Entscheidungsstichwort (Thema)

Betriebsgeheimnis. Konstruktionszeichnungen. Produktinformationen im Internet. Wille zur Geheimhaltung. Beginn der Verjährung. positive Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände. missbräuchliche Nichtkenntnis der Person des Schädigers

 

Leitsatz (amtlich)

Die Werbung im Internet für die eigene Produktpalette bewirkt nicht ohne weiteres die allgemeine Kenntnis früherer Geschäftsgeheimnisse, solange eine genaue Inaugenscheinnahme des konkreten Produkts zum originalgetreuen Nachbau unbedingt erforderlich ist.

Die kurze Verjährungsfrist des § 21 Abs. 1, 2 UWG (6-Monatsfrist) beginnt erst mit positiver Kenntnis des Geschädigten von der Person des Schädigers und dessen unlauterer Vorgehensweise (hier: Verwendung der Originalzeichnungen des früheren Arbeitgebers zum Aufbau einer ernst zu nehmenden Konkurrenz).

 

Normenkette

UWG §§ 1, 17, 21

 

Verfahrensgang

ArbG Hagen (Westfalen) (Urteil vom 19.11.2002; Aktenzeichen 5 Ca 1937/00)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hagen vom 19.11.2002 – 5 Ca 1937/00 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR dazu verurteilt, es zu unterlassen, an der Herstellung und dem Vertrieb von Verschraubungen für Stahlrohre, Dicht- und Anbohrschellen mitzuwirken. Dies erfasst die nachfolgenden Kennzeichnungen:

  • • ATU-Verschraubungen bzw. Easyflex ATU-Verschraubungen

    Ausführung mit Außengewinde, Art. Nr.: 1000/000 – 1000/006, 1001/000 – 1001/006,

    Ausführung ohne Gewinde, Art. Nr. 1002/000 – 1002/006,

    Ausführung T-Stück mit Innengewinde, Art. Nr.: 1003/000 – 1003/006,

    Ausführung mit Reduzierung ohne Gewinde, Art. Nr.: 1004/302 + 402 + 403 + 503 + 504 + 604 + 605,

    Ausführung mit Reduzierung ohne Gewinde, Art. Nr.: 1104/302 + 402 + 403 + 503 + 504 + 604 + 605,

    Ausführung lang ohne Gewinde, Art. Nr.: 1005/001 – 1005/006, 1105/001 – 1105/006,

    Ausführung Winkel ohne Gewinde,

    Ausführung Winkel mit Außengewinde, Art. Nr.: 1007/003 + 005 + 006, 1107/003 + 005 + 006,

  • • ATU-Klemmflansche bzw. Easyflex ATU-Klemmflansche

    Ausführung mit Außengewinde, Art. Nr.: 2000/007 – 2000/009, 2100/007 – 2100/009

    Ausführung mit Innengewinde, Art. Nr.: 2001/007 – 2001/009, 2101/007 – 2101/009,

    Ausführung ohne Gewinde, Art. Nr.: 2002/007 – 2002/009, 2102/007 – 2102/009,

    Ausführung T-Stück mit Innengewinde, Art. Nr.: 2003/007 – 2003/009, 2103/007 – 2103/009,

  • • ATU-Dicht-/Anbohrschellen bzw. Easyflex A3x-Dicht-/Anbohrschellen,

    Rohrdichtschellen, Art. Nr.: 3000/001 – 3000/009,

    Kupferrohr-Dichtschellen, Art. Nr. 3200/015 + 018 + 022 + 028 + 035 + 042 + 054,

    Kupferrohr-Anborschellen, Art. Nr. 3210/015 + 018 + 022 + 028 + 035 + 042 +054.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte als Gesamtschuldner mit den Firmen A3x-A1xxxxxxx GmbH bzw. E3xx A3x-A1xxxxxxx GmbH und G4xx-T1xxxxx GmbH & Co. B4xxxxxxx- und H1xxxxx KG verpflichtet ist, der Klägerin all denjenigen Schaden zu erstatten, der durch die Herstellung und den Vertrieb der zuvor bezeichneten Gegenstände durch die Firmen A3x-A1xxxxxxx GmbH, E7xxxxxxxxxx 71, 23xxx A4xxxxxxx und G4xx-T1xxxxx GmbH und Co. B4xxxxxxx- und H1xxxxx KG, E4xxxxxxxxxx 71, 23xxx A4xxxxxxx entstanden ist.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 255.645,94 EUR festgesetzt.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte verpflichtet ist, es zu unterlassen, an der Herstellung und dem Vertrieb von A3x-Verschraubungen für Stahlrohre, Dicht- und Anbohrschellen mitzuwirken und ob der Beklagte neben den Firmen A3x A1xxxxxxx GmbH bzw. E3xx A3x A1xxxxxxx GmbH sowie der G4xx-T1xxxxx GmbH & Co. B4xxxxxxx- und H1xxxxx KG zum Schadenersatz verpflichtet ist.

Der am 05.04.1961 geborene Beklagte war ab dem 01.01.1988 auf der Grundlage des Anstellungsvertrages vom 18.12.1987 (Blatt 15 und 16 der Akten) bei der Klägerin, die in ihrem Betrieb in S1xxxxx Verschraubungen, Klemmflanschen, Dicht- und Anbohrschellen für

Wasser- und Gasrohre aus Stahl herstellt, als Industriemeister (Produktionsleiter) tätig. Gemäß Ziffer 2 dieses Vertrages war er gehalten, bei der Beendigung seiner Tätigkeit alle Gegenstände, Aufzeichnungen und sonstige Unterlagen, soweit sie der Klägerin gehören oder die Klägerin betreffen, an den zuständigen Vorgesetzten auszuhändigen. Gemäß Ziffer 6 dieses Anstellungsvertrages war er auch nach seinem Ausscheiden aus dem Betrieb dazu verpflichtet, die Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der Klägerin zu wahren. Die Klägerin hat das zum Beklagten bestehende Anstellungsverhältnis zum 30.09.1998 aufgekündigt. Am 30.04.1998 wurde er durch die Klägerin von der Verpflichtung zur Erbringung seiner Arbeitsleistung freigestellt. Am gleichen Tage erfolgte die Übergabe mit dem Verkaufsleiter S4xxx. Der Umfang der vom Beklagten ausgehändigten Zeichnungen und sonstigen Unterlagen wurde nicht festgehalten. Ob der Beklagte an seine...

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