Entscheidungsstichwort (Thema)
Weiterbeschäftigungsantrag als Klageerweiterung. Angekündigter Antrag keine Begründung für Rechtshängigkeit. Anerkenntnis der Weiterbeschäftigung durch Arbeitgeber
Leitsatz (amtlich)
Wird in der Klageschrift der Antrag auf Weiterbeschäftigung nicht nur hilfsweise für den Fall des Obsiegens mit der Kündigungsschutzklage, sondern zusätzlich unter den Vorbehalt gestellt, dass der Arbeitgeber nicht bis zum Gütetermin zu Protokoll des Gerichts erklärt, den Arbeitnehmer im Falle eines der Klage stattgebenden Urteils weiter zu beschäftigen, hat der Kläger lediglich eine entsprechende Klageerweiterung angekündigt, aber nicht rechtshängig gemacht.
In einem solchen Fall kann bei einem Anerkenntnis des Arbeitgebers über einen solchen Antrag kein Anerkenntnisurteil ergehen.
Normenkette
ZPO §§ 261, 307-308, 91 Abs. 1, § 261 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Arnsberg (Entscheidung vom 25.11.2021; Aktenzeichen 1 Ca 447/21) |
Tenor
- Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 2. August 2021 zum 31. August 2021 nicht beendet ist.
- Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern zu unveränderten Bedingungen fortbesteht.
- Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ein qualifiziertes Zwischenzeugnis zu erteilen, das sich auf Verhalten und Leistung erstreckt mit der Leistungsbeurteilung "er hat die ihm übertragenen Aufgaben zu unserer vollen Zufriedenheit", der Führungsbeurteilung "stets einwandfrei" sowie versehen mit einer Schluss-Wohlwollens- und Grußformel.
Für den Fall, dass die Beklagte der Verpflichtung zu Ziffer 3 nicht binnen einer Frist von zwei Wochen nach Rechtskraft des Urteils nachkommt, wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger außerdem eine Entschädigung in Höhe von 4.000,- € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem Zeitpunkt zwei Wochen nach Rechtskraft des Urteils zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz trägt die Beklagte.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger, der einem schwerbehinderten Arbeitnehmer gleichgestellt ist, war bei der Beklagten seit dem 21. Oktober 2020 auf der Grundlage eines schriftlichen Arbeitsvertrages vom 20. Oktober 2020 als leitender Mitarbeiter im Fachbereich Schulbegleitung, Sozialassistenz/Integrationshilfe SGB VII und SGB IX beschäftigt. Mit Schreiben vom 2. August 2021, das dem Kläger am 12. August 2021 zuging, kündigte die Beklagte ohne vorherige Zustimmung des Integrationsamtes das Arbeitsverhältnis zum 31. August 2021. Hiergegen wandte sich der Kläger mit seiner beim Arbeitsgericht am 18. August 2021 eingegangenen Klageschrift, die u. a. Folgendes enthielt:
Wir werden beantragen:
- Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 02.08.2021 zum 31.08.2021 nicht beendet ist.
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern zu unveränderten Bedingungen fortbesteht.
Sollte die Beklagte im Gütetermin nicht zu Protokoll des Gerichts erklären, dass sie den Kläger weiterbeschäftigen wird, sofern ein der Klage stattgebendes Urteil ergeht, wird bereits jetzt weiterer Antrag, hilfsweise für den Fall des Obsiegens mit dem Klageantrat zu 1, angekündigt:
- Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Feststellungsanträge zu unveränderten Bedingungen des Arbeitsvertrages und Folgevereinbarungen als Mitarbeiter im Fachbereich Schulbegleitung, Sozialassistenz/Integrationshilfe SGB VIII und SGB IX in Olsberg bei einem durchschnittlichen Bruttomonatsentgelt von 4600,00 € weiter zu beschäftigen.
- Für den Fall, dass die Beklagte ihrer Verpflichtung aus Ziffer 3 nicht innerhalb einer Frist von einer Woche nach Zustellung der erstinstanzlichen Entscheidung nachkommt, wird die Beklagte verurteilt, dem Kläger eine Entschädigung zu zahlen, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird.
Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ein qualifiziertes Zwischenzeugnis zu erteilen, das sich auf Verhalten und Leistung erstreckt mit der Leistungsbeurteilung "er hat die ihm übertragenen Aufgaben zu unserer vollen Zufriedenheit", der Führungsbeurteilung "stets einwandfrei" sowie versehen mit einer Schluss-Wohlwollens- und Grußformel.
Hilfsweise für den Fall, dass der Feststellungsantrag zu 1 abgewiesen wird:
- Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ein qualifiziertes Abschlusszeugnis zu erteilen, das sich auf Verhalten und Leistung erstreckt mit der Leistungsbeurteilung "er hat die ihm übertragenen Aufgaben zu unserer vollen Zufriedenheit", der Führungsbeurteilung "stets einwandfrei" sowie versehen mit einer Schluss-Wohlwollens- und Grußformel.
- Für den Fall, dass die Beklagte der Verpflichtung zu Ziffer 5 bzw. 6 nicht binnen einer Frist von zwei Wochen nach Rechtskraft des ...