Entscheidungsstichwort (Thema)

Bezugnahmeklausel. Chefarzt. Eingruppierung. TV-Ärzte-KF. Eingruppierung eines Chefarztes. Bezugnahme auf Tarifvertrag. Ersetzung des BAT-KF durch den TV-Ärzte-KF. kirchliche Arbeitsrechtsregelung

 

Leitsatz (redaktionell)

Es ist nicht gerechtfertigt, die für die Vergütung maßgeblichen Bestimmungen der Neufassung des BAT-KF als „jeweils gültige Fassung” der ursprünglich in § 8 Abs. 1 des Arbeitsvertrags vereinbarten Geltung der Vergütungsgruppe I der Anlage 1a zum BAT-KF (alt) anzusehen. Mit dem Wirksamwerden der neuen Fassung des BAT-KF aufgrund des Schiedsbeschlusses der Schlichtungsstelle am 01.07.2007 ist die frühere Fassung des BAT-KF durch eine andere Regelung ersetzt worden.

 

Normenkette

BAT-KF Anl. 1 Abschn. 3; BAT-KF Anl. 1a VergGr I; BAT-KF Anl. 6 §§ 1, 11; BAT-KF Anl. 7 § 1 Abs. 1, § 4 Abs. 1 S. 4; BGB §§ 133, 157, 305c Abs. 2, § 611 Abs. 1; TVG § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Mainz (Urteil vom 06.11.2008; Aktenzeichen 6 Ca 1033/08)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 29.06.2011; Aktenzeichen 5 AZR 855/09)

 

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz – Auswärtige Kammern Bad Kreuznach – vom 06.11.2008, Az. 6 Ca 1033/08 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob sich die Vergütung des Klägers als Chefarzt der Inneren Abteilung ab dem 01.08.2008 nach der Entgeltgruppe A 4, Stufe 3 des Tarifvertrages für Ärztinnen und Ärzte an Diakonischen Einrichtungen im Rheinland, Westfalen und Lippe (TV-Ärzte-KF) in der jeweiligen Fassung berechnet sowie um hieraus resultierende Restvergütungsansprüche des Klägers für den Zeitraum Juli 2007 bis einschließlich Juli 2008.

Der Kläger ist bei der Beklagten auf der Grundlage des Dienstvertrages vom 18.06.1991 als Chefarzt der Inneren Abteilung angestellt.

§ 8 des genannten Vertrages enthält u. a. folgende Regelung:

㤠8

Vergütung im dienstlichen Aufgabenbereich und Einräumung des Liquidationsrechts

(1) Der Arzt erhält für seine Tätigkeit im dienstlichen Aufgabenbereich eine Vergütung entsprechend der Vergütungsgruppe I BAT-KF der Anlage 1 a zum BAT-KF, d. h. Grundvergütung nach § 27 BAT-KF, Ortszuschlag nach Maßgabe des § 29 BAT-KF sowie eine Zuwendung und ein Urlaubsgeld entsprechend der tariflichen Regelungen zum BAT-KF in der jeweils gültigen Fassung.

Wird der BAT-KF durch einen anderen Tarifvertrag ersetzt, so tritt an die Stelle der vereinbarten BAT-KF-Vergütungsruppe die entsprechende Vergütungsgruppe des neuen Tarifvertrages unter Berücksichtigung etwaiger Überleitungsbestimmungen.

…”

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des genannten Vertrages wird auf Bl. 10 ff. d. A. verwiesen.

Im Rahmen einer verbindlichen Schlichtung fasste die arbeitsrechtliche Schiedskommission folgenden Beschluss:

„Der BAT-KF und der MTArbG-KF werden gemäß der Vorlage Nr. 13/2007 einschließlich der Abstimmungen der arbeitsrechtlichen Kommission Rheinland/Westfalen/Lippe waren, geändert.

2.

Die Änderungen und die Übergangsregelungen treten am 01. Juli 2007 in Kraft.”

Der ab 01.07.2007 maßgebliche BAT-KF (BAT-KF nF) verweist hinsichtlich der Eingruppierung der Ärztinnen und Ärzte an Krankenhäusern auf eine Anlage 6, den TV-Ärzte-KF, der seinerseits in § 11 die Eingruppierung der Ärzte in die Entgeltgruppen Ä 1 – Ä 4 regelt. Ferner existiert ein Überleitungstarifvertrag (Bl. 30 d. A.), der u. a. folgende Regelungen enthält:

„Abschnitt I

Allgemeine Vorschriften

§ 1

Geltungsbereich

(1) Dieser Tarifvertrag gilt für Ärztinnen und Ärzte einschließlich Zahnärztinnen und Zahnärzte (nachfolgend „Ärzte” genannt), deren Arbeitsverhältnis über den 30. Juni 2007 hinaus fortbesteht, und die am 01. Juli 2007 unter den Geltungsbereich des BAT-KF fallen, für die Dauer des ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses.

(2) Nur soweit nachfolgend ausdrücklich bestimmt, gelten die Vorschriften dieses Tarifvertrages auch für Ärzte, deren Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber im Sinne des Absatzes 1 nach dem 1. Juli 2007 beginnt.

Abschnitt II

Überleitungsregelungen

§ 2

Überleitung in den TV-Ärzte-KF

Die von § 1 Absatz 1 erfassten Ärzte werden am 1. Juli 2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen in den TV-Ärzte-KF übergeleitet.

§ 3

Eingruppierung

(1) 1Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 11 TV-Ärzte) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärztinnen und Ärzte bereits seit Beginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. 2Dabei werden Ärzte der Vergütungsgruppe II in die Entgeltgruppe 1 und Ärzte der Vergütungsgruppe Ib BAT-KF in die Entgeltgruppe 2 eingruppiert. 3Ärzte der Vergütungsgruppe Ia BAT-KF werden in die Entgeltgruppe 3 eingruppiert, es sei denn, sie sind überwiegend in Assistenzarzt-/Stationsarztfunktion tätig; als Assistenzarzt/Stationsarzt gelten Ärzte nicht, die mehrmals monatlich im fachärztlichen Hintergrunddienst Aufsicht führend eingesetzt oder mit der fachlichen Beaufsichtigung anderer Ärzte be...

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