Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitsentgelt. Abgeltung von Überstunden
Leitsatz (redaktionell)
Eine Entgeltvereinbarung, nach der bis zu 10 Überstunden/Monat mit der vereinbarten Vergütung abgegolten sein sollen, ist grundsätzlich statthaft und benachteiligt den Arbeitnehmer nicht unangemessen i.S.d. § 307 Abs. 1 BGB.
Normenkette
BGB § 307 Abs. 1, § 611 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Rheine (Entscheidung vom 28.09.2011; Aktenzeichen 3 Ca 605/11) |
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Rheine vom 28.09.2011 - 3 Ca 605/11 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch um Überstundenvergütungsansprüche des Klägers für die Monate April 2008 bis einschließlich August 2010.
Der Kläger war in der Zeit vom 15.01.2007 bis zum 30.09.2010 bei der Beklagten als Lagermitarbeiter beschäftigt. Das monatliche Bruttoentgelt betrug zuletzt 1.680,00 €.
Dem Arbeitsverhältnis der Parteien liegt ein schriftlicher Arbeitsvertrag vom 12.01.2007 zugrunde, in welchem hinsichtlich der Vergütung und der Arbeitszeit folgendes bestimmt ist:
"§ 3 Vergütung
Das Bruttomonatsentgelt beträgt 1.500,- € bei einer Stundenzahl von 40 Stunden pro Woche. Die Vergütung wird jeweils am letzten eines Monats fällig. Die Zahlung erfolgt bargeldlos auf das der Firma benannte Konto des Arbeitnehmers.
…..
§ 5 Arbeitszeit / Überstunden
Die Arbeitszeit richtet sich nach der betriebsüblichen Zeit und beträgt derzeit 40 Stunden ohne die Berücksichtigung von Pausen. Der Arbeitsbeginn ist bis auf weiteres 7.30 Uhr; das Arbeitsende auf 16.30 Uhr festgelegt (Kernarbeitszeit). Von 9.30 Uhr bis 9.45 Uhr ist Frühstückspause, von 13.00 Uhr bis 13.30 Uhr Mittagspause. Die Firma ist berechtigt, aus betrieblichen Erfordernissen eine Änderung der Arbeitszeiteinteilung vorzunehmen. Die Firma ist berechtigt, bei dringenden betrieblichen Erfordernissen Überstunden anzuordnen. Die ersten 10 Überstunden pro Monat sind bereits im Bruttomonatsentgelt enthalten und werden nicht gesondert vergütet bzw. durch Freizeit ersetzt. Erst ab der 11. Überstunde pro Monat werden Überstunden vergütungsfähig. Bis zu 30 Überstunden kann der Mitarbeiter nach Absprache mit der Firma durch Freizeit ausgleichen oder sich vergüten lassen. Darüber hinausgehende Überstunden werden grundsätzlich vergütet. Die Auszahlung der Überstundenvergütung erfolgt jeweils mit der Vergütung des Folgemonats oder nach Vereinbarung."
Für sämtliche Mitarbeiter der Beklagten wurde monatlich eine Liste geführt, in der von der jeweiligen Lagerleitung Überschreitungen der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit, Urlaubs- und Krankheitstage sowie Unterschreitungen der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit handschriftlich vermerkt wurden. Wegen der Einzelheiten wird auf die Listen für die Monate April 2008 bis einschließlich August 2010 (Bl. 24 - 53 d. A.) Bezug genommen.
Mit seiner am 04.03.2011 bei dem Arbeitsgericht Rheine eingegangenen Klage hat der Kläger zuletzt die Vergütung von insgesamt 243 Überstunden geltend gemacht, die sich wie folgt verteilen:
April 2008 12,00 Überstunden
Mai 2008 6,25 Überstunden
Juni 2008 9,25 Überstunden
Juli 2008 7,00 Überstunden
August 2008 3,00 Überstunden
September 2008 6,25 Überstunden
Oktober 2008 12,25 Überstunden
November 2008 10,00 Überstunden
Dezember 2008 7,00 Überstunden
Januar 2009 17,58 Überstunden
Februar 2009 15,25 Überstunden
März 2009 10,00 Überstunden
April 2009 12,50 Überstunden
Mai 2009 3,00 Überstunden
Juni 2009 13,50 Überstunden
Juli 2009 ./.
August 2009 ./.
September 2009 11.00 Überstunden
Oktober 2009 10,00 Überstunden
November 2009 0,50 Überstunden
Dezember 2009 5,00 Überstunden
Januar 2010 10,75 Überstunden
Februar 2010 12,25 Überstunden
März 2010 8,00 Überstunden
April 2010 4,00 Überstunden
Mai 2010 12,00 Überstunden
Juni 2010 12,75 Überstunden
Juli 2010 8,25 Überstunden
August 2010 3,25 Überstunden
Er hat die Ansicht vertreten, die in § 5 des Arbeitsvertrages enthaltene Regelung, wonach die ersten 10 Überstunden pro Monat bereits im Bruttomonatsentgelt enthalten sind und nicht gesondert vergütet bzw. durch Freizeit ersetzt werden, sei unwirksam. Durch diese Regelung werde er unangemessen benachteiligt. Im Übrigen hätten die in § 5 des Arbeitsvertrages erwähnten dringenden betrieblichen Erfordernisse für die Anordnung von Überstunden nicht vorgelegen. Die Klausel sei vielmehr so praktiziert worden, dass von sämtlichen Mitarbeitern über die wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden hinaus die Leistung von 10 weiteren Stunden pro Monat generell erwartet worden sei. Diese Stunden seien von der Beklagten als Teil der normalen Arbeitszeit angesehen worden. Deutlich werde dies daran, dass bei der Leistung von weniger als 10 Überstunden das Überstundenkonto entsprechend belastet worden sei. Ausgehend von einem Stundenlohn in Höhe von 9,40 € brutto ergebe sich eine Gesamtforderung von 2.284,20 € brutto.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an de...