Verfahrensgang
ArbG Iserlohn (Urteil vom 18.01.1995; Aktenzeichen 1 Ca 2031/93) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 18.01.1995 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Iserlohn abgeändert und die Klage kostenpflichtig abgewiesen.
Die Revision an das Bundesarbeitsgericht wird für den Kläger zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Gewährung von 5 Tagen Erholungsurlaub aus dem Jahre 1992.
Der Kläger ist seit Januar 1971 als Angestellter bei der Beklagten beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis finden der Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer der Bundesanstalt für Arbeit Anwendung. Der Kläger war Mitglied des Rates der Stadt H.. Am 17.12.1991 beschloß der Stadtrat eine Städtefreundschaft mit der russischen Stadt S. einzugehen. Am 25.02.1992 kam es zu einem Besuch einer Delegation der Stadt S. in H.. Es wurde die Einladung zu einem Gegenbesuch ausgesprochen. Der Stadtrat genehmigte den Gegenbesuch einer Delegation unter Beteiligung von Mitgliedern aller Ratsfraktionen für die Ratsmitglieder in der Zeit vom 25. bis 30.06.1992 als „Dienstreise von Ratsmitgliedern”. Der Kläger nahm als Mitglied dieser Ratsdelegation am Besuch der Stadt S. teil.
Mit Schreiben vom 05.06.1992 bat der Kläger um Arbeitsbefreiung für die Zeit vom 25.06.1992 bis zum 01.07.1992. Die Parteien gingen dabei davon aus, daß der Kläger bezahlte Arbeitsbefreiung begehrte.
Mit Schreiben vom 12.06.1992 lehnte die Direktorin des Arbeitsamtes Iserlohn den Antrag des Klägers vom 05.06.1992 ab. Mit Schreiben vom 16.06.1992 teilte der Kläger seiner Dienststelle mit, daß er für den fraglichen Zeitraum „unter Vorbehalt” Jahresurlaub nehme. Die Arbeitsbefreiung wurde ihm sodann unter Anrechnung auf Erholungsurlaub genehmigt. Vom 25. bis zum 30.06.1992 blieb der Kläger infolge der Teilnahme an der Delegation der Arbeit fern.
Mit Schreiben vom 22.12.1992 forderte er die Beklagte unter Fristsetzung zum 30.12.1992 erfolglos auf, den Zeitraum vom 25. bis zum 30.06.1992 als Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung der Vergütung anzurechnen und den sich daraus ergebenden nicht verbrauchten Urlaubsanspruch von fünf Tagen seinem Urlaubskonto erneut gutzuschreiben.
Mit seiner am 02.06.1993 erhobenen Klage begehrte er die Nachgewährung von fünf Tagen Erholungsurlaub aus dem Jahre 1992.
Er hat in erster Instanz behauptet, daß im Rahmen des Gegenbesuchs durch die Ratsvertretung der Stadt H. in S. ein Städtepartnerschaftsvertrag unterzeichnet worden sei.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, ihm weitere fünf Tage unverbrauchten Resturlaub aus dem Jahre 1992 zu gewähren.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Arbeitsgericht hat durch ein am 18.01.1995 verkündetes Urteil im wesentlichen mit der Begründung der Klage stattgegeben, die Beklagte habe die Freistellung zu Unrecht auf den Jahresurlaub angerechnet, da sie den Anspruch des Klägers auf Erholungsurlaub durch Nichtgewährung von bezahlter Freistellung vereitelt habe. Aus dieser Pflichtverletzung ergebe sich ihre Pflicht zum Schadensersatz und zur Gewährung des begehrten Urlaubs.
Im übrigen wird auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des arbeitsgerichtlichen Urteils verwiesen.
Gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 18.01.1995, der Beklagten zugestellt am 14.02.1995, hat die Beklagte durch ihren Prozeßbevollmächtigten mit einem am 09.03.1995 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit einem weiteren beim Landesarbeitsgericht am 07.04.1995 eingegangenen Schriftsatz begründet.
Die Beklagte widerspricht in ihrer Berufung der Auffassung des Arbeitsgerichts. Sie behauptet, sie habe keinem Beamten bei gleich gelagertem Sachverhalt eine Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung der Bezüge gewährt. Eine Fortzahlung der Bezüge erfolge nur bei Anrechnung auf den Jahresurlaub. Anläßlich des Besuches in S. sei es auch nicht zu einer Unterzeichnung eines Partnerschaftsvertrages gekommen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 18.01.1995 abzuändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger verteidigt die angefochtene Entscheidung. Er behauptet, mit dem Schreiben der Beklagten vom 15.06.1992 habe die Beklagte § 89 Abs. 3 Satz 1 BGB über § 52 Abs. 1 Nr. 1 MTA für anwendbar erklärt. Die Tätigkeit als Mitglied in einer kommunalen Vertretung werde als „Erfüllung allgemeiner staatsbürgerlicher Pflichten” angesehen.
Er meint, es komme nicht darauf an, ob es im Betrieb der Beklagten eine betriebliche Übung zur bezahlten Freistellung gebe. Es reiche aus, daß es eine betriebliche Übung zur Anwendung der beamtenrechtlichen Vorschrift gebe.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze der Parteien Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die aufgrund entsprechender Beschwer statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und auch ord...