Die Revision wird nicht zugelassen
Entscheidungsstichwort (Thema)
Kündigung. Kündigungsfrist. Probezeit. angemessene Dauer der Probezeit
Leitsatz (redaktionell)
Die Vorschrift des § 622 Abs. 3 BGB erlaubt lediglich die Vereinbarung einer angemessenen Probezeit, wobei der genannte Sechs-Monats-Zeitraum eine Höchstgrenze darstellt. Für die Frage, welche Dauer der Probezeit noch als angemessen angesehen werden kann, ist im Zweifel auf die Branchenüblichkeit abzustellen.
Normenkette
BGB § 622 Abs. 3
Verfahrensgang
ArbG Bochum (Urteil vom 08.05.2003; Aktenzeichen 4 Ca 284/03) |
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 08.05.2003 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Tatbestand
Die Parteien streiten im Zusammenhang mit einer behaupteten Probezeitvereinbarung um die Frage, ob das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis mit abgekürzter Kündigungsfrist zum 27.12.2002 oder erst mit dem 15.01.2003 sein Ende gefunden hat.
Von der weiteren Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Beklagten bleibt ohne Erfolg.
I
Die Kammer folgt den zutreffenden Gründen des arbeitsgerichtlichen Urteils und tritt insbesondere dem Standpunkt des Arbeitsgerichts zur unangemessenen Dauer der behaupteten Probezeit bei. Auch wenn also – wie der Beklagte behauptet – mit dem Kläger eine sechsmonatige Probezeit vereinbart sein sollte, war die Bemessung der Probezeit auf sechs Monate nicht von der Vorschrift des § 622 Abs. 3 BGB gedeckt. Der vom Arbeitsgericht eingenommene Rechtsstandpunkt, das Gesetz erlaube lediglich die Vereinbarung einer angemessenen Probezeit, der im Gesetz genannte Sechs-Monats-Zeitraum stelle sich als Höchstgrenze dar, entspricht der ganz herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum (LAG Hamm, Urteil vom 26.01.2000 – 18 Sa 1421/99; Preis/Kliemt/Ulrich, Aushilfs- und Probearbeitsverhältnis, 2. Aufl., Rz. 96; Wilhelm, NZA 2001, 819; Kittner/Däubler/Zwanziger, KSchR, 5. Aufl., § 14 TzBfG Rz. 88; APS-Link, § 622 BGB Rz. 86; KR-Spilger, 6. Aufl., § 622 BGB Rz. 155 b). Für die Frage, welche Dauer der Probezeit noch als angemessen angesehen werden kann, ist im Zweifel auf die Branchenüblichkeit abzustellen (Preis/Kliemt/Ulrich, a.a.O., Rz. 101 m.w.N.). Nach § 20 des Bundesmanteltarifvertrages gilt für Kraftfahrer grundsätzlich eine Probezeit von vier Wochen, dieselbe Frist nennt § 12 des Bezirksmanteltarifvertrages. Auch wenn man hierin keine feste Obergrenze sieht und in Übereinstimmung mit Preis/Kliemt/Ulrich a.a.O. in entsprechenden tariflichen Regelungen zunächst nur einen Anhaltspunkt sieht, ohne dass die Berücksichtigung von Einzelumständen ausgeschlossen ist, ergibt sich hier nichts anderes. Die Besonderheiten des internationalen Speditionsverkehrs wie auch die Tatsache, dass der Kläger im Monat September urlaubsbedingt keine Arbeitsleistung erbringen sollte, mag zwar eine Ausdehnung der Probezeit auf zwei bis drei Monate gerechtfertigt haben. Mit Rücksicht darauf, dass der Kläger kein Berufsanfänger war, sondern bereits entsprechende Erfahrungen aufweisen konnte, war jedenfalls die Ausschöpfung des gesetzlichen Höchstzeitraums in jedem Falle unangemessen.
Geht man dementsprechend hier von einer zulässigen Probezeit von drei Monaten aus, so war diese im Zeitpunkt des Kündigungsausspruchs bereits abgelaufen. Das Arbeitsverhältnis der Parteien konnte dementsprechend erst mit Ablauf der gesetzlichen Kündigungsfrist, d.h. zum 15.01.2003, beendet werden.
II
Die Kosten der erfolglosen Berufung hat der Beklagte zu tragen.
III
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 72 ArbGG liegen nicht vor.
Unterschriften
Dr. Dudenbostel, Dr. Gödde, Hölker
Fundstellen