Verfahrensgang
ArbG Detmold (Aktenzeichen 2 Ca 796/97) |
Tenor
Die Anschlußberufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Detmold vom 02.12.1997 (2 Ca 796/97) wird zurückgewiesen und ihre Klage abgewiesen
Die Kosten des ersten Rechtszuges haben die Klägerin und der Beklagte zu 1) je zur Hälfte zu tragen. Die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für den ersten Rechtszug auf 27.000,– DM und für das Berufungsverfahren auf 40.500,– DM festgesetzt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten nur noch über die Frage, ob das Arbeitsverhältnis der Klägerin von der Gemeinschuldnerin auf die Beklagte zu 2) übergegangen ist und diese zu ihrer Weiterbeschäftigung verpflichtet ist oder nicht.
Die Gemeinschuldnerin ist ein in der Rechtsform der Gesellschaft mit beschränkter Haftung betriebenes Unternehmen, welches sich mit der Herstellung und Projektierung von Betrieben und Anlagen aus dem Bereich Heizung, Lüftung, Klima und Sanitär befaßt, die ihren Hauptsitz in L. und ursprünglich Niederlassungen in M., D. und B. hatte.
Die am 29.01.1968 geborene Klägerin war aufgrund schriftlichen Arbeitsvertrages vom 26.09.1995 mit Wirkung vom 01.10.1995 bei der Gemeinschuldnerin als technisch/kaufmännische Angestellte zu einem monatlichen Bruttoverdienst in Höhe von 4.500,– DM in der Niederlassung B. beschäftigt.
Am 06.03.1997 hatte die Gemeinschuldnerin Konkursantrag gestellt. Mit Schreiben vom 22.04.1997, welches auf dem Briefbogen der Kanzlei des Beklagten zu 1) geschrieben und von diesem unterschrieben ist, hatte dieser der Klägerin als Sequester zum 31.05.1997 gekündigt. Unter der Unterschrift des Beklagten zu 1) hatte der Geschäftsführer H. namens der H. P. GmbH der vorstehenden Kündigung zugestimmt. Das Kündigungsschreiben ist der Klägerin am 02.05.1997 zugegangen. Zuvor, nämlich durch Beschluß vom 01.05.1997 (10 N 49/97), hatte das Amtsgericht Detmold um 12.00 Uhr das Konkursverfahren eröffnet, da die Gemeinschuldnerin überschuldet und zahlungsunfähig gewesen ist.
Mit einem an die Kunden der Gemeinschuldnerin, darunter die E. Z. AG in D., gerichtetes Schreiben vom 08.04.1997 hatte die Beklagte zu 2) folgendes mitgeteilt:
Die H. P. GmbH befindet sich seit dem 06. März 1997 in der Sequestration.
Die H. Gebäudetechnik AG, die sich in Gründung befindet, wird ab 01. Mai 1997 laufende Aufträge der H. P. GmbH übernehmen und weiterführen und mit ca. 100 Mitarbeitern in der Gebäudetechnik am Markt tätig sein.
Sitz der Gesellschaft ist L., mit einer Zweigniederlassung in B.
In L. und B. können Sie die H. Gebäudetechnik AG unter den Ihnen bisher bekannten Adressen, Telefon- und Faxnummern erreichen.
Für Sie als langjähriger Kunde der H. P. GmbH bedeutet dieses, daß Sie auch zukünftig mit der H. Gebäudetechnik AG mit neuem Engagement einen kompetenten Partner in der Ausführung von Heizungs-, Sanitär-, Lüftungs- und Klimatechnik haben werden, ebenso im Kundendienst und Servicebereich. Ihre Ansprechpartner werden die Ihnen aus der bisherigen Geschäftsbeziehung bekannten Personen sein.
Über eine weitere, zukünftige Geschäftsbeziehung und Zusammenarbeit mit Ihnen würden wir uns freuen.
Mit ihrer am 12.05.1997 bei dem Arbeitsgericht Detmold eingegangenen Klageschrift vom 06.05.1997 hatte die Klägerin sich gegen die Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses zur Wehr gesetzt und ihre Weiterbeschäftigung begehrt.
Die Klägerin hat beantragt:
- Es wird festgestellt, daß das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten, vertreten durch den Sequester, Herrn Rechtsanwalt von O. vom 22.04.1997, zugegangen am 02.05.1997, nicht aufgelöst worden ist und zu unveränderten Bedingungen fortbesteht.
- Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin zu unveränderten Arbeitsbedingungen als kaufmännische Angestellte zu einem Bruttomonatsgehalt von 4.500,00 DM über den 31.05.1997 hinaus weiterzubeschäftigen.
Der Beklagte zu 1) hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Arbeitsgericht Detmold hat durch Urteil vom 02.12.1997 (2 Ca 796/97) wie folgt für Recht erkannt:
- Es wird festgestellt, daß das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Arbeitgeberin, vertreten durch den Sequester, zugegangen am 02.05.1997 nicht aufgelöst worden ist.
- Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
- Der Beklagte trägt 3/5 und die Klägerin 2/5 der Kosten des Verfahrens.
- Streitwert: 22.500,00 DM.
Zur Begründung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, die von dem Beklagten zu 1) als Sequester ausgesprochene Kündigung sei unwirksam im Sinne von § 1 KSchG, da er einen Stillegungsbeschluß vom 30.04.1997 nicht ausreichend dargelegt habe. Des weiteren sei er als Sequester nicht berechtigt gewesen, den Betrieb stillzulegen. Da somit ein dringender betrieblicher Grund zur Kündigung nicht vorgetragen worden sei, sei dem Feststellungsantrag, daß die Kündigung das Arbeitsverhältnis nicht aufgelöst habe, stattzugeben gewesen. Soweit die Klägerin gegenüber dem Beklagten zu 1) einen Weiterbeschäftigung...