Leitsatz (amtlich)
Die Postulationsfähigkeit eines Verbandsvertreters ist nach § 11 ArbGG ausgeschlossen, solange die vertretene Partei nicht selbst Mitglied des Verbandes ist.
Der Verbandsvertreter kann auch den Konkursverwalter einer in Konkurs geratenen Mitgliedsfirma nicht nach § 11 ArbGG vertreten, wenn der Konkursverwalter nicht selbst Mitglied des entsprechenden Verbandes ist. Das gilt auch dann, wenn der Mitgliedsbeitrag vom Konkursverwalter für die Gemeinschuldnerin entrichtet wird.
Normenkette
ArbGG § 11
Verfahrensgang
ArbG Bielefeld (Urteil vom 28.03.1996; Aktenzeichen 3 Ca 2708/95) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 28.03.1996 – 3 Ca 2708/95 – wird kostenpflichtig als unzulässig verworfen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung.
Der am 29.11.1952 geborene Kläger ist verheiratet und hat ein Kind. Seit dem 01.08.1967 war er bei der Gemeinschuldnerin, der Firma M. F. S., Inhaber F. S., die ca. 60 Arbeitnehmer hatte, als Buchhalter in der Buchhaltung zu einem monatlichen Bruttoverdienst von zuletzt 5.700,00 DM tätig.
Die Gemeinschuldnerin gehörte zur sogenannten S.-Gruppe. Neben der Gemeinschuldnerin existierte die Firma Montagebau S. GmbH, die unter dem 19.01.1978 in das Handelsregister des Amtsgerichts Gütersloh eingetragen worden war.
Daneben existierte die Firma M. S. GmbH, die unter der Firmenbezeichnung M.-Rohrbau GmbH unter dem 14.01.1980 in das Handelsregister eingetragen worden war. Geschäftsführer dieser GmbH war Herr M. S. Einzelprokura bestand für Herrn R. F.
Für Herrn M. S. und Herrn R. F. bestand gleichfalls Einzelprokura für die Gemeinschuldnerin.
Zwischen den Parteien ist unstreitig, daß die Gemeinschuldnerin und die Firma M. S. GmbH in der Vergangenheit einen einheitlichen Betrieb bildeten. Für beide Betriebe wurde seit der Vereinbarung zwischen den Geschäftsleitungen beider Firmen und dem Betriebsrat vom 18.10.1988 (Blatt 121 d. A.) ein gemeinsamer Betriebsrat gewählt. Ob der gemeinsame Betrieb zwischen der Gemeinschuldnerin und der Firma M. S. GmbH bereits im August/September 1995 aufgelöst worden ist, ist zwischen den Parteien streitig. Aufgabe der Gemeinschuldnerin war es in der Vergangenheit im wesentlichen, für ihre Kunden als Repräsentant zu dienen, den weiteren Unternehmen der S.-Gruppe Dienstleistungen zur Verfügung zu stellen und Sondermaschinen sowie Vorrichtungen zu bauen. Als Vertragspartner der Kunden trat regelmäßig die Gemeinschuldnerin auf. Im Innenverhältnis führten andere Unternehmen der S.-Gruppe die Aufträge der Kunden aus. Neben der Produktion von Vorrichtungen und Sondermaschinen erledigte die Gemeinschuldnerin in der Vergangenheit insbesondere sämtliche kaufmännische und verwaltungstechnische Aufgaben der S.-Gruppe. Auch die Buchhaltung, in der der Kläger tätig war, führte für alle Firmen der S.-Gruppe Buchhaltungsaufgaben aus.
Am 08.08.1995 wurde über das Vermögen der Firma Montagebau S. GmbH das Konkursverfahren eröffnet.
Am 10.08.1995 stellte die Gemeinschuldnerin einen Konkursantrag. Am 11.08.1995 wurde vom Amtsgericht Gütersloh die Sequestration angeordnet und der Beklagte zum Sequester bestellt.
Nachdem die Gemeinschuldnerin zunächst allen Arbeitnehmern am 30.08.1995 gekündigt hatte, unter ihnen dem Kläger zum 29.02.1996 (Bl. 11 d. A.), nahm die Gemeinschuldnerin mit Aushang vom 12.09.1996 (Bl. 12 d. A.) sämtliche Kündigungen zurück.
Mit Schreiben vom 05.09.1995 (Bl. 59 d. A.) hatte zuvor Herr M. S. das mit der Gemeinschuldnerin bestehende Anstellungsverhältnis fristlos gekündigt. Am 30.08.1995 legte der Zeuge F. die Prokura bei der Firma M. S. GmbH nieder.
Mit Schreiben vom 12.09.1995 (Bl. 15 d. A.) hörte die Gemeinschuldnerin den Betriebsrat zu einer erneut beabsichtigten Kündigung der Mitarbeiter der Gemeinschuldnerin an. Auf den Inhalt des Anhörungsschreibens vom 12.09.1995 (Bl. 15 d. A.) wird Bezug genommen. Dem Anhörungsschreiben vom 12.09.1995 war eine Personalstammliste sämtlicher bei der Gemeinschuldnerin beschäftigten Mitarbeiter beigefügt (Bl. 125 ff. d. A.). Unter anderem war auch die erneute Kündigung des Klägers beabsichtigt.
Mit Schreiben vom 18.09.1995 (Bl. 17 d. A.) widersprach der Betriebsrat den beabsichtigten Kündigungen.
Mit dem an den Betriebsrat gerichteten Schreiben vom 20.09.1995 (Bl. 122 d. A.) kündigte die Firma M. S. GmbH die mit dem Betriebsrat am 18.10.1988 getroffene Leitungsvereinbarung. Dieses Schreiben hat folgenden Wortlaut:
„Vereinbarung vom 18.10.1988 Sehr geehrter Herr K.,
die in dem Protokoll vom 18.10.1988 getroffene Vereinbarung, daß auch für den Bereich meines Unternehmens ein gemeinsamer Betriebsrat mit der Firma M. F. S. gewählt wird, wird von mir mit sofortiger Wirkung aufgekündigt.
Durch fristlose Kündigung meines Arbeitsverhältnisses bei der Firma M. F. S. vom 05.09.1995 ist eine gemeinsame Leitungsfunktion nicht mehr gegeben. Zudem hat der b...