftigungen), § 11 a (Personalakten), § 18 (Arbeitsversäumnis), § 28 (Sicherung des Lohnstandes bei Leistungsminderung), § 29 (Lohnfortzahlung bei persönlicher Arbeitsverhinderung), § 32 (1) (hier nur Reisekostenvergütung), § 36 (Forderungsübergang bei Dritthaftung), § 39 (Sterbegeld), § 40 (Beihilfen), §§ 41 - 48 (Erholungsurlaub, Sonderurlaub), §§ 49 und 51 und §§ 53 - 57 (Beendigung des Arbeitsverhältnisses), §§ 58 - 60 (Übergangsgeld), § 63 (Ausschlussfrist) und § 67 (Begriffsbestimmung des Bundesmantel-Tarifvertrages für Arbeiter gemeindlicher Verwaltung und Betriebe (BMT-G)."

Wegen der weiteren Einzelheiten dieser Betriebsvereinbarung wird auf Bl. 50 - 56 der Gerichtsakte Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 15.08.2005 teilte die Beklagte dem Vorsitzenden des Betriebsrates B1 u.a. folgendes mit:

"Ablösung der Tarife BAT und BMT-G durch den Tarif für den öffentlichen Dienst (TVöD)

Sehr geehrte Damen, sehr geehrte Herren, sehr geehrter Herr B1,

ich möchte Sie darüber informieren, dass die Tarifwerke BAT vom 23. Februar 1961 und BMT-G vom 31.01.1962 ab dem 01.10.2005 durch den TVöD abgelöst werden. Dementsprechend werden auch wir, die in Anlehnung an BAG und BMT-G gültigen Regelungen der Betriebsvereinbarung, durch die entsprechenden Regelungen des TVöD ersetzen.

Ab dem 01.10.2005 werden die Mitarbeiter der Verwaltung und Technik der Halle M2 GmbH, die bisher in Anlehnung an den BAT oder BMT-G eingruppiert w...

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