Entscheidungsstichwort (Thema)
Gewährungvon Arbeitsbedingungen nach dem equal-pay-Gebot. Tarifgemeinschaft ChristlicheGewerkschaften Zeitarbeit und PSA (CGZP). Wirksamkeit von Ausschlussfristen. Verfall der Ansprüche
Leitsatz (redaktionell)
Nach § 10 Abs. 4 Satz 1 AÜG ist der Verleiher grundsätzlichverpflichtet, dem Leiharbeitnehmer für die Zeit der Überlassung an denEntleiher die im Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmergeltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts zugewähren. Dies gilt allerdings dann nicht, soweit ein auf das Arbeitsverhältnisanzuwendender Tarifvertrag abweichende Regelungen vorsieht, § 10 Abs. 4 Satz 2 AÜG.
Normenkette
AÜG § 10 Abs. 4 S. 1
Verfahrensgang
ArbG Paderborn (Entscheidung vom 03.11.2011; Aktenzeichen 1 Ca 955/11) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Paderborn vom 03.11.2011 - 1 Ca 955/11 - teilweise abgeändert. Der Tenor wird wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 19.295,87 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 17.225,99 € seit 15.06.2011, aus weiteren 2.069,88 € seit 15.09.2011 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger zu 44,8 €, die Beklagte zu 55,2 %.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 40 %, die Beklagte zu 60 %.
Die Revision wird für beide Parteien zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um einen Anspruch des Klägers auf Gewährung von Arbeitsbedingungen nach dem equal pay-Gebot des § 10 Abs. 4 Satz 1 AÜG.
Der am 01.01.1966 geborene Kläger war seit dem 18.08.2008 bei der Beklagten, die ein Zeitarbeitsunternehmen betreibt, beschäftigt.
Grundlage der Beschäftigung war zunächst ein schriftlicher Arbeitsvertrag vom 15.08.2008 mit einer Bezugnahmeklausel in § 1 Ziffer 3 auf die zwischen der Tarifgemeinschaft Christliche Gewerkschaften Zeitarbeit und PSA ( CGZP ) und dem Arbeitgeberverband Mittelständischer Personaldienstleister e.V. ( AMP ) abgeschlossenen Tarifverträge in ihrer jeweils gültigen Fassung. § 1 Ziffer 5 hatte folgenden Inhalt:
"Sollten die in Ziffer 3 in Bezug genommenen Tarifverträge unwirksam werden, sollen sich die Rechte und Pflichten aus diesem Arbeitsverhältnis nach dem Manteltarifvertrag..., dem Entgeltrahmentarifvertrag...sowie dem Entgelttarifvertrag.., jeweils geschlossen zwischen dem Bundesverband Zeitarbeit Personaldienstleistungen e.V. ( BZA ) und den unterzeichnenden Mitgliedsgewerkschaften des BGB, in ihrer jeweiligen Fassung richten".
Eine Ausschlussfristenregelung war in diesem Vertrag nicht vorhanden.
Unter dem 12.06.2009 schlossen die Parteien einen weiteren Arbeitsvertrag, der nach § 3 Ziffer 2 eine Änderung des Arbeitsvertrages zum 18.08.2008 darstellt. In § 2 Ziffer 1 fand sich eine Bezugnahmeklausel wiederum auf die Tarifverträge CGZP / AMP. § 9 des Vertrages enthält folgende Regelung:
"1. Alle beiderseitigen Ansprüche aus oder im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis oder seiner Beendigung verfallen, wenn sie nicht innerhalb von 3 Monaten nach Fälligkeit gegenüber der jeweils anderen Vertragspartei schriftlich geltend gemacht werden.
2. Der Fristablauf beginnt, sobald der Anspruch entstanden ist und der Anspruchsberechtigte von den, den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste.
3. Lehnt die jeweils andere Vertragspartei den Anspruch ab oder erklärt sie sich nicht innerhalb von einem Monat nach der schriftlichen Geltendmachung, so verfällt der Anspruch, wenn er nicht innerhalb von 3 Monaten nach der Ablehnung oder dem Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird.
....
5. Abs.1 bis 3 gelten nicht, soweit die auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Tarifverträge eine für den Mitarbeiter günstigere Regelung über den Ausschluss oder den Verfall von Ansprüchen enthalten."
Ferner schlossen die Parteien eine Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag vom 12.06.2009 unter demselben Datum. Darin befindet sich folgende Regelung:
"Für den Fall, dass durch eine gerichtliche Entscheidung rechtskräftig festgestellt wird, dass die zwischen und dem Arbeitgeberverband Mittelständischer Personaldienstleister e.V.( AMP ) und der Tarifgemeinschaft Christliche Gewerkschaften Zeitarbeit und PSA ( CGZP ) geschlossenen Tarifverträge unwirksam sind, bestimmen sich die Rechte und Pflichten der Z1 und des Mitarbeiters aus dem Arbeitsverhältnis ab dem Zeitpunkt der Unwirksamkeit nach den zwischen dem Bundesverband Zeitarbeit Personal-Dienstleistungen e.V. ( BZA ) und der Tarifgemeinschaft der Mitgliedsgewerkschaften des DGB abgeschlossenen Tarifverträge ... in ihrer jeweils gültigen Fassung"
Unter dem 24.06.2010 schließlich schlossen die Parteien eine Vereinbarung, nach der statt der bisherigen Regelung in § 2 Ziffer 1 des Arbeitsvertrages künftig die zwischen dem AMP einerse...