Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitsbedingungen nach dem equal pay-Gebot. Verjährung von Ansprüchen aus equal pay-Gebot. Entstehung Anspruch aus equal pay-Gebot

 

Leitsatz (redaktionell)

Der Anspruch des Leiharbeitnehmers auf Gewährung der wesentlichen Arbeitsbedingungen entsprechend einem vergleichbaren Stammarbeitnehmer besteht von Anfang an; eine Ausnahme gilt nur dann, wenn das Arbeitsverhältnis der Vertragsparteien einem Tarifvertrag unterfällt, der auch einzelvertraglich in Bezug genommen werden kann.

 

Normenkette

AÜG § 10 Abs. 4 S. 1; BGB § 204 Abs. 1 Nr. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Paderborn (Entscheidung vom 10.02.2012; Aktenzeichen 3 Ca 956/11)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Paderborn vom 10.02.2012 - 1 Ca 956/11 - teilweise abgeändert. Der Tenor wird wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 20.686,34 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 18.075,66 € seit 11.06.2011, weiteren 1.945,66 € seit 10.09.2011 und weiteren 665,02 € seit 20.12.2011zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger zu 67,3 €, die Beklagte zu 32,7 %.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 64 %, die Beklagte zu 36 %.

Die Revision wird für beide Parteien zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um einen Anspruch des Klägers auf Gewährung von Arbeitsbedingungen nach dem equal pay-Gebot des § 10 Abs. 4 Satz 1 AÜG.

Der 1959 geborene Kläger war in der Zeit vom 21.06.2006 bis zum 31.08.2011 bei der Beklagten, die ein Zeitarbeitsunternehmen betreibt, beschäftigt.

Grundlage der Beschäftigung war zunächst ein schriftlicher Arbeitsvertrag vom 03.08.2006 mit einer Bezugnahmeklausel in § 1 Ziffer 3 auf die zwischen der Tarifgemeinschaft Christliche Gewerkschaften Zeitarbeit und PSA ( CGZP ) und dem Arbeitgeberverband Mittelständischer Personaldienstleister e.V. ( AMP ) abgeschlossenen Tarifverträge in ihrer jeweils gültigen Fassung. § 1 Ziffer 5 hatte folgenden Inhalt:

"Sollten die in Ziffer 3 in Bezug genommenen Tarifverträge unwirksam werden, sollen sich die Rechte und Pflichten aus diesem Arbeitsverhältnis nach dem Manteltarifvertrag..., dem Entgeltrahmentarifvertrag...sowie dem Entgelttarifvertrag.., jeweils geschlossen zwischen dem Bundesverband Zeitarbeit Personaldienstleistungen e.V. ( BZA ) und den unterzeichnenden Mitgliedsgewerkschaften des BGB, in ihrer jeweiligen Fassung richten".

§ 16 sah eine zweistufige Ausschlussfrist mit zwei Monaten in der ersten und einem Monat in der zweiten Stufe vor.

Unter dem 19.06.2009 schlossen die Parteien einen weiteren Arbeitsvertrag, der nach § 3 Ziffer 2 eine Änderung des Arbeitsvertrages zum 04.82.2006 darstellt. In § 2 Ziffer 1 fand sich eine Bezugnahmeklausel wiederum auf die Tarifverträge CGZP / AMP. § 9 des Vertrages enthält folgende Regelung:

"1. Alle beiderseitigen Ansprüche aus oder im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis oder seiner Beendigung verfallen, wenn sie nicht innerhalb von 3 Monaten nach Fälligkeit gegenüber der jeweils anderen Vertragspartei schriftlich geltend gemacht werden.

2. Der Fristablauf beginnt, sobald der Anspruch entstanden ist und der Anspruchsberechtigte von den, den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste.

3. Lehnt die jeweils andere Vertragspartei den Anspruch ab oder erklärt sie sich nicht innerhalb von einem Monat nach der schriftlichen Geltendmachung, so verfällt der Anspruch, wenn er nicht innerhalb von 3 Monaten nach der Ablehnung oder dem Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird.

....

5. Abs.1 bis 3 gelten nicht, soweit die auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Tarifverträge eine für den Mitarbeiter günstigere Regelung über den Ausschluss oder den Verfall von Ansprüchen enthalten."

Ferner schlossen die Parteien eine Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag vom 19.06.2009 unter demselben Datum. Darin befindet sich folgende Regelung:

"Für den Fall, dass durch eine gerichtliche Entscheidung rechtskräftig festgestellt wird, dass die zwischen und dem Arbeitgeberverband Mittelständischer Personaldienstleister e.V. ( AMP ) und der Tarifgemeinschaft Christliche Gewerkschaften Zeitarbeit und PSA ( CGZP ) geschlossenen Tarifverträge unwirksam sind, bestimmen sich die Rechte und Pflichten der Z1 und des Mitarbeiters aus dem Arbeitsverhältnis ab dem Zeitpunkt der Unwirksamkeit nach den zwischen dem Bundesverband Zeitarbeit Personal-Dienstleistungen e.v. ( BZA ) und der Tarifgemeinschaft der Mitgliedsgewerkschaften des DGB abgeschlossenen Tarifverträge ... in ihrer jeweils gültigen Fassung"

Unter dem 24.06.2010 schließlich schlossen die Parteien eine Vereinbarung, nach der statt der bisherigen Regelung in § 2 Ziffer 1 des Arbeitsvertrages künftig die zwischen dem AMP einerseits und der CGZP und den christlichen Einzelgewerkschaften andererseits abgeschlossenen Tarifverträge in ihrer jeweils gült...

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