Die Revision wird nicht zugelassen

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Kündigung. Wiederholungskündigung. verhaltensbedingte Gründe. Verzeihung. Präklusion

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Zur sozialen Rechtfertigung einer Kündigung können nur solche Tatsachen herangezogen werden, die sich vor Ausspruch der Kündigung ereignet haben.

2. In der gütlichen Beilegung eines Rechtstreits wegen formeller Unwirksamkeit einer Kündigung liegt kein „Verzeihen” der Kündigungsgründe und kein Verzicht, auf diese eine weitere Kündigung zu stützen.

 

Normenkette

KSchG § 1 Abs. 1; BGB § 179 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Iserlohn (Urteil vom 11.02.2004; Aktenzeichen 1 Ca 2720/03)

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 11.02.2004 – 1 Ca 2720/03 – wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

 

Tatbestand

Mit seiner Klage wendet sich der Kläger, welcher seit dem 08.01.2003 als gewerblicher Arbeitnehmer im Betrieb des Beklagten mit mehr als fünf Arbeitnehmern beschäftigt ist, gegen die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses durch ordentliche, arbeitgeberseitige Kündigung vom 14.07.2003.

Dieser Kündigung vorausgegangen war eine arbeitgeberseitige Kündigung vom 26.05.2003, welche nicht vom Beklagten selbst unterzeichnet war und welche der Kläger aus diesem Grunde gemäß § 174 BGB zurückgewiesen hatte. Im diesbezüglichen Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht Iserlohn – 1 Ca 2050/03 –schlossen die Parteien sodann unter dem 11.07.2003 einen Teilvergleich mit dem Inhalt, dass die Parteien darüber einig seien, dass das Arbeitsverhältnis ungekündigt fortbestehe und der Kläger seine Tätigkeit am 14.07.2003 wieder aufnehme.

Mit Rücksicht auf die nunmehr erkannte Formunwirksamkeit der Kündigung vom 26.05.2003 sprach der Beklagte sodann noch am 14.07.2003 gegenüber dem Kläger eine erneute Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus. Zur Begründung dieser Kündigung hat sich der Beklagte auf wiederholte Pflichtverletzungen des Klägers aus der Zeit vor Ausspruch der Kündigung vom 26.05.2003 sowie auf das weitere Verhalten des Klägers nach Ausspruch der Kündigung vom 14.07.2003 bezogen.

Durch Urteil vom 11.02.2004, auf welches wegen des weiteren erstinstanzlichen Parteivorbringens Bezug genommen wird, hat das Arbeitsgericht antragsgemäß festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung vom 14.07.2003 nicht beendet worden sei. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt worden, Kündigungsgründe, welche erst nach der Kündigung vom 14.07.2003 entstanden seien, seien zur Rechtfertigung der Kündigung ohnehin nicht geeignet. Auf etwaige Pflichtverletzungen des Klägers aus der Zeit vor der Kündigung vom 26.05.2003 könne sich der Beklagte nicht mehr berufen, nachdem er diese Kündigung nicht nur zurückgenommen, sondern ausdrücklich in einem gerichtlichen Vergleich die Folgen der Kündigung beseitigt und mit dem Kläger Einvernehmen über die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erzielt habe. Nach Treu und Glauben habe der Kläger nicht mehr damit rechnen müssen, dass sich der Beklagte nachträglich doch noch auf die ursprünglichen Kündigungsgründe beziehen werde.

Mit seiner rechtzeitig eingelegten und begründeten Berufung macht der Beklagte geltend, der vor dem Arbeitsgericht geschlossene Teilvergleich über die Unwirksamkeit der Kündigung vom 26.05.2003 sei allein im Hinblick auf die formellen Mängel der Kündigung abgeschlossen worden, nicht hingegen seien durch den Vergleich die Kündigungsgründe an sich beseitigt bzw. das Fehlverhalten des Klägers gutgeheißen worden. Dementsprechend sei die erneute Kündigung vom 14.07.2003 im Hinblick darauf ausgesprochen worden, dass der Vorsitzende Richter des erstinstanzlichen Gerichts im Termin vom 11.07.2003 dazu geraten habe, eine neue formgemäße Kündigung unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist auszusprechen. Unter diesen Umständen müsse aber das Fehlverhalten des Klägers aus der Vergangenheit -insbesondere die wiederholte Unpünktlichkeit trotz Abmahnung, die wiederholte Versäumung der Pflicht zur unverzüglichen Anzeige einer Erkrankung sowie die Ankündigung des Klägers, er werde im Zusammenhang mit einem Umzug und einer Wohnungsrenovierung erst mal sechs Wochen krank feiern – zur Rechtfertigung der Kündigung herangezogen werden. Wegen der Einzelheiten der Kündigungsvorwürfe wird auf den Inhalt der Berufungsbegründung zu Ziffer 4 (Bl. 59 ff. d.A.) Bezug genommen.

Weiter trägt der Beklagte vor, nach Ausspruch der Kündigung vom 26.05.2003 habe sich das Fehlverhalten des Klägers noch verstärkt, ferner habe der Kläger nach Ausspruch der Kündigung vom 14.07.2003 erst einmal ausgiebig krank gefeiert. Durch das gesamte Fehlverhalten des Klägers werde belegt, dass dieser es darauf anlege, sich auf Kosten des Beklagten auf die faule Haut zu legen. Zwischenzeitlich habe sich des weiteren herausgestellt, dass der Kläger während der Dauer seiner Arbeitsunfähigkeit Schwarzarbeit geleistet habe. Dass kein Arbeitgeber sich dieses gefallen lassen werde, müsse auch dem Kläger bewusst sein.

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