Vergleich 09.10.2009
Entscheidungsstichwort (Thema)
Vergütungsgruppenersetzung
Leitsatz (amtlich)
Erhält ein leitender Krankenhausarzt nach seinem Arbeitsvertrag Vergütung nach der Vergütungsgruppe I der Anlage 1 a zum BAT-KF, so ist er ab dem 01.07.2007 nach der Vergütungsgruppe Ä 4 TV-Ärzte-KF zu vergüten, wenn in seinem Arbeitsvertrag die Ersetzung des BAT-KF – Vergütungsgruppe durch die entsprechende Vergütungsgruppe der neuen Regelung vorgesehen ist.
Normenkette
TV-Ärzte-KF
Verfahrensgang
ArbG Dortmund (Urteil vom 11.06.2008; Aktenzeichen 5 Ca 1015/08) |
Nachgehend
BAG (Entscheidung vom 09.10.2009; Aktenzeichen 5 AZR 356/09) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 11.06.2008 – 5 Ca 1015/08 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die zutreffende Vergütung des Klägers.
Der am 16.12.1957 geborene Kläger ist seit dem 01.04.1999 als Leitender Arzt der Abteilung für Psychologische Medizin des E4 Krankenhauses L1 beschäftigt. Die Beklagte ist Trägerin dieses Krankenhauses. Das Arbeitsverhältnis richtet sich nach dem schriftlichen Arbeitsvertrag vom 16.03.1999 (Bl. 10 – 33 d. A.) einschließlich der unter demselben Datum als vorübergehende Ergänzung vereinbarten Nebenabreden. Zum Inhalt der vertraglichen Absprachen im Einzelnen wird auf Bl. 10 – 33 d. A. und Bl. 148 – 149 d. A. verwiesen. § 8, der die Vergütung im dienstlichen Aufgabenbereich regelt, enthält unter Abs. 1 die folgende Bestimmung:
„Der Arzt erhält für seine Tätigkeit im dienstlichen Aufgabenbereich eine Vergütung entsprechend der Vergütungsgruppe I der Anlage 1 a zum BAT-KF, d.h. Grundvergütung nach § 27 BAT-KF, Ortszuschlag nach Maßgabe des § 29 BAT-KF sowie Zulagen, eine Zuwendung und Urlaubsgeld entsprechend den tariflichen Regelungen zum BAT-KF in der jeweils gültigen Fassung.
Wird der BAT-KF durch eine andere Regelung ersetzt, so tritt an die Stelle der vereinbarten BAT-KF-Vergütungsgruppe die entsprechende Vergütungsgruppe der neuen Regelung unter Berücksichtigung etwaiger Überleitungsbestimmungen.”
Nach Abs. 2 erhält der Kläger ferner das Liquidationsrecht, und zwar sowohl für die gesondert berechenbaren wahlärztlichen Leistungen als auch für das Gutachterhonorar bei Aufnahmen zur Begutachtung. Die Abs. 3 bis 5 dieser vertraglichen Bestimmungen verhalten sich zu Einzelheiten des Liquidationsrechts. In Abs. 6 ist bestimmt, dass mit der Vergütung nach Abs. 1 und der Einräumung des Liquidationsrechts nach Abs. 2 Überstunden sowie Mehr-, Samstags-, Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit jeder Art sowie die Rufbereitschaft abgegolten sind. Vorgaben zur Arbeitszeit enthält, wie zwischen den Parteien unstreitig ist, im Übrigen weder der Arbeitsvertrag noch sind andere Regelungen für den Kläger maßgebend.
Die Festvergütung des Klägers betrug im Jahre 2006 73.147,25 EUR. Seine Einnahmen aus stationärer und teilstationärer Tätigkeit sowie diejenigen aus dem ambulanter, Konsil- und Gutachtertätigkeit beliefen sich nach Abzug der Abgaben auf 265.653,37 EUR. Im Jahre 2007 erhielt der Kläger eine Festvergütung von 74.618,81 EUR, die weiteren Einnahmen nach Abzug der Abgaben betrugen 265.065,80 EUR. Von den Einnahmen aus freiberuflicher Tätigkeit hatte der Kläger in den Jahren 2006 und 2007 weitere ca. 90.000,00 EUR im Jahr als Mitarbeiterbeteiligung zu zahlen.
Mit Wirkung zum 01.07.2007 wurde auf der Grundlage eines Beschlusses der Arbeitsrechtlichen Schiedskommission vom 22.11.2007 der BAT-KF neu gefasst (im Folgenden: BAT-KF neu). In der Anlage 1 ist der allgemeine Entgeltgruppenplan zum BAT-KF enthalten (AEGP), der, ebenfalls mit Wirkung vom 01.07.2007 den früheren allgemeinen Vergütungsgruppenplan zum BAT-KF (AVGP) ablöste. Für Ärztinnen und Ärzte gilt seit diesem Zeitpunkt eine als „Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte – Kirchliche Fassung (TV-Ärzte-KF) sowie eine als „Tarifvertrag zur Überleitung der Ärztinnen und Ärzte in den TV-Ärzte-KF (TVÜ-Ärzte-KF) bezeichnete Regelung.
Seit dem 01.07.2007 zahlte die Beklagte dem Kläger ein monatliches Gehalt von 5.924,42 EUR. Es handelt sich hierbei um ein Entgelt, das ermittelt wurde auf der Grundlage der Entgeltgruppe 15 des Allgemeinen Entgeltgruppenplans, der die Vergütungsgruppe I im Falle des Klägers zugeordnet worden ist. Demgegenüber erhielten Ärzte in der höchsten Entgeltgruppe Ä 4 ab dem 01.07.2007 ein Gehalt in Höhe von 7.900,– EUR in der Stufe 3 ab dem siebten Jahr, das zum 01.01.2008 auf 8.130,– EUR erhöht wurde. Die Differenz von 1.975,58 EUR bzw. 2.205,58 EUR zwischen dem ihm gezahlten Festgehalt und dem Entgelt der Vergütungsgruppe Ä 4 macht der Kläger mit seiner am 25.02.2008 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage für die Monate Juli 2007 bis einschließlich Februar 2008 nebst Zinsen geltend. Außerdem begehrt er die Feststellung, ab dem 01.07.2007 nach der Entgeltgruppe Ä 4, Stufe 3 des TV-Ärzte/Diakonie vergütet zu werden.
Der Kläger hat beantragt,
- festzustellen, dass sich die Vergütung des Klägers...